Drucksache 16/2943 zu Drucksache 16/2714 30. 10. 2013 A n t w o r t des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen auf die Große Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 16/2714 – Anwendungspraxis des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in Rheinland-Pfalz Die Große Anfrage vom 4. September 2013 hat folgenden Wortlaut: Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) trat am 1. November 1993 im Rahmen des sogenannten Asylkompromisses in Kraft. Leistungsberechtigte sind Asylbewerberinnen und Asylbewerber , geduldete, ausreisepflichtige Personen und Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Gemäß § 3 AsylbLG gilt für die Leistungsberechtigten das Sachleistungsprinzip. Für die Gewährung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind die Kommunen zuständig. Die Fachaufsicht liegt dabei bei der Landesregierung. Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18. Juli 2012 fand die vielfach geäußerte Kritik am Asylbewerberleistungsgesetz höchstrichterliche Bestätigung. Darin stellt das BVerfG fest, dass die Höhe der Geldleistungen nach § 3 AsylbLG evident unzureichend ist, weil sie seit 1993 nicht mehr verändert wurde. Der Gesetzgeber wurde vom BVerfG aufgefordert , unverzüglich eine Neuregelung zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums vorzunehmen. Am 12. Oktober 2012 hat die rheinland-pfälzische Landesregierung gemeinsam mit SchleswigHolstein und Brandenburg einen Bundesratsantrag zur Abschaffung des AsylbLG eingebracht. Die Berechtigten nach dem AsylbLG sollen stattdessen in die bestehenden Sozialsysteme nach SGB II bzw. SGB XII eingegliedert werden. Wir fragen die Landesregierung: I. Form der Leistungsgewährung 1. Wie erfolgt in den rheinland-pfälzischen Kommunen die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG? 2 In welchen Kommunen werden Barleistungen ausgezahlt, in welchen Kommunen Gutscheine , in welchen Kommunen erfolgt eine Vollverpflegung? 3. Welche Form der Leistungsgewährung verursacht die höchsten bzw. die niedrigsten Kosten für die Kommune? 4. Finden bei der Form der Leistungsgewährung die Situation von Kindern und ihre Bedürfnisse besondere Berücksichtigung? 5. Welche Form der Leistungsgewährung ist aus Sicht der Landesregierung zu bevorzugen und warum? II. Verpflegung 6. Wenn Gutscheine zur Verpflegung ausgegeben werden, wie stellt sich dieses Verfahren konkret in der Praxis dar? Falls die Gutscheine auf bestimmte Geschäfte beschränkt sind, nach welchen Kriterien wurden diese ausgewählt? 7. Wenn eine Vollverpflegung erfolgt, was genau wird in welcher Form an die Betroffenen ausgegeben und inwieweit werden hierbei besondere Bedarfe berücksichtigt? 8. Was geschieht, falls die Betroffenen zum Zeitpunkt der Ausgabe nicht anwesend sind? 9. Wie beurteilt die Landesregierung die Praxis der Verpflegung von Leistungsberechtigten? Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 4. Dezember 2013 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/2943 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode III. Unterbringung 10. Wie hoch ist der Anteil der Betroffenen, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, bzw. wie hoch ist der Anteil der Betroffenen, die dezentral in Wohnungen untergebracht werden (bitte Aufschlüsselung nach Kommunen)? 11. Welche Form der Unterbringung ist in der Regel günstiger? 12. Falls die Leistungsberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, wie lange dauert diese Form der Unterbringung in der Regel an? 13. Gibt es seitens der Landesregierung Kriterien für die Unterbringung zur Sicherung von Mindeststandards? Falls ja, wie genau sehen diese aus? Falls nein, wäre es aus Sicht der Landesregierung sinnvoll, Standards zu entwickeln? Falls die Unterbringung in Gemeinschaftunterkünften erfolgt: 14. Wie viele Gemeinschaftsunterkünfte mit welcher Aufnahmekapazität gibt es in den jeweiligen Kommunen? 15. Wie viel Wohnraum steht den Betroffenen jeweils zur Verfügung? Wie viele Personen werden gemeinsam in einem Zimmer untergebracht? Ist eine Anbindung der Einrichtungen an den öffentlichen Personennahverkehr sichergestellt? 16. Wer ist zuständig für die wohnraummäßige Unterbringung der Betroffenen in den jeweiligen Gemeinschaftsunterkünften? 