Drucksache 16/2897 22. 10. 2013 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Dr. Peter Enders und Matthias Lammert (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Untersuchung einer dem Polizeigewahrsam zugeführten Person Die Kleine Anfrage 1923 vom 26. September 2013 hat folgenden Wortlaut: In der Ziffer 2.1.3 der neuen „Gewahrsamsordnung für die Polizei des Landes Rheinland-Pfalz“ ist die ärztliche Untersuchung einer dem Polizeigewahrsam zugeführten Person im Zweifelsfall immer zur Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit herbeizuführen. Zweifel sind insbesondere begründet, wenn u. a. „tatsächliche“ Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass eine Volltrunkenheit vorliegt. Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie ist die Durchführung der ärztlichen Untersuchung in den rheinland-pfälzischen Polizeiinspektionen organisatorisch geregelt dahingehend, dass Ärzte zur Untersuchung zu den Polizeiinspektionen kommen? 2. Inwieweit trifft es zu, dass es Probleme gibt, Ärzte zur Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit zu erreichen bzw. zu gewinnen? 3. Inwieweit ist die Vergütung der erbrachten ärztlichen Leistungen geregelt? 4. Inwieweit hält die Landesregierung diese für ausreichend bzw. gibt es Verbesserungsbedarf? 5. Inwieweit stimmt die Landesregierung zu, dass es aus Gründen der Eigensicherung und der personellen Ausstattung nicht prak- tikabel ist, mit dem zu Untersuchenden z. B. in ein Krankenhaus zu fahren? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Nach Nummer 2.1.6 der Gewahrsamsordnung für die Polizei des Landes Rheinland-Pfalz ist die ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit möglichst in den Räumen der Dienststelle und dort möglichst im Gewahrsamsbereich durchzuführen . Zu Frage 2: Nach Mitteilung der Polizeipräsidien ist die Verfügbarkeit von Ärztinnen und Ärzten zur Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit regional unterschiedlich. In einigen Regionen existieren ärztliche Bereitschaftsdienste. Soweit diese nicht bestehen, greifen die Polizeidienststellen auf die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte und Kliniken zurück. Dies kann mitunter die Zeitdauer bis zum Erreichen und Eintreffen einer Ärztin oder eines Arztes erhöhen. Zu den Fragen 3 und 4: Die Abrechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Diesbezüglich sieht die Landesregierung keinen Änderungsbedarf . Zu Frage 5: Gemäß Nummer 2.1.6 der Gewahrsamsordnung für die Polizei des Landes Rheinland-Pfalz hat die ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit möglichst in den Räumen der Dienststelle zu erfolgen. Dies ist auch auf Eigensicherungsaspekte zurückzuführen. Nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgt die Untersuchung in einem Krankenhaus bzw. einer medizinischen Einrichtung. In Vertretung: Heike Raab Staatssekretärin Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 22. November 2013 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode