Drucksache 16/2887 zu Drucksache 16/2711 15.10. 2013 A n t w o r t des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur auf die Große Anfrage der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN – Drucksache 16/2711 – Bilanz und Perspektiven für die Weiterentwicklung des BolognaProzesses in Rheinland-Pfalz Die Große Anfrage vom 2. September 2013 hat folgenden Wortlaut: Die Bologna-Erklärung der europäischen Wissenschaftsministerinnen und -minister vom 19. Juni 1999 hat auch in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland tiefgreifende Veränderungen im System der Hochschulbildung nach sich gezogen. Die Umstellung beinahe sämtlicher Studiengänge auf ein zweistufiges System mit den Abschlüssen Bachelor und Master stellte die Hochschulpolitik vor große Herausforderungen. Seit 2001 ist auch die soziale Dimension des Bologna-Prozesses im Zielsystem für die Schaffung eines einheitlichen Hochschulraums verankert . Viele grundlegende Ziele des Bologna-Prozesses, wie die Einführung eines Leistungspunktesystems zur Förderung größtmöglicher Mobilität der Studierenden oder der Abbau von Mobilitätshindernissen , sind weitgehend unstrittig. Aus Perspektive der Hochschulen und insbesondere seitens der Studierenden wurde allerdings auch Kritik gegenüber empfundenen Überregulierungen und einzelnen Schwächen des Bologna-Prozesses bzw. an dessen Umsetzung laut. Auf Grundlage des im Landtag Rheinland-Pfalz beschlossenen Antrags „Evaluierung des ‚BolognaProzesses ‘: Erfahrungen umsetzen, Kritik aufgreifen“ (Drucksache 15/3735) aus dem Jahr 2009 hat die Landesregierung für eine stärkere Berücksichtigung der Studierbarkeit von Studiengängen und die Möglichkeiten zu einer flexibleren, individuelleren Gestaltung des Studiums sorgen können. Die Landesregierung hat am 7. Februar 2013 in ihrer Antwort zur Kleinen Anfrage der Abgeordneten Schleicher-Rothmund und Heinisch (Drucksache 16/2037) angekündigt, dass „auch in Zukunft berechtigte Kritikpunkte, die seitens der Lehrenden wie auch der Studierenden geäußert werden, in die Weiterentwicklung der Studienreform einbezogen werden“. Landtag und Landesregierung sind daher aufgerufen, sich mit den Punkten auseinanderzusetzen, die von Seiten der Hochschulen geäußert werden. So ist zum Beispiel die Herstellung größerer Mobilität noch nicht befriedigend umgesetzt worden . Die divergierende Praxis bei der Verteilung von Credit Points auf Prüfungsleistungen und Unterschiede bei der Zusammensetzung der erforderlichen Module für bestimmte Studienabschlüsse erschweren weiterhin den reibungslosen Wechsel von einer Hochschule zur anderen. Auch die Umsetzung der Reform durch ländergemeinsame Strukturvorgaben für Bachelor- und Masterstudiengänge der Konferenz der Kultusministerinnen und -minister (KMK) sowie die Umsetzung an den Hochschulen war und ist Gegenstand kritischer und kontroverser Diskussionen. Anlässlich der öffentlichen Diskussionen über die Bilanz zwölf Jahre nach Einführung der neuen Studiengänge fanden sie im bundesweiten Bildungsstreik 2009 oder auch im Sommer 2012 ihren Ausdruck. Rheinland-Pfalz ist eng verbunden mit seinen angrenzenden europäischen Nachbarländern und profitiert in hohem Maße von der Schaffung eines einheitlichen europäischen Hochschulraums. Die Hochschulen des Landes mit ihren Fachbereichen und Instituten haben mit vielfältigen Kooperations - und Austauschprogrammen als Pioniere und Wegbereiter zur Eröffnung dieser europäischen Entwicklungsperspektive beigetragen. Gerade in Zeiten ökonomischer Krisen ist es für den Erfolg des europäischen Projekts unverzichtbar, seine geistigen, kulturellen, sozialen und wissenschaftlich-technologischen Grundlagen gemeinschaftlich zu vertiefen. Es ist Aufgabe al- Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 9. Dezember 2013 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/2887 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode ler Beteiligten in Politik, Hochschulen und Gesellschaft, Veränderungen in Studium und Lehre , die mit dem Bologna-Prozess zusammenhängen, genau zu beobachten. Ihre Effekte müssen sich fortwährend an den Zielen dieses Prozesses sowie an weiteren hochschulpolitischen Zielsetzungen messen lassen. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: I. Studienfächer und -abschlüsse 1. Welche und wie viele Studienfächer in Bachelorstudiengängen werden an rheinland-pfälzischen Hochschulen angeboten – Angaben getrennt nach Hochschulen, Studienfächern, Bachelorabschlussarten (z. B. Lehramtsbachelor, Mehrfächerbachelor)? 2. Welche Studiengänge an welchen Hochschulen werden weiterhin mit Ausrichtung auf andere Abschlüsse als den Bachelor- bzw. den Mastergrad angeboten? II. Akkreditierung 3. Wie beurteilt die Landesregierung die Entwicklung der Verfahren zur Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen hinsichtlich der hierdurch erreichten Effekte für die Sicherung der Qualität des Studienangebots sowie hinsichtlich der den Hochschulen hierdurch entstehenden Kosten und hinsichtlich des hierfür erforderlichen personellen Aufwands? 4. Wie beurteilt die Landesregierung die Entwicklung des Akkreditierungswesens hinsichtlich der Einbeziehung von Studierenden in die Akkreditierungsverfahren? 5. Welche Vorkehrungen werden getroffen, um die Beachtung und Umsetzung von Auflagen und Empfehlungen aus den Akkreditierungsverfahren – speziell hinsichtlich der Studierbarkeit der Bachelor- und Masterprogramme – sicherzustellen? III. Flexibilität und individuelle Studiengestaltung 6. Inwiefern haben die Hochschulen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, im Zuge der Einführung neuer Studiengänge die Studieneingangsphase stärker zu strukturieren? 7. In welchem Umfang sehen die Prüfungsordnungen an rheinland-pfälzischen Hochschulen die Einbringung eines freien Work loads vor, also die Einbringung von Leistungspunkten, die nicht an bestimmte Module oder Veranstaltungen gebunden sind? Welche Möglichkeiten der Verwendung des freien Workloads werden an den verschiedenen Hochschulen angeboten? 8. Bestehen an den einzelnen Hochschulen Ziele oder Vorgaben zum Anteil von Wahlpflichtund Wahlveranstaltungen bzw. Wahlpflicht- und Wahlmodulen bzw. eines freien Workloads an den jeweils geforderten Studien- und Prüfungsleistungen? 9. Bestehen Bestrebungen bzw. konkrete Aktivitäten der Landesregierung und der Hochschulen des Landes, den Anteil der Studiengänge in Teilzeitform auszubauen? IV. Umsetzung der sozialen Dimension des Bologna-Prozesses 10. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung bzw. haben die Hochschulen des Landes geplant bzw. umgesetzt, um die Verein barkeit von Studium und Beruf zu verbessern? 11. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung bzw. haben die Hochschulen des Landes geplant bzw. umgesetzt, um die Vereinbarkeit von Studium und Familie zu verbessern? 12. Welche hochschulweiten, fächerübergreifenden und fachspezifischen Regelungen sehen die Prüfungsordnungen an den Hochschulen des Landes vor, welche ein Nichtbestehen von Prüfungen oder einen Verlust des Prüfungsanspruchs nach sich ziehen, sofern zeitliche Vorgaben für den Studienverlauf durch die Studierenden nicht eingehalten werden? 13. Wie beurteilt die Landesregierung solche Regelungen hinsichtlich der Möglichkeit, durch zeitliche Streckung des Studienverlaufs ein Studium vollständig oder teilweise in Teilzeit zu absolvieren? 14. Welche Möglichkeiten bestehen, zur Verbesserung der Möglichkeiten für ein Teilzeitstudium auf solche Regelungen zu verzichten oder speziell hierfür den vorgegebenen zeitlichen Rahmen abzuändern? 15. Welche Möglichkeiten und Erfordernisse sieht die Landesregierung, die Förderregularien des BAföG unter Berücksichtigung der neuen, zweistufigen Studienstruktur mit den Abschlüssen Bachelor und Master weiterzuentwickeln? V. Zulassung zum Masterstudium 16. An welchen Hochschulen und in welchen Masterstudiengängen wird für den Zugang eine feste Mindestnote des Bachelorabschlusses vorausgesetzt? 17. An welchen Hochschulen und in welchen Studiengängen wird für den Zugang zum Masterstudium eine fachlich-inhaltliche Eignungsprüfung oder unter Umständen die Belegung eines „Brückenkurses“ vorausgesetzt? 2 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2887 VI. Arbeitsmarkt- und Berufsorientierung der Studiengänge 18. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung vor, inwiefern seit der Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen der Anteil der Studienabbrüche zu- bzw. abgenommen hat? 19. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, bei Fachwechseln die Möglichkeit zur Anerkennung bereits erworbener Kompetenzen bzw. der dies dokumentierenden Studienund Prüfungsleistungen zu verbessern? 20. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, gemeinsam mit den Hochschulen auf eine verbesserte Möglichkeit der Anerkennung von Kompetenzen, die außerhalb der Hochschule erworben wurden, hinzuwirken? 21. Welche Möglichkeiten bestehen, um gemeinsam mit den Hochschulen eine weitere Erleichterung des Wechsels zwischen Universitäten und Fachhochschulen zu erreichen? VII. Mobilität 22. Welche Möglichkeit sieht die Landesregierung, durch Vereinbarungen mit den Hochschulen auf bessere Möglichkeiten zur Anerkennung bereits erworbener Kompetenzen bzw. der dies dokumentierenden Studien- und Prüfungsleistungen bei einem Hochschulwechsel hinzuwirken? 