17. Wer ist Träger bzw. Vermieter der jeweiligen Gemeinschaftsunterkünfte, wer ist für die Instandhaltung der Immobilie zuständig? 18. Findet nach einem Auszug eines Untergebrachten eine Reinigung und gegebenenfalls Renovierung der Zimmer statt? 19. Wird in den Gemeinschaftsunterkünften eine Kaution von den Bewohnerinnen und Bewohnern verlangt (Aufschlüsselung nach Höhe und Möglichkeit der Wiedererstattung)? 20. Wer ist für die soziale Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner in der Gemeinschaftsunterkunft zuständig und wie hoch ist der Betreungsschlüssel? 21. Finden sich auch Minderjährige in den Gemeinschaftsunterkünften und wenn ja, wie viele? 22. Werden in den Gemeinschaftsunterkünften auch andere Personen als nach dem Asylbewerberleistungsrecht berechtigte Personen untergebracht? Falls ja, um welchen Personenkreis handelt es sich hierbei? 23. Werden die Bedürfnisse von Menschen mit Erkrankungen, Behinderungen oder Traumatisierungen in besonderer Weise bei der Unterbringung berücksichtigt? Wenn ja, in welcher Form? 24. Werden die Bedürfnisse von alleinstehenden Frauen und Familien mit Kindern in besonderer Weise berücksichtigt? Wenn ja, in welcher Form? 25. Gibt es in den Gemeinschaftsunterkünften ausreichend Sanitäranlangen (bitte Beschreibung von Zustand, Abschließbarkeit, Trennung nach Geschlechtern)? 26. Wie viele Küchen gibt es in den Gemeinschaftsunterkünften für wie viele Personen? 27. Stehen Waschmaschinen und Trockenräume zur Verfügung? 28. Sind die Gemeinschaftsunterkünfte barrierefrei ausgestaltet? Falls die Betroffenen dezentral in Wohnungen untergebracht sind: 29. Gibt es in allen Wohnungen Duschen oder Badewannen? 30. Findet eine regelmäßige Überprüfung des Zustands der Wohnungen statt? 31. Wie beurteilt die Landesregierung die verschiedenen Formen und Qualitäten der Unterbringung von Asylsuchenden in Rheinland-Pfalz? Welche Form der Unterbringung ist aus Sicht der Landesregierung zu bevorzugen? IV. Sonstiges 32. Wie viele Fälle von Leistungseinschränkungen nach § 1a AsylbLG gibt es in den jeweiligen Kommunen? Sind auch Kinder von Leistungseinschränkungen betroffen? 33. Wie beurteilt die Landesregierung Fälle von Leistungseinschränkung bei den Betroffenen? 34. In welchen Kommunen werden Leistungen für Bildung und Teilhabe an Kinder gezahlt, deren Eltern Leistungen nach dem AsylbLG erhalten (Aufschlüsselung nach Ort, Zweck und für wie viele Kinder)? 35. Welche Maßnahmen unternimmt die Landesregierung, um Kindern der Betroffenen Zugang zu Bildung zu eröffnen? 36. Welche Freizeitmöglichkeiten sind auf dem jeweiligen Gelände der Gemeinschaftsunterkunft für Kinder und Erwachsene verfügbar? 2 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2943 37. In welchen Kommunen sind Möglichkeiten des Schul- oder Kindertagesstättenbesuchs für die betroffenen Kinder gegeben? 38. Wie beurteilt die Landesregierung die Möglichkeiten von Bildung und Ausbildung für Kinder , Jugendliche und Erwachsene? 39. Wie sind die Gesundheitsversorgung und der Zugang zu Medikamenten sichergestellt? Gibt es für die Betroffenen Impfvorsorge? 40. Stehen den Leistungsberechtigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher bzw. Übersetzerinnen und Übersetzer zur Verfügung (aufgeschlüsselt nach Kostenerstattung und Regelung in der Kommune)? 3 Das Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen hat die Große Anfrage namens der Landesregierung – Zuleitungsschreiben der Chefin der Staatskanzlei vom 31. Oktober 2013 – wie folgt beantwortet: Zuständige Behörden für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) sind nach § 2 Landesaufnahmegesetz (LAufnG) die Aufnahmeeinrichtungen gemäß § 44 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) für die dort untergebrachten Leistungsberechtigten und im Übrigen in Landkreisen die Kreisverwaltungen und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen. Die Landkreise und die kreisfreien Städte erfüllen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung. Die Landkreise können großen kreisangehörigen Städten, verbandsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden und Ortsgemeinden diese Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. Dementsprechend wurde den 24 Landkreisen und zwölf kreisfreien Städten die Anfrage zur Beantwortung weitergeleitet. Von den 36 kommunalen