Drucksache 16/2888 16. 10. 2013 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Ellen Demuth (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Fremdwährungskreditgeschäft der Verbandsgemeinde Bad Hönningen Die Kleine Anfrage 1932 vom 2. Oktober 2013 hat folgenden Wortlaut: Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz hat sich in seinem am 10. Juni 2013 erschienenen „Kommunalbericht 2013“ zu der Aufnahme von Fremdwährungskrediten geäußert. In Kapitel 1.6.2, unter der Überschrift; „Fremdwährungskredite – ohne Absicherung des Wechselkursrisikos spekulativ“ führt der Rechnungshof aus: „Soweit in Ausnahmefällen Fremdwährungskredite aufgenommen werden , gebietet das kommunalrechtliche Spekulationsverbot, dass insbesondere Vorsorge gegen Wechselkursrisiken getroffen wird.“ Weiter führt der Rechnungshof in Kapitel 3.2.2 „Derivate für Liquiditätskredite“ aus: „Kredite zur Liquditätssicherung dürfen lediglich zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag (§ 105 Abs. 2 GemO) und daher grundsätzlich nur mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr (Nr. 3 VV zu § 105 GemO) aufgenommen werden. Bei gesetzeskonformen Liquiditätskrediten besteht deshalb in der Regel kein Bedarf zur Zinssicherung und -optimierung durch Derivate. Daher enthält weder die Verwaltungsvorschrift zu § 103 GemO noch die zu § 105 GemO Regelungen über den Derivateinsatz bei Liquiditätskrediten. Nachdem das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur als oberste Kommunalaufsichtsbehörde seit September 2008 die gesetzeswidrige Aufnahme von Liquiditätskrediten mit langen Laufzeiten (zuletzt bis zu zehn Jahren) zulässt, sehen die Kommunen auch hier die Notwendigkeit zur Zinssicherung und -optimierung durch Derivatgeschäfte.“ Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Teilt die Landesregierung die Auffassung des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz, dass Fremdwährungskredite wie der der Verbands- gemeinde Bad Hönningen, die ohne Absicherung gegen Wechselkursrisiken aufgenommen wurden, unter das kommunalrechtliche Spekulationsverbot fallen? Falls nicht, warum nicht? 2. Hätte nach Meinung der Landesregierung auf die Aufnahme eines Liquiditätskredits in Fremdwährung, der durch seine lange Kreditlaufzeit nicht gesetzeskonform zu § 105 GemO ist, sondern vielmehr dem Charakter eines Investitionskredits § 103 GemO entspricht, nicht selbstverständlich analog die Bestimmungen der Nr. 3.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 103 GemO von der Verbandsgemeinde angewendet werden müssen? 3. Inwieweit sieht die Landesregierung Handlungsbedarf, die fehlenden Regelungen, entstanden durch die Handhabung der Landesregierung, Liquiditätskredite über den Zeitraum eines Jahres hinaus zuzulassen, in der VV zu § 105 zur längerfristigen Liquiditätskreditaufnahme in Euro und Fremdwährungen zu ergänzen und novellieren? 4. Welche Verbindlichkeit für den Kämmerer einer Verbandsgemeinde in der Ausübung seiner Tätigkeit haben nach Auffassung der Landesregierung die §§ 103 und 105 der GemO Rheinland-Pfalz sowie die bezüglichen Nummern in der VV? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 2: Zur Beurteilung von Kreditaufnahmen in fremder Währung hat die Landesregierung bereits in ihrer Antwort auf die Frage drei der Kleinen Anfrage 1365 Stellung genommen (vgl. Drucksache 16/2106). Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 21. November 2013 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/2888 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 3: Einen Bedarf zur Ergänzung bzw. Novellierung der Verwaltungsvorschrift zu § 105 GemO sieht die Landesregierung nicht, zumal es sich bei der Zulassung der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren lediglich um eine zeitlich eng befristete Ausnahme handelt. Zu Frage 4: Die gesetzlichen Regelungen der §§ 103 und 105 GemO sind für die kommunalen Gebietskörperschaften und die dortigen Beschäftigten bindend (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 77 Abs. 2 LV). Die Verwaltungsvorschriften zu §§ 103 und 105 GemO entfalten keine unmittelbare Bindungswirkung für die kommunalen Gebietskörperschaften und die dortigen Beschäftigten. Jene Vorschriften haben nach den Vorbemerkungen zu diesem Regelwerk (vgl. MinBl. 1979 S. 179, 180) hauptsächlich den Zweck, a) die Aufsichtsbehörden mit allgemeinen Weisungen für die Ausübung der Staatsaufsicht zu versehen, b) Zweifel bei der Auslegung des Gesetzestextes, vorbehaltlich der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, zu beheben und c) den kommunalen Organen Hinweise und Empfehlungen für die Anwendung der Gesetze zu geben. In Vertretung: Heike Raab Staatssekretärin