23. Nach der Umstellung auf die Bachelor- und Masterstudiengänge war zunächst ein deutlicher Rückgang bei der Mobilität der Studierenden zu verzeichnen. Mittlerweile wurden die Hochschulen verpflichtet, sogenannte „Mobilitätsfenster“ als Zeiträume für Aufenthalte an anderen Hochschulen vorzuhalten. Mit welchen beispielhaften Maßnahmen unterstützen die Hochschulen die Mobilität von Studierenden? VIII. Freiräume für Gremienarbeit und ehrenamtliches Engagement 24. Wie beurteilt die Landesregierung die Auswirkungen der Umstellung auf Bachelor- und Masterstudiengänge auf die Möglichkeiten und Freiräume für die Mitarbeit der Studierenden in den Gremien der studentischen und der akademischen Selbstverwaltung? 25. Wie beurteilt die Landesregierung die Auswirkungen der Umstellung auf Bachelor- und Masterstudiengänge auf die Möglichkeiten und Freiräume für ein außeruniversitäres Engagement , beispielsweise in Vereinen, in Jugendverbänden, in kommunalen Ehrenämtern? 26. Wie beurteilt die Landesregierung die Möglichkeit, durch ehrenamtliches Engagement erworbene Kompetenzen besser anzuerkennen, beispielsweise auch durch die Vergabe von ECTS-Punkten? 3 Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur hat die Große Anfrage namens der Landesregierung – Zuleitungsschreiben des Ständigen Vertreters der Chefin der Staatskanzlei vom 15. Oktober 2013 – wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Nach mehr als zehn Jahren Bologna-Reform können die rheinland-pfälzischen Hochschulen eine positive Bilanz ziehen. Die rheinland -pfälzische Landesregierung hat die Hochschulen in diesem Prozess durch vielfältige Maßnahmen unterstützt. Dabei wurde der Qualität von Studium und Lehre eine hohe Bedeutung eingeräumt. Dies zeigt sich nicht zuletzt am Erfolg der Johannes GutenbergUniversität Mainz, die als erste Hochschule bundesweit eine Systemakkreditierung durchlaufen hat. Damit wurde der Universität bestätigt, dass sie über ein wirksames hochschulweites System zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre verfügt. Mittlerweile war auch die WHU – Otto Beisheim School of Management erfolgreich. Die Technische Universität Kaiserslautern hat das Verfahren beantragt und auch an der Universität Trier hat der Senat den Beschluss gefasst, eine Systemakkreditierung vorzubereiten. Die Universität Koblenz-Landau setzt weiterhin auf eine erfolgreiche Programmakkreditierung ihrer Studiengänge. Darüber hinaus fördert die Landesregierung ein Modellprojekt, in dem sich alle Fachhochschulen des Landes zusammengeschlossen haben, um das Qualitätssicherungssystem in Studium und Lehre an ihren Hochschulen weiterzuentwickeln. Die Hochschulen tauschen im Rahmen des Modellprojekts Erfahrungen aus und nutzen Synergien, um sich auf eine zukünftige Systemakkreditierung vorzubereiten . In Rheinland-Pfalz wurde darüber hinaus frühzeitig der Nachsteuerungsbedarf aufgegriffen, der im Rahmen der Studierendenproteste im Jahr 2009 bundesweit deutlich wurde. Bereits am 1. Dezember 2009 haben Hochschulen und Landesregierung eine entsprechende Vereinbarung zur „Weiterentwicklung des Bologna-Prozesses“ getroffen. Im Herbst 2010 hatten die Hochschulen Zwischenberichte zur Umsetzung dieser Vereinbarung vorgelegt, die durch entsprechende Abschlussberichte im Frühjahr dieses Jahres fortgeschrieben wurden. Als Ergebnis des rheinland-pfälzischen Programms zur „Weiterentwicklung des Bologna-Prozesses“ kann insbesondere hervorgehoben werden, dass die Studierenden wirksam einbezogen und ihre Interessen aufgegriffen wurden. Es erfolgten umfangreiche Drucksache 16/2887 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Nachsteuerungen zur Verbesserung der Studierbarkeit, zur Erhöhung der Flexibilität bei der Studiengestaltung und zur Reduzierung der Prüfungsbelastung. Übereinstimmend haben die Hochschulen das Programm positiv bewertet und werden den Prozess mit unterschiedlichen Schwerpunkten fortführen. Damit sind die rheinland-pfälzischen Hochschulen nach Auffassung der Landesregierung auch für die künftigen Herausforderungen gut vorbereitet. Die Weiterentwicklung der Qualität in der Lehre bleibt dabei ein zentrales Anliegen rheinland-pfälzischer Hochschulpolitik. So stehen beispielsweise in der zweiten Phase des Hochschulpakts sogenannte Programmbudgets in Höhe von über 40 Mio. Euro für die Jahre 2011 bis 2015 zur Verfügung, die gezielt für die Qualität in der Lehre, eine aktive Förderung von Frauen und die Entwicklung der sozialen Vielfalt an den Hochschulen genutzt werden. Gerade vor dem Hintergrund der steigenden Studierendenzahlen ist es der Landesregierung wichtig, nicht nur einen Schwerpunkt in Bezug auf den Ausbau des quantitativen Angebots zu setzen, sondern auch konsequent Maßnahmen für die Qualitätssicherung zu ergreifen. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Große Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: I. Studienfächer und -abschlüsse 1. Welche und wie viele Studienfächer in Bachelorstudiengängen werden an rheinland-pfälzischen Hochschulen angeboten – Angaben getrennt nach Hochschulen, Studienfächern, Bachelorabschlussarten (z. B. Lehramtsbachelor, Mehrfächerbachelor)?  Hierzu wird auf die Anlage 1 verwiesen. 2.  Welche Studiengänge an welchen Hochschulen werden weiterhin mit Ausrichtung auf andere Abschlüsse als den Bachelor- bzw. den Mastergrad angeboten? Hierzu wird auf die Anlage 2 verwiesen. II. Akkreditierung 3.  Wie beurteilt die Landesregierung die Entwicklung der Verfahren zur Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen hinsichtlich  der hierdurch erreichten Effekte für die Sicherung der Qualität des Studienangebots sowie hinsichtlich der den Hochschulen hierdurch entstehenden Kosten und hinsichtlich des hierfür erforderlichen personellen Aufwands? Die Landesregierung vertritt die Auffassung, dass die Akkreditierung einen wichtigen Baustein in der Qualitätssicherung und -entwicklung von Studiengängen darstellt. In Rheinland-Pfalz wurde der Akkreditierung von Anfang an eine wichtige Bedeutung beigemessen , die in die Vereinbarung mit den Hochschulen mündete, alle neuen Bachelor- und Masterstudiengänge vor Studienstart zu akkreditieren. Dabei wurde auch in Rheinland-Pfalz – wie bundesweit – eine Diskussion über das Verhältnis zwischen Aufwand und Nutzen der Programmakkreditierung geführt. Die Landesregierung verkennt keinesfalls, dass gerade die Erstakkreditierung von Studiengängen für die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit einer hohen Belastung verbunden war. Bei der Bewertung von Aufwand und Nutzen muss jedoch beachtet werden, dass die deutschen Hochschulen insgesamt eine tiefgreifende Umgestaltung der Studiengänge zu bewältigen hatten. Der Programmakkreditierung gingen sowohl die Modularisierung, die Einführung eines Leistungspunktesystems als auch die Umstellung der herkömmlichen Studiengänge auf ein gestuftes System voraus. Der bereits damit verbundene hohe Aufwand darf nicht der Akkreditierung zugeschrieben werden. In Rheinland-Pfalz wurde mit Beginn der Umstellung auf die gestufte Studienstruktur darauf geachtet, Aufwand und Kosten der Akkreditierungsverfahren zu begrenzen. Daher hat die Landesregierung mit dem Programm „Wissen schafft Zukunft I“ von 2005 bis 2010 Bündelakkreditierungen gefördert, um den Hochschulen einen Anreiz zu geben, fachlich verwandte Studiengänge in einem Verfahren zusammenzufassen. Insbesondere bei den Studienfächern der Lehrämter wurde für die Erstakkreditierung ein gemeinsames Verfahren aller staatlichen Universitäten gewählt. Mittlerweile hat sich der Aufwand in Bezug auf die Programmakkreditierungen reduziert. Dies ist zum einen darauf zurückzuführen , dass die rheinland-pfälzischen Hochschulen nunmehr über umfängliche Erfahrungen verfügen und dadurch die Verfahren effizient vorbereiten können. Zum anderen sind die Hochschulen inzwischen beim Aufbau ihrer hochschuleigenen Qualitätssicherungssysteme vorangeschritten und verfügen damit über Berichtssysteme zur Erfassung von Studien- und Forschungsindikatoren , die für Neu- und Reakkreditierungen genutzt werden können. Gleichzeitig hat das Akkreditierungswesen auch durch Kultusministerkonferenz und Akkreditierungsrat wichtige Anpassungen erfahren. Die Kultusministerkonferenz hat mit den Änderungen der ländergemeinsamen Strukturvorgaben vom 4. Februar 2010 den Nachsteuerungsbedarf schnell und umfassend aufgegriffen, der sich im Rahmen der Studierendenproteste im Jahr 2009 abgezeichnet hat. Dafür hatte sich die Landesregierung nachdrücklich eingesetzt und wichtige Änderungsvorschläge eingebracht. Um beispielsweise die Studierbarkeit zu verbessern, wurden in den ländergemeinsamen Strukturvorgaben die Bestimmungen zur Modularisierung mit der Zielsetzung konkretisiert, die Kleinteiligkeit der Module zu vermeiden und die Prüfungsdichte zu reduzieren . Anpassungen wurden auch im Akkreditierungssystem vorgenommen. Die Bedeutung der Studierbarkeit des Lehrangebots wurde unterstrichen und die Rolle der Akkreditierung im Hinblick auf die Qualität der Lehre gestärkt. 4 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2887 Darüber hinaus setzt sich die Landesregierung für eine Nutzung der Systemakkreditierung ein, die das Qualitätssicherungssystem einer Hochschule in Studium und Lehre in den Fokus nimmt. Wie in der Vorbemerkung bereits ausgeführt, sind in RheinlandPfalz die Entwicklungen weit fortgeschritten und die Landesregierung fördert ein entsprechendes Modellprojekt für die Fachhochschulen des Landes zur Vorbereitung auf eine zukünftige Systemakkreditierung. 4.  