Gebietskörperschaften haben 33 geantwortet. Von diesen wurden jeweils nicht alle Fragen beantwortet. Die Fragen 14 bis 28 beziehen sich auf die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft. Dabei wurde in der Beantwortung die Definition des § 53 AsylVfG herangezogen, nach der Gemeinschaftsunterkünfte Unterkünfte für ausländische Personen sind, die einen Asylantrag gestellt haben und die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 AsylVfG zu wohnen. Wie von der fragestellenden Fraktion gewünscht, wurden die Fragen 14 bis 28 für den Fall beantwortet, dass die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften erfolgt und die Fragen 29 bis 31 für den Fall, dass die Betroffenen dezentral in Wohnungen untergebracht sind. Diese Vorbemerkung vorausgeschickt, beantworte ich die Große Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: I. Form der Leistungsgewährung 1. Wie erfolgt in rheinland-pfälzischen Kommunen die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG? In elf Landkreisen und vier kreisfreien Städten erfolgt die Gewährung von Leistungen nach § 3 AsylbLG in Form von Geldleistungen , in neun Landkreisen und fünf kreisfreien Städten erfolgt die Leistungsgewährung in einer kombinierten Form von Geldund Sachleistungen. 2. In welchen Kommunen werden Barleistungen ausgezahlt, in welchen Kommunen Gutscheine, in welchen Kommunen erfolgt eine Vollverpflegung? Nach Auskunft der Landkreise und kreisfreien Städte geben neun Landkreise und fünf kreisfreie Städte neben Barleistungen auch Gutscheine aus. Zwei kreisfreie Städte gaben an, bei Unterbringung in Sammelunterkünften neben der Barleistung eine Vollverpflegung anzubieten. Ein Landkreis erläutert, regelmäßig Barleistungen zu gewähren und lediglich bei Unterbringung in der einzigen Gemeinschaftsunterkunft eine Vollverpflegung anzubieten. Bei Verdacht auf missbräuchliche Verwendung der Mittel durch Leistungsempfängerinnen und -empfänger leiste er durch Gutscheine. Im Einzelnen siehe Anlage 1. 3. Welche Form der Leistungsgewährung verursacht die höchsten Kosten bzw. die niedrigsten Kosten für die Kommune? Berechnungen zu den Kosten in rheinland-pfälzischen Kommunen und deren Vergleich liegen der Landesregierung nicht vor. Nach der mitgeteilten Einschätzung von elf Landkreisen und fünf kreisfreien Städte entstehen bei der Gewährung von Leistungen in Form von Gutscheinen oder durch Vollverpflegung höhere Kosten als bei der Barleistung. Ein Landkreis und eine kreisfreie Stadt sehen laut ihrer Mitteilung keine Kostenunterschiede. Sechs Landkreise teilen mit, keine Vergleichsmöglichkeit zu haben, da sie ausschließlich Barleistungen gewährten. 4. Finden bei der Form der Leistungsgewährung die Situation von Kindern und ihre Bedürfnisse besondere Berücksichtigung? Zwanzig kommunale Gebietskörperschaften bejahten diese Frage ebenso wie die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion – Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende in Trier (AfA), während zwei kommunale Gebietskörperschaften die Frage verneinen. Drucksache 16/2943 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 5. Welche Form der Leistungsgewährung ist aus Sicht der Landesregierung zu bevorzugen und warum? Die Landesregierung bewertet nicht die Praxis der kommunalen Gebietskörperschaften beim Vollzug des AsylbLG. Politisch setzt sich die Landesregierung jedoch im Bundesrat für eine Streichung des AsylbLG ein, da dann den Betroffenen die Planung und Bewirtschaftung der vorhandenen Mittel in eigener Verantwortung möglich wäre. II. Verpflegung 6. Wenn Gutscheine zur Verpflegung ausgegeben werden, wie stellt sich dieses Verfahren konkret in der Praxis dar? Falls die Gutscheine auf bestimmte Geschäfte beschränkt sind, nach welchen Kriterien wurden diese ausgewählt? Sechs Landkreise und drei kreisfreie Städte gaben an, dass die ausgegebenen Gutscheine nicht auf bestimmte Geschäfte beschränkt seien. Eine kreisfreie Stadt teilte mit, sie beschränke die Gutscheine auf bestimmte Geschäfte, da nur diese sie als Zahlungsmittel akzeptierten. 7. Wenn eine Vollverpflegung erfolgt, was genau wird in welcher Form an die Betroffenen ausgegeben und inwieweit werden hierbei  besondere Bedarfe berücksichtigt? 