Drucksache 16/2810 25. 09. 2013 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Wolfgang Reichel (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Autobahnausbau A 63 und A 60 Teil III Die Kleine Anfrage 1849 vom 29. August 2013 hat folgenden Wortlaut: Der Landesbetrieb Mobilität, als obere Straßenbau- und Obere Verkehrsbehörde dem rheinland-pfälzischen Ministerium des Inneren , für Sport und Infrastruktur zugeordnet, hat auf der gemeinsamen Sitzung des Park- und Verkehrsausschusses des Ortsbeirats Mainz-Bretzenheim, des Ortsbeirats Mainz-Finthen, des Ortsbeirats Mainz-Gonsenheim, des Ortsbeirats Mainz-Marienborn und des Ausschusses für Umwelt, Grün und Energie der Stadt Mainz am 25. Juni 2013 seine Pläne zur zukünftigen Gestaltung des Autobahnkreuzes Mainz-Süd sowie der A 60 bis zur Anschlussstelle Finthen vorgestellt. Die Präsentation des LBM und einige 3-D Visualisierungen liegen nun öffentlich vor. Aufgrund dieser Unterlagen ergeben sich die folgenden Fragen an die Landesregierung: 1. Warum nimmt die Landesregierung bereits heute in Kauf, dass in weiten Bereichen der Wohnbebauung bereits im ersten Stock die gesetzlich vorgeschrieben maximalen nächtlichen Lärmwerte überschritten werden, und eine Lärmsanierung überfällig ist? 2. Welche Möglichkeiten des aktiven Lärmschutzes, wie (moderner) Flüsterasphalt oder Tempolimits aus Lärmschutzgründen, wer- den genutzt, um diese massive Überschreitung der Maximalwerte zu reduzieren? 3. Welche Lärmquellen hat die Landesregierung bei ihrer Berechnung zugrunde gelegt bzw. warum blieb der Lärm der A 63 und der Fluglärm unberücksichtigt, wenn unterstellt wird, dass diese Lärmquelle in diesem Wohnbereich mehr als erheblich sind? 4. Welche Ebene – Bund und Länder – machen die Vorgaben zur Ausgestaltung des Lärmschutzes bzw. wie können vorliegende erhebliche Lärmbelastungen besser berücksichtigt werden, wenn um eine Entscheidung für aktiven oder passiven Lärmschutz geht? 5. Ist die Landesregierung beriet, vorbeugend eine Reduzierung der nächtlichen Höchstgeschwindigkeit auf beiden Autobahnen aufzunehmen? Wenn nein, warum nicht? 6. Ist die Landesregierung bereit, hier nachzubessern? Wenn nein, warum nicht? 7. Welche Bedeutung hat die Frischluftzufuhr für den Mainzer Stadtteil Bretzenheim und wird sich die Landesregierung für eine Absenkung der A 60, weg vom alten Damm der B 9 einsetzen? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 25. September 2013 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Bei der Lärmsanierung handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Straßenbaulastträger Bund und Land ohne gesetzliche Grundlage . Die Lärmsanierung wurde im Hinblick auf den vorgesehenen sechsstreifigen Ausbau der A 60 zurückgestellt. Mit dem Ausbau sind deutlich umfangreichere Lärmvorsorgemaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung verbunden. Zu Frage 2: Die Frage einer Geschwindigkeitsbegrenzung aus Lärmschutzgründen ist wiederholt geprüft worden. Da die bundeseinheitlichen Vorgaben für die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen nicht erfüllt sind, kommt eine über die bereits bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h hinausgehende Reduzierung nicht in Betracht. An die Aufbringung einer offenporigen Asphaltdeckschicht (auch Flüsterasphalt genannt) hat der Bund sehr strenge lärmtechnische und wirtschaftliche Einsatzkriterien geknüpft. Insbesondere im Hinblick auf den anstehenden Ausbau der A 60 kommt eine Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 18. Oktober 2013 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/2810 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode kostenaufwendige Fahrbahnsanierung nicht in Betracht. Im Rahmen der Ausbauplanung werden alle zur Reduzierung geeigneten Lärmschutzmaßnahmen geprüft. Zu Frage 3: Die für den Lärmschutz an Straßen maßgebende 16. Bundesimmissionsschutz-verordnung ist streng verursacherbezogen und lässt ausschließlich die Beurteilung der Lärmimmissionen des Verkehrswegs zu, dessen Neu- oder Ausbau vorgesehen ist. Eine Gesamtlärmbetrachtung ist daher aufgrund der gegebenen Rechtslage nicht möglich. Zu Frage 4: Gesetzliche Grundlage für die Beurteilung von Notwendigkeit, Art und Umfang von Lärmvorsorgemaßnahmen ist das Bundesimmissionsschutzgesetz . Danach genießt der aktive Lärmschutz grundsätzlich Vorrang vor passiven Lärmschutzmaßnahmen, sofern ersterer nicht unverhältnismäßig ausfällt. Zu den Fragen 5 und 6: Eine über die aus Verkehrssicherheitsgründen auf der A 60 angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung hinausgehende Geschwindig - keitsreduzierung auf beispielsweise 80 km/h führt zu einer Pegelminderung von weniger als 3 dB(A). Nach den Richtlinien des Bundes für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz Richtlinien-StV) soll aller dings durch die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung der Beurteilungspegel unter den Richtwert abgesenkt, mindestens jedoch eine Pegelminderung um 3 dB(A) bewirkt werden. Eine weitergehende Reduzierung der Geschwindigkeit ist andererseits mit der großräumigen Verkehrsfunktion einer Autobahn nicht zu vereinbaren. Zu Frage 7: Um die möglichen Auswirkungen des Ausbaus der A 60 auf die Frischluftzufuhr beurteilen zu können, hat die Landesregierung in Abstimmung mit der Stadt Mainz ein Klimagutachten in Auftrag gegeben. Ergebnisse hierzu liegen noch nicht vor. In Vertretung: Jürgen Häfner Staatssekretär