Wie beurteilt die Landesregierung die Entwicklung des Akkreditierungswesens hinsichtlich der Einbeziehung von Studierenden in die Akkreditierungsverfahren? Die studentische Beteiligung wurde von Beginn an im deutschen Akkreditierungssystem verankert und gründet sich unter anderem auf den KMK-Beschluss vom 3. Dezember 1998, wonach den 14 Mitgliedern des Akkreditierungsrats zwei studentische Vertreterinnen bzw. Vertreter angehören müssen. In Bezug auf die Einbeziehung von Studierenden weist das Akkreditierungswesen bundesweit einheitliche Regelungen auf, landesspezifische Regelungen gibt es nicht. Um die Beteiligung der Studierenden an der Durchführung von Akkreditierungsverfahren sicherzustellen, wurde im Sommer des Jahres 2000 der Studentische Akkreditierungspool gegründet. Rheinland-Pfalz hat als langjähriges Mitglied des Akkreditierungsrats diese Entscheidung nachdrücklich unterstützt. Der Studentische Akkreditierungspool wird von einer Vielzahl von Studierendenorganisationen getragen. Die Bundesfachschaftentagungen (BuFaTa), die Landeszusammenschlüsse der Studierendenschaften, sowie der freie zusammenschluss von studentInnenschaften (fzs) sind entsendungsberechtigte Organisationen für den Pool. Dieser vertritt die Interessen der Studierenden im Akkreditierungssystem und in den einzelnen Akkreditierungsverfahren. Hierzu führt der Pool Schulungen für studentische Peers durch und vermittelt diese auf Anfrage an die Akkreditierungsagenturen. Mit dem Aufbau des Akkreditierungspools wurde nach Auffassung der Landesregierung ein wichtiger Beitrag geleistet, um die Beteiligung der Studierenden zu verbessern. Die Studierenden sind in Akkreditierungsverfahren auf unterschiedlichen Ebenen eingebunden. Zu nennen ist ihre Beteiligung in der Gutachtergruppe, die den Studiengang insbesondere durch eine Begehung vor Ort überprüft. Die Gutachtergruppe setzt sich entsprechend den Vorgaben des Akkreditierungsrats aus zwei Fachgutachterinnen oder Fachgutachtern, einer Berufspraktikerin oder einem Berufspraktiker sowie einer Studierenden oder einem Studierenden zusammen. Ein wesentlicher Bestandteil der Begutachtungsverfahren sind getrennte Gespräche mit der Hochschulleitung, den Lehrenden und den Studierenden. Auch auf diesem Weg können die Studierenden ihre Interessen einbringen, auf besonders studierendenrelevante Fragen hinweisen und darauf hinwirken, dass diese bei der weiteren Verfahrensdurchführung berücksichtigt werden. Bei Reakkreditierungen sind darüber hinaus die Ergebnisse aus Lehrveranstaltungsevaluationen zu berücksichtigen. Die Mitgestaltungsmöglichkeiten der Studierenden im Rahmen von Akkreditierungsverfahren werden von Seiten der Landesregierung positiv bewertet. 5.  Welche Vorkehrungen werden getroffen, um die Beachtung und Umsetzung von Auflagen und Empfehlungen aus den Akkreditierungsverfahren  – speziell hinsichtlich der Studierbarkeit der Bachelor- und Masterprogramme – sicherzustellen? Die Überprüfung der Studierbarkeit nimmt im Rahmen von Akkreditierungsverfahren eine zentrale Rolle ein. Auf die Beantwortung der Frage 3 wird verwiesen. Die Sicherstellung der Studierbarkeit ist ein zwingend zu erfüllendes Kriterium. Eine Nichtoder Minderberücksichtigung mündet in Empfehlungen bzw. Auflagen oder kann auch zur Versagung der Akkreditierung für den betroffenen Studiengang führen. Die Überprüfung der Erfüllung von Auflagen obliegt dabei den Akkreditierungsagenturen. Hierzu hat der Akkreditierungsrat ein transparentes und detailliertes Regelwerk aufgestellt, um sicherzustellen, dass die Hochschulen die aufgezeigten Mängel beseitigen. Hervorzuheben ist, dass im Falle von Auflagen eine Akkreditierung in der Regel zunächst nur befristet ausgesprochen wird. Die Hochschule wird dabei verpflichtet, die Auflagen innerhalb einer bestimmten Frist umzusetzen. Die Erfüllung der Auflagen ist in geeigneter Weise zu beschreiben und zu dokumentieren (z. B. Modulhandbuch, Prüfungsordnung o. Ä.). und der Agentur vorzulegen . Ob damit die Mängel ausreichend behoben sind, wird durch die Akkreditierungsagentur gegenüber der Hochschule festgestellt . Erst nach der fristgerechten Erfüllung der Auflagen verlängert sich die Akkreditierung auf den vollen Akkreditierungszeitraum . Eine nicht fristgerechte Auflagenerfüllung kann zu einer negativen Akkreditierungsentscheidung führen. Ausgesprochene Empfehlungen haben im Gegensatz zu Auflagen keinen verpflichtenden Charakter. Sie werden aber im Rahmen von Reakkreditierungsverfahren auf ihren Umsetzungsstand hin überprüft und fließen somit implizit in die Akkreditierungsentscheidung mit ein. III. Flexibilität und individuelle Studiengestaltung 6. Inwiefern haben die Hochschulen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, im Zuge der Einführung neuer Studiengänge die Studieneingangsphase  stärker zu strukturieren? Im Zuge der Umsetzung der neuen gestuften Studienstruktur haben die Hochschulen zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um die Studierbarkeit der Studiengänge zu verbessern und die Prüfungsbelastung zu reduzieren. Dies geht insbesondere auch aus den Zwi- 5 Drucksache 16/2887 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode schen- und Abschlussberichten der Hochschulen zum landeseigenen Programm „Weiterentwicklung des Bologna-Prozesses“ hervor . Diese Maßnahmen kommen auch den Studierenden in der Studieneingangsphase zugute. So berichten die Hochschulen über die Verringerung der Anzahl der Prüfungen, die Optimierung und Entzerrung von Prüfungsterminen, die Modifikation der Prüfungsformen (z. B. Hausarbeit statt Klausur) und die Erweiterung der Zeiträume für das Anfertigen von Hausarbeiten. Die genannten Beispiele aus dem Prüfungswesen zielen darauf ab, die Belastung der Studierenden zu verringern. Dies ist nicht zuletzt für die ersten Semester eines Studiums von Bedeutung, in denen sich die Studierenden noch in einer Orientierungsphase befinden und gegebenenfalls auch Startschwierigkeiten überwinden müssen. Darüber hinaus haben die Hochschulen auch Maßnahmen umgesetzt, die speziell und ausschließlich auf die Studieneingangsphase ausgerichtet sind. So werden beispielsweise Einführungsmodule nicht benotet oder die Noten fließen nicht in die Endnote ein. Teilweise werden die Noten nach einzelnen Studienjahren unterschiedlich gewichtet, um die Studierenden in der Eingangsphase zur frühzeitigen Teilnahme an Prüfungen zu motivieren. Ergänzt wird das Bündel an Maßnahmen durch spezielle Tutorienangebote, beispielsweise zur Vorbereitung der ersten Klausuren. Zu nennen sind auch die Projekte, die das Land im Rahmen des Hochschulpakts fördert. Es wurde bereits in der Vorbemerkung darauf hingewiesen, dass über 40 Mio. Euro für die Jahre 2011 bis 2015 zur Verfügung stehen, die gezielt für die Qualität in der Lehre , eine aktive Förderung von Frauen und die Entwicklung der sozialen Vielfalt an den Hochschulen eingesetzt werden. Die einzelnen Projekte wurden im Rahmen der Zielvereinbarungen festgelegt, die das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur zur Umsetzung des Hochschulpakts mit den jeweiligen Hochschulen abgeschlossen hat. – So fördert das Land beispielsweise das Projekt der Fachhochschule Worms „Von der Lerntypologisierung zum Vor- und Begleitstudium “ mit rund 975 000 Euro. Im Rahmen des Projekts werden sowohl Studienvorbereitungsseminare als auch eine studienbegleitende Betreuung und unterstützende Angebote in definierten Schwerpunktfächern entwickelt und angeboten. Durch die individuelle Förderung der Studierenden in der Anfangsphase ihres Studiums soll ihr Qualifikationsprofil und ihr Studienerfolg verbessert werden. – Genannt werden kann auch das Projekt der Hochschule Koblenz „Unterstützung und Integration – Unterschiedliche Bildungsbiografien im Fokus“, das entsprechend der Zielvereinbarung mit 260 000 Euro gefördert wird. Mit einem Tutorenprogramm sollen gezielt Studierende unterstützt werden, deren Bildungsbiografie den Erwerb von Grundlagenkenntnissen erschwert hat, die Voraussetzung für einen erfolgreichen Studienverlauf sind. – An der Hochschule Trier wird das Projekt „Übergang von Schule/Betrieb zur Hochschule: Studierfähigkeit erhöhen, Forschungsfähigkeit verbessern“ entsprechend der Zielvereinbarung mit 625 000 Euro gefördert, das unter anderem Maßnahmen erproben und ausbauen will, die in den ersten beiden Semestern zur Angleichung des Wissensstands der Studierenden beitragen . Im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundlagenkenntnissen ist auch auf die freiwilligen Vorkurse zu verweisen, die zahlreiche Hochschulen in Rheinland-Pfalz bereits vor Studienbeginn anbieten. Diese Vorkurse – auch Brückenkurse genannt – werden vor allem in der Mathematik, aber auch in anderen fachspezifischen und außerfachlichen Bereichen angeboten. Die Landesregierung unterstützt diesen Weg der Hochschulen nachdrücklich, bereits zukünftigen Studierenden ein Angebot zu unterbreiten, um Wissen aufzufrischen oder vorhandene Lücken im Kenntnisstand zu schließen. 