Drucksache 16/2936 31. 10. 2013 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Wolfgang Reichel (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Landesnaturschutzgesetz Die Kleine Anfrage 1942 vom 8. Oktober 2013 hat folgenden Wortlaut: Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) vom 29. Juli 2009 hat den Ländern Regelungskompetenzen zugewiesen. Laut Koalitionsvertrag sollte das Landesnaturschutzgesetz bis Mitte 2012 unter anderem in folgenden Punkten: Unterstützung bei Beteiligungsrechten, Schutz vor gentechnischer Kontamination in Naturschutzgebieten, Umsetzung des Grünlandschutzes und Weiterentwicklung der Instrumente Biotopkataster novelliert werden. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Gründe liegen vor, dass der vorgesehene Termin zur Novellierung nicht eingehalten wurde? 2. Welche Auswirkungen hat die Nicht-Novellierung derzeit auf den Arten- und Naturschutz in Rheinland-Pfalz? 3. Welche Neuregelungen gegenüber dem derzeit noch geltenden Landesnaturschutzgesetz sind erforderlich (bitte detaillierte An- gaben)? 4. Wann ist endgültig mit einer Novellierung zu rechnen? 5. Wie bewertet die Landesregierung grundsätzlich die den Ländern vom Bund zugeschriebenen Regelungskompetenzen beim Natur schutz? Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Novellierung des Landesnaturschutzgesetzes bedarf einer sorgfältigen Abstimmung im Land und mit den bundes- und europarechtlichen Vorgaben. Die Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des EuGH vom 12. Mai 2011 (RS C-115/09), die am 8. April 2013 in Kraft getreten ist, hat zu Verzögerungen geführt. Ebenso ist die Bundeskompensationsverordnung auf Bundesebene gescheitert. Einfluss auf das Naturschutzrecht haben auch die Beschlüsse zur Reform der gemeinsamen Agrarpolitik, die sich ebenfalls verzögert haben. Zu Frage 2: Das Bundesnaturschutzgesetz ist auf der Grundlage der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes erlassen worden und enthält somit erstmalig bundesweit unmittelbar geltende Regelungen. Soweit der Bund keine Regelung getroffen hat, gilt das Landesnaturschutzgesetz weiter. Das betrifft z. B. die Zuständigkeiten der Naturschutzbehörden und die Mitwirkung des Ehrenamtes . Zu Frage 3: Das Landesnaturschutzgesetz ist ein wichtiges Instrument zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und der dazu ergangenen europäischen und nationalen Strategien. Es setzt vornehmlich auf Kooperation mit den Kommunen und Landnutzern. Inhaltliche Schwerpunkte setzt der Entwurf eines Landesnaturschutzgesetzes auf die Flexibilisierung der Kompensation von Eingriffen, den Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 4. Dezember 2013 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/2936 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Erhalt von Grünland, den Schutz vor gentechnischer Kontamination in bestimmten Schutzgebieten und die Stärkung der Mitwirkung des Ehrenamtes im Naturschutz. Auch der Artenschutz wird gestärkt. Aktuelle und valide Naturschutzdaten stellen eine wichtige Grundlage für fachlich belastbare und rechtssichere Planungen und Verfahren dar. Auch hierzu wird der Entwurf eine Regelung enthalten. Zu Frage 4: Der Gesetzentwurf befindet sich in der Ressortabstimmung. Die Einbringung eines Regierungsentwurfs ist für die erste Jahreshälfte 2014 vorgesehen. Zu Frage 5: Die Verteilung der Regelungskompetenzen zwischen Bund und Ländern ist das Ergebnis der Föderalismusreform 2007. Die Landesregierung hält es für sachgerecht, dass der Bund im Bundesnaturschutzgesetz unmittelbar geltendes Naturschutzrecht setzt. Den Ländern verbleibt ein ausreichender Spielraum, um durch ergänzende und abweichende gesetzliche Regelungen den Besonderheiten eines Landes Rechnung zu tragen und eigene Schwerpunkte zu setzen. Hiervon wird der Gesetzentwurf Gebrauch machen. Ulrike Höfken Staatsministerin