7. In welchem Umfang sehen die Prüfungsordnungen an rheinland-pfälzischen Hochschulen die Einbringung eines freien Workloads vor, also die Einbringung von Leistungspunkten, die nicht an bestimmte Module oder Veranstaltungen gebunden sind? Welche Möglichkeiten  der Verwendung des freien Workloads werden an den verschiedenen Hochschulen angeboten? In den Prüfungsordnungen der Hochschulen sind neben Pflichtmodulen, die von allen Studierenden erfolgreich absolviert werden müssen, Wahlpflichtmodule auszuweisen. Kennzeichen von Wahlpflichtmodulen ist, dass die Studierenden hier aus einem Angebotskatalog auswählen können, der ihnen verschiedene Alternativen eröffnet. Darüber hinaus sieht § 20 Hochschulgesetz vor, im Studienplan die Gelegenheit zur Teilnahme an zusätzlichen, insbesondere fachübergreifenden Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl auszuweisen. Solche Wahlmodule sind für die Erreichung des Studienziels nicht verbindlich. Eine weitere Unterscheidung erfolgt in den Prüfungsordnungen beziehungsweise in den Studienplänen nicht. Insofern hat der Begriff des „freien Workloads" bisher weder Eingang in das Prüfungsrecht gefunden noch in die ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen. Beispielhaft kann aber auf die Universität Koblenz-Landau verwiesen werden, die für das Bachelor-Studienfach Bildungswissenschaften im schulartbezogenen Schwerpunkt Realschule plus und Gymnasium einen „freien Workload" von vier Leistungspunkten von insgesamt 30 ausweist sowie im Schwerpunkt Grundschule sechs Leistungspunkte von insgesamt 34 und im Schwerpunkt Sonderpädagogik drei Leistungspunkte von ebenfalls insgesamt 34. Der Erwerb dieser Leistungspunkte ist nicht an die Teilnahme an bestimmten Modulen oder Veranstaltungen gebunden, vielmehr werden alternative Möglichkeiten eröffnet. So können die Leistungspunkte durch Anerkennungen von Leistungen aus einem Auslandsstudium oder qualifizierter pädagogischer Praxiserfahrung eingebracht werden, durch die Teilnahme an Kursen zum Erwerb von Schlüsselkompetenzen, durch zusätzliche Leistungen in einem Pflichtseminar oder die zusätzliche Teilnahme an einer Veranstaltung des Studienfachs oder an einem Projekt (Forschungsprojekt oder Schwerpunktstudien). 6 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2887 Auch die anderen Hochschulen des Landes bieten selbstverständlich die Möglichkeit, Leistungspunkte aus einem Auslandsstudium oder qualifizierter beruflicher Erfahrung in den gewählten Studiengang einzubringen. Darüber hinaus kann dies durch die Teilnahme an Modulen oder Veranstaltungen anderer Studiengänge bzw. Studienfächer, an Veranstaltungen des Studium generale oder an Sprach- oder EDV-Kursen erfolgen. Die Johannes Gutenberg-Universität Mainz bietet hierzu auch die Leitung von Tutorien oder die Teilnahme an Summerschools an. Eine Ausweisung in der Prüfungsordnung als „freier Workload" erfolgt dabei jedoch nicht. Alternativen für die Studiengangsgestaltung werden den Studierenden jedoch im Studienplan aufgezeigt. In Bezug auf den Umfang ergibt sich dabei ein sehr differenziertes Bild. Ein hoher Anteil kann sich beispielsweise durch die Anerkennung von im Ausland erbrachten Leistungen oder beruflichen Leistungen ergeben. Hingegen eröffnen die anderen genannten Beispiele nur geringere Anteile, die wiederum je nach Fächerkultur ebenfalls Unterschiede aufweisen. 8.  Bestehen an den einzelnen Hochschulen Ziele oder Vorgaben zum Anteil von Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen bzw. Wahlpflicht - und Wahlmodulen bzw. eines freien Workloads an den jeweils geforderten Studien- und Prüfungsleistungen? Insbesondere im Rahmen des landeseigenen Programms zur „Weiterentwicklung des Bologna-Prozesses“ wurde das Angebot an Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen bzw. Wahlpflicht- und Wahlmodulen an den Hochschulen erweitert, um den Studierenden eine größere Auswahl zu eröffnen und individuelle Schwerpunktsetzungen zu ermöglichen. Die Erhöhung der Flexibilität bei der Studiengestaltung ist eine der wesentlichen Zielsetzungen, auf die sich Hochschulen und Landesregierung im Rahmen der genannten Vereinbarung verständigt haben. Diese schließt auch den sogenannten freien Workload mit ein. Die Hochschulen haben bei der Umsetzung aber auf weitere Vorgaben verzichtet, um auch dem Lehrpersonal bei der Angebotsgestaltung entsprechende Freiräume zu belassen. 9.  Bestehen Bestrebungen bzw. konkrete Aktivitäten der Landesregierung und der Hochschulen des Landes, den Anteil der Studiengänge  in Teilzeitform auszubauen? Es ist eine der Zielsetzungen der Landesregierung, dass familiäre Verpflichtungen, aber auch eine Berufstätigkeit mit einem Studium vereinbar sein sollen. Vor diesem Hintergrund ist der Ausbau von Studiengängen in Teilzeitform wünschenswert. Zur Anzahl der Teilzeitstudiengänge in Rheinland-Pfalz wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage 1321 „Evaluierung des Bologna-Prozesses “ (Drucksache 16/2037) verwiesen. Mit der Novellierung des Hochschulgesetzes im Jahr 2011 wurde das Studium für alle Studierenden bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss, in konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengängen bis zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss uneingeschränkt beitragsfrei gestellt (§ 70 Abs. 1 und 2 HochSchG). Grundsätzlich ermöglicht die Gebührenfreiheit des Erststudiums jeder Studierenden und jedem Studierenden, ein Studium auch in Teilzeitform zu absolvieren. Alle Studierenden sollen durch die Gebührenfreiheit ihr Studium weitestgehend selbstbestimmt gestalten können. Dies beinhaltet auch die Option, das Studium teilweise oder vollständig in Teilzeit zu absolvieren, was mit einer Verlängerung der tatsächlichen Studiendauer gegenüber der Regelstudienzeit einhergehen kann. Studierende können direkt und selbstständig sowie ohne Antragstellung von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Damit lässt die Gebührenfreiheit sehr individuelle Lösungen zu. Auch die Hochschulen haben im Rahmen des landeseigenen Programms zur „Weiterentwicklung des Bologna-Prozesses“ vielfältige Maßnahmen ergriffen, um die Flexibilität bei der Studiengestaltung für die Studierenden zu erhöhen. Die Hochschulen verzichten dazu beispielsweise ganz oder weitgehend auf zeitliche Vorgaben für die Meldung zu Prüfungen in den Prüfungsordnungen, auf die Festlegung von Zugangsvoraussetzungen für Module oder sehen diese nur in begründeten Ausnahmefällen vor. Ebenso wurden sowohl die Anwesenheitspflicht für Vorlesungen abgeschafft als auch die Wahlmöglichkeiten im Curriculum erhöht. Diese Maßnahmen ermöglichen es den Studierenden, selbst zu entscheiden, wann sie Veranstaltungen besuchen beziehungsweise wann sie Leistungen erbringen. Vielfach wird von Seiten der Hochschulen darauf hingewiesen, dass sie diesen Weg gegenüber der Einrichtung formaler Teilzeitstudiengänge präferieren. Damit werde vermieden, dass ein Teilzeitstudium definiert werden müsste, was den Interessen der Studierenden zuwiderlaufen könnte. IV. Umsetzung der sozialen Dimension des Bologna-Prozesses 10.  Welche Maßnahmen hat die Landesregierung bzw. haben die Hochschulen des Landes geplant bzw. umgesetzt, um die Vereinbarkeit von Studium und Beruf zu verbessern? Zur Vereinbarkeit von Studium und Beruf bieten die Hochschulen berufsbegleitende oder berufsintegrierte Studiengänge insbesondere im Rahmen der wissenschaftlichen Weiterbildung an. Eine hohe zeitliche Flexibilität ermöglichen für die Studierenden insbesondere auch Fernstudiengänge. Mit dem „Distance and International Studies Center“ (DISC) an der Technischen Universität Kaiserslautern verfügt das Land über einen der größten Anbieter postgradualer Studiengänge in Deutschland. Die Zentralstelle für Fernstudien an Fachhochschulen in Koblenz ist bundesweit der größte Anbieter von Fernstudien an Fachhochschulen mit akademischem Abschluss. Aber auch an den anderen Hochschulen des Landes sind bedeutende Weiterbildungs- und Fernstudienzentren entstanden, so z. B. das Zentrum für wissenschaftliche Weiterbildung an der Universität Mainz und das Zentrum für Fernstudien und universitäre Weiterbildung an der Universität Koblenz-Landau. Somit verfügen die Hochschulen des Landes bereits über ein breitgefächertes Angebot entsprechender Studiengänge, deren Ausbau auch weiterhin ein wichtiger Stellenwert eingeräumt wird. 7 Drucksache 16/2887 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Darüber hinaus unterstützt die Landesregierung diesen Ausbau im Rahmen der aktuellen zweiten Phase des Hochschulpakts. So erhalten die Hochschulen für zusätzliche Studienanfängerinnen und Studienanfänger in berufsbegleitenden bzw. berufsintegrierten Studiengängen eine Sonderprämie in Höhe von 10 %. Um die Zielsetzung einer besseren Vereinbarkeit zwischen Studium und Beruf zu erreichen, müssen insbesondere auch Eingangshürden für Berufstätige gesenkt werden. Dies ist ein wichtiger Beitrag, Berufstätige zu motivieren, den Schritt in ein Studium zu wagen. Rheinland-Pfalz hat deshalb den Zugang zu weiterbildenden Masterstudiengängen auch ohne ersten Hochschulabschluss eröffnet. Im Hochschulgesetz ist in § 35 Abs. 1 geregelt, dass Personen, die über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügen und eine mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit absolviert haben, der Zugang zum Masterstudium über eine Eignungsprüfung eröffnet wird. Mit dieser Eignungsprüfung soll festgestellt werden, dass die berufliche Qualifikation mit der eines abgeschlossenen grundständigen Studiums gleichwertig ist. Hinzu kommen die Regelungen zur Anerkennung von außerhalb des Hochschulbereichs erworbenen gleichwertigen Kenntnissen und Qualifikationen, welche die Studienzeiten verkürzen können. Hierzu wird auf die Antwort zur Frage 20 verwiesen. 11.  Welche Maßnahmen hat die Landesregierung bzw. haben die Hochschulen des Landes geplant bzw. umgesetzt, um die Vereinbarkeit von Studium und Familie zu verbessern? Die Vereinbarkeit von Studium und Familie ist im Hochschulgesetz fest verankert. In § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 HochSchG ist geregelt , dass die Hochschulen die Vereinbarkeit von Familie und Studium, wissenschaftlicher Qualifikation und Beruf fördern, an der sozialen Förderung der Studierenden mitwirken und die besonderen Bedürfnisse Studierender mit Kindern und Studierender, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige Angehörige tatsächlich betreuen, berücksichtigen. Eine wichtige Veränderung mit Blick auf die familiären Belange der Studierenden wurde mit der Novellierung des Hochschulgesetzes im Jahr 2011 erreicht, indem das Studium für alle Studierenden bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss, in konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengängen bis zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss uneingeschränkt beitragsfrei gestellt wurde (§ 70 Abs. 1 HochSchG). Auch dies bietet die notwendige Basis für eine optimale Vereinbarkeit von Studium und Familie. Mit Blick auf Prüfungsverfahren gilt schon lange, dass für die Einhaltung von Fristen Verlängerungen und Unterbrechungen von Studienzeiten nicht berücksichtigt werden, soweit sie durch Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes oder durch die Betreuung einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen bedingt waren (§ 26 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 und 4 HochSchG). Laut 20. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks über die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in Deutschland 2012 ergibt sich für Rheinland-Pfalz, dass 3,5 v. H. der Studierenden mindestens ein Kind haben, rund 75 v. H. dieser Kinder befinden sich im Vorschulalter. Um die Vereinbarkeit von Studium und Familie zu verbessern, wurden von den Studierendenwerken in Rheinland-Pfalz Kinderbetreuungsmöglichkeiten teils in eigener Trägerschaft und teils in Kooperation mit Kommunen, kirchlichen oder privaten Trägern geschaffen. Auch an der Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität wurden Kita-Gruppen eingerichtet. Die Verteilung auf die Hochschulstandorte stellt sich wie folgt dar: Hochschulstandort Kita-Gruppen der Studierendenwerke Kaiserslautern 4 Mainz 12 (+4 Unimedizin) Landau 4 Germersheim 2 Koblenz 10 Remagen 2 Birkenfeld Belegungsrechte für 15 Kita-Plätze Bingen-Büdesheim Belegungsrechte für 5 Kita-Plätze Kaiserslautern Belegungsrechte für 2 Gruppen Mainz-Gonsenheim Belegungsrechte für 5 Kita-Plätze Trier Belegungsrechte für 2 Gruppen sowie zeitlich begrenzte Ad-hoc-Betreuung auf Anfrage Zweibrücken Belegungsrecht für eine Gruppe Weitere Planung: Worms 2 Gruppen ab 1. November 2013 Ludwigshafen 2 Gruppen ab 2015 Mainz 6 Gruppen ab September 2014 8 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2887 Ergänzend bieten die Hochschulen Ferienbetreuungen, Notfallbetreuungen sowie Randbetreuungen für Kinder von Studierenden außerhalb der regulären Betreuungszeiten an, teilweise in Kooperation mit externen Anbietern. Um das vorhandene Angebot auszubauen , fördert die Landesregierung im Rahmen der Programmbudgets des Hochschulpakts das Projekt „Kinderbetreuung in den Schulferien und Randstunden für Beschäftigte und Studierende“ der Hochschule Trier entsprechend der Zielvereinbarung mit einem Betrag von 615 000 Euro. Darüber hinaus gewähren einige Hochschulen auch finanzielle Unterstützungsleistungen für Studierende mit Kindern im Rahmen von Zuschüssen zur Kindergartenbetreuung sowie zum Teil kostenloser Ferien- und Notfallbetreuung. Daneben wird an den Hochschulen eine Eltern-Infrastruktur (z. B. Spielzimmer, Wickelzimmer, Stillzimmer sowie Eltern-Kind-Räume) vorgehalten. Um die Vereinbarkeit von Studium und Familie zu erleichtern, werden an den Hochschulen Beratungs- und Informationsleistungen für Studierende mit familiären Verpflichtungen angeboten. Dazu zählt auch die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger. Einige Hochschulen haben Familien-Service-Stellen eingerichtet, wo Maßnahmen rund um alle Familienfragen gebündelt werden. Dieses Angebot besteht zum Beispiel an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und an der Technischen Universität Kaiserslautern . Auch an der Fachhochschule Kaiserslautern wird ein Familienservice eingerichtet. Das Projekt „Familie und Hochschule “ wird von der Landesregierung im Rahmen der Programmbudgets des Hochschulpakts entsprechend der Zielvereinbarung mit einem Betrag von 300 000 Euro gefördert. Zudem bieten Frauenbüros, Studienberatungen oder Studierendenwerke diesbezüglich Beratungsleistungen an. Auch gibt es Anlaufstellen für psychologische Beratung. Daneben veranstalten die Hochschulen Workshops und Informationsveranstaltungen zu familienrelevanten Themen. Darüber hinaus haben die Hochschulen zur Erleichterung der Studienorganisation verschiedene Lehr- und Lernkonzepte erarbeitet , um orts- und zeitunabhängiges Studieren zu ermöglichen. So werden verstärkt Fernstudienangebote vorgehalten oder neue E-Learning-Angebote konzipiert (z. B. Blended Learning oder Lernplattform-Modelle wie z. B. Moodle an der Fachhochschule Worms). Ein weiterer Ausbau dieser Angebote ist geplant. Mehrere Hochschulen sind zum Teil bereits seit vielen Jahren als familienfreundliche Hochschule auditiert. Dazu gehören die Hochschule Koblenz, die Hochschule Ludwigshafen am Rhein, die Fachhochschule Mainz, die Hochschule Trier, die Fachhochschule Worms, die Technische Universität Kaiserslautern sowie die Universität Trier (2002 als erste Universität in Deutschland). Familiäre Verpflichtungen stellen jedoch nicht nur für Studierende eine große Herausforderung dar, sondern auch für Nachwuchswissenschaftlerinnen . Ihre Weiterqualifizierungsmöglichkeiten zu verbessern ist ein weiterer Schwerpunkt der Landesregierung . So werden im Rahmen der Programmbudgets des Hochschulpakts ebenfalls Projekte gefördert, die dieser Zielsetzung Rechnung tragen. 12.  Welche hochschulweiten, fächerübergreifenden und fachspezifischen Regelungen sehen die Prüfungsordnungen an den Hochschulen des Landes vor, welche ein Nichtbestehen von Prüfungen oder einen Verlust des Prüfungsanspruchs nach sich ziehen, sofern zeitliche Vorgaben für den Studienverlauf durch die Studierenden nicht eingehalten werden? Im akademischen Prüfungsrecht ist die Sanktion, eine Prüfung als „nicht bestanden“ zu bewerten, beispielsweise bei Versäumnis eines Prüfungstermins ohne triftigen Grund, bei Rücktritt ohne triftigen Grund oder bei Täuschung verankert. Die Regelungen kommen zur Anwendung, wenn sich Studierende für eine Prüfung angemeldet haben und sich somit bereits in einem Prüfungsrechtsverhältnis befinden. Weitere Regelungen in den Prüfungsordnungen der Hochschulen, die ein Nichtbestehen von Prüfungen nach sich ziehen, bedürfen ausdrücklich einer gesetzlichen Ermächtigung. Dies gilt auch für entsprechende Bestimmungen, wenn zeitliche Vorgaben für den Studienverlauf durch die Studierenden nicht eingehalten werden. Das rheinland-pfälzische Hochschulgesetz enthält eine entsprechende Ermächtigung nur in § 26 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2. Danach können Prüfungsordnungen vorsehen, dass eine Prüfung als erstmals nicht bestanden gilt, wenn die Meldefrist um mindestens zwei Semester versäumt wird. Zum Schutz und zur Wahrung der Interessen von Studierenden werden für die Einhaltung dieser Frist bestimmte Verlängerungen und Unterbrechungen von Studienzeiten nicht berücksichtigt. Dies gilt bei studentischer Gremienarbeit, Krankheit, Behinderung, Schwangerschaft, Erziehung eines Kindes, Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger, Auslandssemestern oder betrieblichen Belangen im Rahmen berufsintegrierter und dualer Studiengänge (§ 26 Abs. 5 HochSchG). Des Weiteren kann ein endgültiger Verlust des Prüfungsanspruchs im gewählten Studiengang nur in den Fällen eintreten, in denen Studierende eine Prüfung einschließlich der vorgesehenen Wiederholungsprüfungen nicht bestehen. 13.  Wie beurteilt die Landesregierung solche Regelungen hinsichtlich der Möglichkeit, durch zeitliche Streckung des Studienverlaufs ein Studium vollständig oder teilweise in Teilzeit zu absolvieren? Wie bei Frage 12 erläutert, sieht das Hochschulgesetz nur in einer Bestimmung vor, prüfungsrechtlich in die zeitliche Gestaltung des Studiums der Studierenden einzugreifen. Diese ist als „Kann-Vorschrift“ ausgestaltet, sodass es den Hochschulen obliegt, in an- 9 Drucksache 16/2887 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode gemessenen Fällen eine entsprechende Regelung in die Prüfungsordnung aufzunehmen. Die Regelung erfordert, dass es sich um eine erhebliche Überschreitung der Meldefrist (um mindestens zwei Semester) handeln muss. Die Anwendung dieser Fristenregelung ist nur eingeschränkt zulässig. Auf die zahlreichen Ausnahmetatbestände wurde bereits in der Antwort zur Frage 12 hingewiesen. Damit ist sichergestellt, dass individuelle Lebensentwürfe junger Menschen nicht unangemessen eingeschränkt werden. Aufgrund der dargestellten großzügigen Ausgestaltung der Regelung verbleibt den Studierenden die Möglichkeit, ein Studium in Teilzeitform zu gestalten. Hinzu kommt, dass die Hochschulen – darauf wurde bereits in der Antwort auf die Frage 9 hingewiesen – im Rahmen des landeseigenen Programms zur „Weiterentwicklung des Bologna-Prozesses“ vielfältige Maßnahmen ergriffen haben, um die Flexibilität bei der Studiengestaltung für die Studierenden zu erhöhen und ein Studium in Teilzeitform zu gewährleisten. 14.  Welche Möglichkeiten bestehen, zur Verbesserung der Möglichkeiten für ein Teilzeitstudium auf solche Regelungen zu verzichten oder speziell hierfür den vorgegebenen zeitlichen Rahmen abzuändern? Die Landesregierung verfolgt die Zielsetzung, dass alle Studierenden ihr Studium weitestgehend selbstbestimmt gestalten können. Dies beinhaltet auch die Option, das Studium teilweise oder vollständig in Teilzeit zu absolvieren, was mit einer Verlängerung der tatsächlichen Studiendauer gegenüber der Regelstudienzeit einhergehen kann. Gleichzeitig ist es jedoch angezeigt, der Hochschule ein Instrumentarium an die Hand zu geben, einen Studienfortschritt zu befördern. Die Regelung des § 26 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 berücksichtigt in hohem Maße die Interessen der Studierenden. Eine Änderung der Regelung wird deshalb nicht angestrebt. Ein Studium in Teilzeit wird darüber hinaus in Studiengängen eröffnet, die eine Regelstudienzeit in ihrer Prüfungsordnung vorsehen , die über die reguläre von höchstens vier Jahren für Bachelorstudiengänge und höchstens zwei Jahren für Masterstudiengänge hinausgeht. Das Hochschulgesetz sieht in § 27 Abs. 2 ausdrücklich vor, dass abweichende Regelstudienzeiten mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums festgesetzt werden können. Auf diese Weise können Studiengänge eingerichtet werden, die bereits im regulären Studienplan auf ein Teilzeitstudium ausgerichtet sind. In der Regel werden berufsbegleitende, berufsintegrierte und duale Studiengänge in Teilzeitform eingerichtet, um den Studierenden die Vereinbarkeit von Studium und Beruf bzw. Ausbildung zu garantieren. 15.  Welche Möglichkeiten und Erfordernisse sieht die Landesregierung, die Förderregularien des BAföG unter Berücksichtigung der neuen , zweistufigen Studienstruktur mit den Abschlüssen Bachelor und Master weiterzuentwickeln? Aufgrund der geänderten Verwaltungsvorschriften zum BAföG ist ein Teil der im Verwaltungsvollzug aufgetretenen Probleme gelöst worden. Es wurde insbesondere die Förderung des Masterstudiums auch bei vorläufiger Einschreibung ermöglicht, die in Rheinland-Pfalz erfolgen kann, bevor die Abschlussprüfungen eines Bachelorstudiengangs beendet sind (§ 19 Abs. 2 HochSchG). Gleichwohl sieht die Landesregierung einen Bedarf, die Gesetzeslage weiterzuentwickeln. Dies betrifft die Schließung von Förderlücken und die Anpassung der Auslandsförderung. Zwischen dem Ende des Bachelorstudiums und dem Beginn des Masterstudiums kann aus hochschulorganisatorischen Gründen eine ausbildungslose Zeit von bis zu vier Monaten liegen, in denen nach gegenwärtiger Rechtslage keine Förderung gewährt werden kann. Die Förderung endet unmittelbar mit dem Ablegen der letzten Prüfungsleistung des Bachelorstudiums (§ 15 b Abs. 3 letzter Halbsatz BAföG) und wird auf Antrag frühestens mit dem Anfang des Monats aufgenommen, in dem die Lehrveranstaltungen des Masterstudiums tatsächlich beginnen (§ 15 b Abs. 1 i. V. m. § 15 Abs. 1 BAföG). Eine Überbrückung der ausbildungslosen Zeit durch Erwerbstätigkeit ist den Studierenden kaum möglich. Die Landesregierung wird sich deshalb für eine entsprechende Änderung einsetzen. Nach einer Entscheidung des EuGH vom 18. Juli 2013 darf in Deutschland die über einen Zeitraum von einem Jahr hinausgehende Gewährung einer Ausbildungsförderung für ein Studium in einem anderen Mitgliedstaat nicht allein davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller vor Studienbeginn drei Jahre lang ununterbrochen in Deutschland gewohnt hat. Seitens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung wurde bereits die europarechtswidrige Drei-Jahres-Residenzpflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz BAföG für nicht anwendbar erklärt. Im Rahmen der nächsten Änderung des BAföG bedarf es einer entsprechenden Anpassung der gesetzlichen Regelungen. V. Zulassung zum Masterstudium 16.  An welchen Hochschulen und in welchen Masterstudiengängen wird für den Zugang eine feste Mindestnote des Bachelorabschlusses vorausgesetzt? In den als Anlage 3 beigefügten Tabellen sind die Masterstudiengänge der Hochschulen des Landes, unterteilt nach „konsekutiv“ und „weiterbildend“, mit der entsprechenden Angabe über eine Mindestnote ausgewiesen. Die sogenannte Mindestnote stellt eine besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium in einem Masterstudiengang dar. Mit der Novellierung des Hochschulgesetzes im Jahr 2010 wurde die Verpflichtung, das Masterstudium von weiteren besonderen Zugangsvoraussetzungen abhängig zu machen, deutlich abgeschwächt und den Hochschulen ein Ermessensspielraum eröffnet (§ 19 Abs. 2 Satz 2 HochSchG). 10 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2887 Für die konsekutiven Masterstudiengänge ist hervorzuheben, dass für den Zugang zu den Lehramtsstudiengängen mit Abschluss Master of Education keine Mindestnoten vorausgesetzt werden. Bei den Universitäten des Landes sind die konsekutiven Masterstudiengänge mit Mindestnote in der Minderheit. Zum Beispiel weisen in der Johannes Gutenberg-Universität Mainz von 84 konsekutiven Masterstudiengängen nur zehn als besondere Zugangsvoraussetzung eine Mindestnote auf. Bei den Fachhochschulen ist der Zugang zu einem konsekutiven Masterstudiengang in der Regel von einer Mindestnote abhängig. Dabei legen die Fachhochschulen ebenso wie die Universitäten überwiegend die Note 2,5 zugrunde. Zur Einordnung dieser Anforderung wird auf die Noten der Abschlussprüfungen in Bachelorstudiengängen in Rheinland-Pfalz (ohne Lehramt) im Prüfungsjahr 2012 verwiesen. Von 7 565 bestandenen Prüfungen erzielten nach Angaben des statistischen Landesamts 5 345 Studierende die Note gut oder besser, das entspricht einem Prozentsatz von 70 Prozent. Studierenden, die mit ihrem Bachelorabschluss die Mindestnote nicht erreicht haben, wird darüber hinaus teilweise der Zugang über eine Eignungsprüfung eröffnet. 17.  An welchen Hochschulen und in welchen Studiengängen wird für den Zugang zum Masterstudium eine fachlich-inhaltliche Eignungsprüfung  oder unter Umständen die Belegung eines „Brückenkurses" vorausgesetzt? In den als Anlage 3 beigefügten Tabellen sind ebenfalls, unterteilt nach konsekutiven und weiterbildenden Masterstudiengängen, sowohl Eignungsprüfungen als auch Brückenkurse ausgewiesen. Bei den weiterbildenden Studiengängen wird zwischen der Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung nach § 19 Abs. 2 HochSchG und der Eignungsprüfung nach § 35 Abs. 1 HochSchG unterschieden. Letztere leistet einen besonderen Beitrag zur Durchlässigkeit zwischen beruflicher und hochschulischer Bildung, indem sie den Zugang zum Masterstudium auch ohne ersten Hochschulabschluss eröffnet. Als besondere Zugangsvoraussetzung nehmen die fachlich-inhaltlichen Eignungsprüfungen in konsekutiven Masterstudiengängen im Vergleich zu den Mindestnoten sowohl an den Universitäten als auch an den Fachhochschulen nur eine nachrangige Rolle ein. Dabei kommen sie insbesondere in den Bereichen Musik und Sport sowie auch in Designstudiengängen zum Tragen. Mit Brückenkursen können Studierende mit Bachelorabschluss fehlende Leistungspunkte im Rahmen des Masterstudiums nachholen . Hintergrund ist, dass Bachelor- und Masterstudiengänge entsprechend den ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen mit 300 Leistungspunkten in einer Gesamtregelstudienzeit von zehn Semestern abschließen. Pro Semester können in der Regel 30 Leistungspunkte erworben werden. Folglich erfordert beispielsweise der Zugang zu einem dreisemestrigen Masterstudiengang regulär den Abschluss eines siebensemestrigen Bachelorstudiengangs mit 210 Leistungspunkten. Durch Brückenkurse können Studierende mit Abschluss eines sechssemestrigen Bachelors die fehlenden Leistungspunkte im Rahmen des Masterstudiengangs erwerben. Damit wird ein wichtiger Beitrag geleistet, die Masterstudiengänge offen zu halten. VI. Arbeitsmarkt- und Berufsorientierung der Studiengänge 18.  Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung vor, inwiefern seit der Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen der Anteil  der Studienabbrüche zu- bzw. abgenommen hat? Die Zahl der Studienabbrecherinnen und -abbrecher wird statistisch nicht erfasst, sodass die entsprechenden Angaben aus der amtlichen Statistik nicht ermittelt werden können. In der amtlichen Statistik wird als Erhebungsmerkmal der „Grund der Exmatrikulation “ auf Basis der Verwaltungsunterlagen der Hochschulen erhoben. Die möglichen Merkmalsausprägungen lassen jedoch keinen eindeutigen Rückschluss darüber zu, ob das Studium nur unterbrochen oder aber ohne Abschluss beendet wurde. Vor diesem Hintergrund führt die vormals HIS (Hochschul-Informations-System GmbH) – jetzt Deutsches Zentrum für Hochschul - und Wissenschaftsforschung – zur Analyse des Studienabbruchs und seiner Ursachen repräsentative Stichprobenbefragungen von Exmatrikulierten durch, deren Ergebnisse aber nicht auf Landesebene zur Verfügung stehen. Die letzte von HIS durchgeführte Untersuchung bezieht sich auf den Absolventenjahrgang 2010. Aus der Studie „Die Entwicklung der Schwund- und Studienabbruchquoten an den deutschen Hochschulen. Statistische Berechnungen auf der Basis des Absolventenjahrgangs 2010“ geht wie folgt hervor: Absolventenjahrgang Absolventenjahrgang 2006 2010 Fachhochschulen 39 % 19 % Universitäten 25 % 35 % Gesamt 30 % 28 % Während im Bachelorstudium des Absolventenjahrgangs 2010 an den Fachhochschulen lediglich ein Studienabbruch von 19 Prozent der betreffenden Studienanfängerinnen und Studienanfänger festzustellen ist, liegt diese Quote an den Universitäten bei 35 Prozent. 11 Drucksache 16/2887 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Die HIS-Untersuchung geht davon aus, dass sich hinter diesem vergleichsweise hohen Wert Übergangs- und Anpassungsprobleme bei der Einführung der neuen Studiengänge verbergen. Die Universitäten haben erst Mitte des letzten Jahrzehnts mit dem Übergang zum Bachelorstudium in ganzer Breite begonnen. Die Fachhochschulen setzten damit deutlich früher schon Anfang des letzten Jahrzehnts ein. Bei der Berechnung des Studienabbruchs auf Basis der Absolventinnen und Absolventen 2006 mussten sie im Bachelorstudium einen Abbruchwert von 39 Prozent registrieren. Mit zunehmender Erfahrung hat sich der Abbruch inzwischen deutlich reduziert. Dies ist auch für die Universitäten zu erwarten. In Bezug auf die Abbruchquote ist darauf hinzuweisen, dass sie fachspezifisch sehr unterschiedlich ausfällt, traditionell ist sie in den Ingenieurwissenschaften am höchsten. Das Land Rheinland-Pfalz hat bereits frühzeitig Maßnahmen ergriffen, um den Übergangs- und Anpassungsproblemen in den neuen Studiengängen entgegenzuwirken. Wie in der Vorbemerkung zur Großen Anfrage bereits erläutert, wurde zwischen Landesregierung und Hochschulen eine entsprechende „Vereinbarung zur Weiterentwicklung des Bologna-Prozesses“ getroffen. Darüber hinaus wird auf die Projekte verwiesen, die das Land im Rahmen des Hochschulpakts aus dem sogenannten Programmbudget für die Qualität in der Lehre zur Verfügung stellt. Damit haben die Hochschulen auch gezielt Initiativen zur Verringerung des Studienabbruchs ergriffen. Exemplarisch sei genannt das Projekt der Hochschule Trier „Qualität im Studium: Studierende besser und nachhaltiger betreuen, Studienabbruch mindern“, das entsprechend der Zielvereinbarung mit 1,7 Mio. Euro gefördert wird. Mit dieser Maßnahme soll die Lehrqualität im Studienverlauf, also nach der Startphase und vor der Abschlussarbeit, weiter verbessert werden. Insbesondere die Betreuung der Studierenden soll durch Ansätze des „Blended Learning“ verbessert werden. Zusätzliche Tutorienangebote sollen den Studierenden ermöglichen, an weiteren und vertiefenden Übungen teilzunehmen und dabei auch den Anteil an korrigierten Übungen zu erhöhen. Hierdurch erhalten die Studierenden frühzeitig Rückmeldung über ihre Kenntnisstände. Komponenten des E-Learnings sollen ebenfalls im Sinne einer besseren Vorarbeitungs-, Nacharbeitungs- und Übungsunterstützung verstärkt eingesetzt werden. Die Maßnahme zur Verbesserung der Lehrqualität im Studienverlauf wird ergänzt durch die Einleitung von Maßnahmen , die dem Studienabbruch entgegenwirken, den Austausch zwischen den Lehrenden verbessern und eine Qualitätssicherung vornehmen. Darüber hinaus ist im Hochschulgesetz (§ 19 Abs. 3 HochSchG) geregelt, dass Studierenden, die die Hochschule ohne Abschluss verlassen, auf Antrag eine zusammenfassende Bescheinigung über erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen ausgestellt wird. Damit soll dazu beigetragen werden, dass die erworbenen Kompetenzen – beispielsweise in der beruflichen Bildung – anerkannt und dortige Ausbildungszeiten verkürzt werden. 19.  Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, bei Fachwechseln die Möglichkeit zur Anerkennung bereits erworbener Kompetenzen  bzw. der dies dokumentierenden Studien- und Prüfungsleistungen zu verbessern? Mit der Verankerung der Lissabon-Konvention (Art. III) wurde hinsichtlich der Anerkennung von an einer Hochschule erbrachten Leistungen eine grundlegende Änderung vollzogen. Die Regelung wurde sowohl im rheinland-pfälzischen Hochschulgesetz mit der Novellierung im Jahr 2010 als auch mit den Änderungen der ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen mit Beschluss der KMK vom 4. Februar 2010 bundesweit verankert. Während die Hochschulen zuvor die Leistungen hinsichtlich ihrer „Gleichwertigkeit“ bewerten mussten, haben sie mit der Lissabon-Konvention einen wesentlich größeren Spielraum erhalten, Prüfungsleistungen anzuerkennen, auf deren Grundlage Leistungspunkte vergeben werden . Die Lissabon-Konvention kommt den Studierenden sowohl bei einem Fachwechsel als auch bei einem Hochschulwechsel zugute . Die Regelung im rheinland-pfälzischen Hochschulgesetz (§ 25 Abs. 3 Satz 1 HochSchG) besagt, dass an einer Hochschule erbrachte Leistungen grundsätzlich anerkannt werden. Von diesem Grundsatz darf lediglich abgewichen werden, wenn durch die Hochschule wesentliche Unterschiede nachgewiesen werden. Bei Nichtanerkennung sind die Gründe den Studierenden mitzuteilen („Beweislastumkehr “). Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen mit dem Antrag auf Zulassung vorzulegen . Die Anerkennung von Leistungen in fachlich verwandten Studiengängen erfolgt von Amts wegen, in anderen Studiengängen auf Antrag. Die Hochschulen haben die genannten Regelungen in ihre Prüfungsordnungen übernommen. Sofern es in Einzelfällen zu Umsetzungsproblemen bei der Anerkennung von Leistungen bei einem Fachwechsel kommt, werden die Hochschulen in den Verfahren, die sie in eigener Zuständigkeit vollziehen, von Seiten des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft , Weiterbildung und Kultur unterstützt. 20.  Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, gemeinsam mit den Hochschulen auf eine verbesserte Möglichkeit der Anerkennung von Kompetenzen, die außerhalb der Hochschule erworben wurden, hinzuwirken? Die Anerkennung von außerhalb des Hochschulbereichs erworbenen gleichwertigen Kenntnissen und Qualifikationen ist im Hochschulgesetz in § 25 Abs. 3 geregelt. Demnach werden diese in der Regel bis zur Hälfte eines Hochschulstudiums anerkannt. Die Verfahren und Kriterien für die Anerkennung werden in der Prüfungsordnung festgelegt. Zum Zweck einer pauschalierten Anerkennung sollen die Hochschulen mit geeigneten Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs zusammenarbeiten. 12 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2887 Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur unterstützt die Hochschulen dabei, entsprechende Kooperationen zu schließen, damit nicht zuletzt aufwendige Einzelfallprüfungen entfallen können. Als Beispiel kann der Fernstudiengang Betriebswirtschaft der Fachhochschule Kaiserslautern genannt werden. Im Rahmen des Studiengangs sind 210 Leistungspunkte zu erwerben. Den Absolventinnen und Absolventen der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie werden davon pauschal 95 Leistungspunkte anerkannt. Eine vergleichbare Zusammenarbeit findet auch zwischen der Fachhochschule Mainz und der Teilanstalt Mainz der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie statt. Hier werden im berufsintegrierten Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft 80 Leistungspunkte von insgesamt 180 anerkannt. Auch die Hochschule Ludwigshafen am Rhein hat mit der AOK RheinlandPfalz /Saarland und der AOK Baden-Württemberg eine Vereinbarung für eine pauschalierte Anerkennung von gleichwertigen Kenntnissen und Qualifikationen getroffen. Intern ausgebildeten AOK-Betriebswirtinnen und -Betriebswirten werden im Bachelorstudiengang Gesundheitsökonomie 68 Leistungspunkte von insgesamt 210 Leistungspunkten anerkannt. Einen besonderen Stellenwert nimmt die Anerkennung von Leistungen aus Ausbildung oder Beruf in dualen sowie berufsintegrierenden Studiengängen ein. Mittlerweile werden in Rheinland-Pfalz über 50 duale – sowohl ausbildungs- als auch praxisintegrierte – Studiengänge angeboten. Dabei fördert die Landesregierung die Einrichtung von neuen dualen Studiengängen mit jeweils insgesamt 100 000 Euro. Auch im Rahmen des Hochschulpakts werden zusätzliche Studienanfängerinnen und Studienanfänger in dualen Studiengängen mit einem Bonus von 20 Prozent honoriert, in berufsintegrierenden Studiengängen mit 10 Prozent. Die Landesregierung sieht im Ausbau dieser Studiengänge einen wichtigen Beitrag, die Durchlässigkeit von beruflicher und hochschulischer Bildung zu erhöhen und die gegenseitige Anerkennung von Leistungen zu verbessern. 21. Welche Möglichkeiten bestehen, um gemeinsam mit den Hochschulen eine weitere Erleichterung des Wechsels zwischen Universitäten  und Fachhochschulen zu erreichen? Die Einführung der gestuften Studienstruktur hat den Wechsel zwischen Fachhochschulen und Universitäten und umgekehrt erleichtert , da Bachelor- und Masterabschlüsse gemäß den ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor - und Masterstudiengängen zu den gleichen Berechtigungen führen, unabhängig davon, ob sie an Universitäten oder Fachhochschulen erworben werden. Sofern die besonderen Zugangsvoraussetzungen des Masterstudiums erfüllt werden, kann nach Abschluss eines Bachelorstudiums an einer Fachhochschule die Ausbildung ebenfalls in einem universitären Masterstudium fortgesetzt werden und umgekehrt. Zudem berechtigen Masterabschlüsse, die an Fachhochschulen erworben wurden, grundsätzlich zur Promotion an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen. In Bezug auf eine weitere Erleichterung des Wechsels zwischen Fachhochschulen und Universitäten verfolgt die Landesregierung insbesondere die Zielsetzung, qualifizierten Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen den Weg zur Promotion zu eröffnen. Die hochschulrechtlichen Rahmenbedingungen wurden hierzu in § 34 Abs. 4 HochSchG geschaffen. Demnach sollen die Universitäten gemeinsam mit den Fachhochschulen kooperative Promotionen einrichten. Entsprechend der hochschulrechtlichen Regelung wurden die Universitäten gebeten, hierfür transparente Rahmenbedingungen zu schaffen. Insbesondere sollen entsprechende Kooperationsverträge zwischen den rheinland-pfälzischen Hochschulen abgeschlossen werden. Sie sollen dazu beitragen, dass die kooperativen Promotionen nicht mehr, wie heute noch häufig zu beobachten ist, weit überwiegend durch Einzelkontakte zwischen den Hochschulprofessorinnen und -professoren ermöglicht werden. Vielmehr soll dies mittelfristig, wo immer fachlich sinnvoll, in institutioneller Form erfolgen. Die Forschungsinitiative Rheinland-Pfalz der Landesregierung unterstützt seit 2008 die Universitäten und seit 2010 die Fachhochschulen bei der Fortentwicklung ihrer spezifischen Forschungsprofile. Mit der Fortsetzung der Forschungsinitiative in den Jahren 2014 bis 2016 bietet sie den rheinland-pfälzischen Hochschulen den Rahmen, dort wo fachlich sinnvoll kooperative Promotionen zu befördern und so die Kooperation von Universitäten und Fachhochschulen zu stärken. Ziel der Landesregierung ist es, die Qualität der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses auch in den Fachhochschulen auf hohem Niveau zu sichern und die dortige Forschung weiter auszubauen. VII. Mobilität 22.  Welche Möglichkeit sieht die Landesregierung, durch Vereinbarungen mit den Hochschulen auf bessere Möglichkeiten zur Anerkennung  bereits erworbener Kompetenzen bzw. der dies dokumentierenden Studien- und Prüfungsleistungen bei einem Hochschulwechsel  hinzuwirken? Hierzu ist auf die Antwort zur Frage 19 zu verweisen. Ebenso wie beim Fachwechsel sind auch beim Hochschulwechsel noch Übergangs - und Anpassungsprobleme bei der Umsetzung der Lissabon-Konvention zu verzeichnen. Um diese zügig auszuräumen, werden die Hochschulen in den Anerkennungsverfahren, die sie in eigener Zuständigkeit vollziehen, von Seiten des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur unterstützt. Darüber hinaus setzt sich die Landesregierung auch in den entsprechenden länderübergreifenden Gremien für eine Verbesserung der Umsetzung der Lissabon-Konvention ein. 13 Drucksache 16/2887 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 23.  Nach der Umstellung auf die Bachelor- und Masterstudiengänge war zunächst ein deutlicher Rückgang bei der Mobilität der Studierenden  zu verzeichnen. Mittlerweile wurden die Hochschulen verpflichtet, sogenannte „Mobilitätsfenster“ als Zeiträume für Aufenthalte  an anderen Hochschulen vorzuhalten. Mit welchen beispielhaften Maßnahmen unterstützen die Hochschulen die Mobilität von Studierenden?  Die Auslandsmobilität zeigt bundesweit eine steigende Tendenz. Das Hochschulgesetz gibt den Hochschulen vor, in ihren Prüfungsordnungen Zeiträume für Aufenthalte an anderen Hochschulen vorzusehen (§ 26 Abs. 5 Satz 2 HochSchG). In der Antwort zur Kleinen Anfrage 1321 „Evaluierung des Bologna-Prozesses“ (Drucksache 16/2037) wurden bereits zahlreiche Maßnahmen aufgeführt , mit denen die Hochschulen die Mobilität von Studierenden unterstützen. Zu nennen sind: Schaffung von flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten des Studiums, um die Integration eines Auslandssemesters für die Studierenden zu erleichtern; Schaffung von Mobilitätsfenstern durch studienorganisatorische Maßnahmen sowie durch Verlängerung der Regelstudienzeit; verpflichtende oder fakultative Auslandssemester; Angebot von Praxissemestern im Ausland; Angebot des Anfertigens einer Abschlussarbeit in ausländischen Betrieben; Ausbau der Hochschulpartnerschaften; Ausbau der Beratungs - und Betreuungsleistungen; Abstimmung des Studienprogramms mittels Learning Agreement, das sowohl den Studienplan für den Auslandsaufenthalt festgelegt als auch die spätere Anerkennung prüft; Ausbau integrierter Studiengänge mit ausländischen Partnerhochschulen zum Erwerb eines zweifachen Abschlusses (double degree) oder eines gemeinsamen Abschlusses (joint degree). VIII. Freiräume für Gremienarbeit und ehrenamtliches Engagement 24.  Wie beurteilt die Landesregierung die Auswirkungen der Umstellung auf Bachelor- und Masterstudiengänge auf die Möglichkeiten und Freiräume für die Mitarbeit der Studierenden in den Gremien der studentischen und der akademischen Selbstverwaltung? Die rheinland-pfälzische Landesregierung hat mit der Novellierung des Hochschulgesetzes im Jahr 2010 zahlreiche Regelungen getroffen , um auch nach der Einführung der neuen Studienstruktur einen Spielraum zur zeitlichen Gestaltung des Studiums zu eröffnen . Durch die Vereinbarung der Landesregierung mit den Hochschulen zur „Weiterentwicklung des Bologna-Prozesses“ sind ebenfalls umfangreiche Nachsteuerungen zur Verbesserung der Studierbarkeit, zur Erhöhung der Flexibilität bei der Studiengestaltung und zur Reduzierung der Prüfungsbelastung erfolgt. Hierzu wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage 1321 „Evaluierung des Bologna-Prozesses“ (Drucksache 16/2037) verwiesen. Diese kommen auch Studierenden zugute, die in den Gremien der studentischen und der akademischen Selbstverwaltung mitwirken. Im Hinblick auf die Einhaltung von Fristen werden Verlängerungen und Unterbrechungen von Studienzeiten, die durch ehrenamtliches Engagement in den gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien einer Hochschule, einer Studierendenschaft oder eines Studierendenwerks bedingt waren, gemäß § 26 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 HochSchG nicht berücksichtigt. Hierdurch werden die Interessen ehrenamtlich engagierter Studierender auch nach der Umstellung auf die neue Studienstruktur so weit wie möglich geschützt. 25.  Wie beurteilt die Landesregierung die Auswirkungen der Umstellung auf Bachelor- und Masterstudiengänge auf die Möglichkeiten und Freiräume für ein außeruniversitäres Engagement, beispielsweise in Vereinen, in Jugendverbänden, in kommunalen Ehrenämtern ? Hierzu ist zunächst auf die Antwort zur Frage 24 zu verweisen. Darüber hinaus ist eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für außeruniversitäres ehrenamtliches Engagement Studierender mit der Novelle des rheinland-pfälzischen Hochschulgesetzes im Jahr 2010 eingetreten. Den Belangen ehrenamtlich engagierter Studierender wird vor allem dadurch Rechnung getragen, dass die Hochschulen nach § 2 Abs. 4 a HochSchG nun die besonderen Bedürfnisse Studierender berücksichtigen, die ehrenamtliche Aufgaben wahrnehmen. Damit wurde der Beschluss des Landtags vom 27. September 2007 „Ehrenamt und bürgerschaftliches Engagement in Rheinland-Pfalz – Qualifikationen und Kompetenzen in Engagement und Ehrenamt anerkennen“ (Drucksache 15/1544) im Hochschulbereich umgesetzt. Zugleich wurden durch die Änderung die Sichtbarkeit und damit die Bewusstwerdung der gesellschaftlichen Bedeutung ehrenamtlicher Betätigung erhöht. Sie bildet somit die Grundlage dafür, dass sich in den Hochschulen eine Kultur der Unterstützung ehrenamtlich engagierter Studierender entwickeln kann. 26.  Wie beurteilt die Landesregierung die Möglichkeit, durch ehrenamtliches Engagement erworbene Kompetenzen besser anzuerkennen, beispielsweise auch durch die Vergabe von ECTS-Punkten? Wie bei Frage 20 erläutert, bestehen gesetzliche Grundlagen für eine Anerkennung von gleichwertigen Kenntnissen und Qualifikationen (§ 25 Abs. 3 HochSchG). Dabei werden die entsprechenden Leistungspunkte auf das Hochschulstudium angerechnet. Möglich ist dies nicht nur für Fachkenntnisse, sondern auch für andere Kompetenzen, die besonders im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit erworben werden. Darüber hinaus wird sich die rheinland-pfälzische Landesregierung weiterhin für eine großzügige Anerkennungspraxis einsetzen, unabhängig davon, ob die gleichwertigen Kenntnisse und Qualifikationen in einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung, im Beruf, im Rahmen von ehrenamtlichem Engagement oder beispielsweise auch in der Familienarbeit erworben wurden. Doris Ahnen Staatsministerin 14 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2887 Anlagen 15 Drucksache 16/2887 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 16 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2887 17 Drucksache 16/2887 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 18 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2887 19 Drucksache 16/2887 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 20 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2887 21 Drucksache 16/2887 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 22 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2887 23 Drucksache 16/2887 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 24 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2887 25 Drucksache 16/2887 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 26 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2887 27 Drucksache 16/2887 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 28 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2887 29 Drucksache 16/2887 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 30 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2887 31 Drucksache 16/2887 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 32 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2887 33 Drucksache 16/2887 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 34 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2887 35 Drucksache 16/2887 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 36 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2887 37 Drucksache 16/2887 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 38 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2887 39 Drucksache 16/2887 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 40 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2887 41