8. Was geschieht, falls die Betroffenen zum Zeitpunkt der Ausgabe nicht anwesend sind? Die Fragen 7 und 8 werden wegen ihres sachlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die vom Land Rheinland-Pfalz betriebene AfA und deren Außenstelle Ingelheim bieten eine Vollverpflegung unter besonderer Berücksichtigung von religiösen und ärztlichen Vorgaben an. Zu den von den kommunalen Gebietskörperschaften betriebenen Gemeinschaftsunterkünften haben ein Landkreis und zwei kreisfreie Städte mitgeteilt, dass sie dies ebenso handhaben. Eine Essensausgabe kann in der AfA und nach Auskunft der genannten Gebietskörperschaften in begründeten Fällen auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. 9. Wie beurteilt die Landesregierung die Praxis der Verpflegung von Leistungsberechtigten? Nach Ansicht der Landesregierung werden die in § 3 AsylbLG enthaltenen restriktiven Regelungen bei der Form der Leistungserbringung für Ernährung weder den Bedürfnissen der Leistungserbringer, noch denen der Betroffenen gerecht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. III. Unterbringung 10. Wie hoch ist der Anteil der Betroffenen, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden bzw. wie hoch ist der Anteil der  Betroffenen, die dezentral in Wohnungen untergebracht werden (bitte Aufschlüsselung nach Kommunen)? Siehe die Angaben der Kommunen in Anlage 2. 11. Welche Form der Unterbringung ist in der Regel günstiger? Für die Landesregierung stellt sich die Frage nicht, da sie in ihrem Verantwortungsbereich gesetzlich gehalten ist, die Asylbegehrenden in der AfA unterzubringen. Für den Verantwortungsbereich der kommunalen Gebietskörperschaften sind die Antworten von regionalen Unterschieden geprägt. Elf Landkreise und vier kreisfreie Städte bewerten die dezentrale Unterbringung in Wohnungen als kostengünstiger. Zwei Landkreise und zwei kreisfreie Städte sahen keine Kostenunterschiede. Sieben Landkreise und vier kreisfreie Städte bewerten die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft als kostengünstiger. 12. Falls die Leistungsberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, wie lange dauert diese Form der Unterbringung in der Regel an?   Eine kreisfreie Stadt gibt an, die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft bis zu einem halben Jahr vorzunehmen. Eine andere kreisfreie Stadt erlaubt spätestens ab einer Verweildauer von drei Jahren einen Umzug in eine Wohnung. Ein Landkreis gibt an, dass in der Gemeinschaftsunterkunft zum Zeitpunkt der Anfrage 30 Personen bereits seit mehr als zwei Jahren in der Unterkunft leben und 110 Personen kürzer als zwei Jahre. Sieben Landkreise und vier kreisfreie Städte geben an, dass sich der Aufenthalt in einer Gemeinschaftsunterkunft am Leistungsbezug nach dem AsylbLG orientiere. 13. Gibt es seitens der Landesregierung Kriterien für die Unterbringung zur Sicherung von Mindeststandards? Falls ja, wie genau sehen diese aus? Falls nein, wäre es aus Sicht der Landesregierung sinnvoll, Standards zu entwickeln? Nein. 4 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2943 Die Aufgabe der Unterbringung ist den kommunalen Gebietskörperschaften als Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung übertragen. Der Landesgesetzgeber wollte durch die Zuordnung zu den Pflichtaufgaben der kommunalen Selbstverwaltung den Kommunen in der Frage der Unterbringung ermöglichen, individuelle, am konkreten Einzelfall orientierte und den örtlichen Gegebenheiten angepasste Lösungen zu finden. Dies verbietet aus Sicht der Landesregierung detaillierte, das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen einschränkende Festlegungen. Falls die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften erfolgt: 14. Wie viele Gemeinschaftsunterkünfte mit welcher Aufnahmekapazität gibt es in den jeweiligen Kommunen? Siehe die Angaben der Kommunen in Anlage 3. 15. Wie viel Wohnraum steht den Betroffenen jeweils zur Verfügung? Wie viele Personen werden gemeinsam in einem Zimmer untergebracht ? Ist eine Anbindung der Einrichtungen an den öffentlichen Personennahverkehr sichergestellt? Siehe die Angaben der Kommunen in Anlage 4. 16. Wer ist zuständig für die wohnraummäßige Unterbringung der Betroffenen in den jeweiligen Gemeinschaftsunterkünften? Nach § 1 des LAufnG sind die Landkreise sowie die kreisfreien Städte, bei Vorhandensein einer entsprechenden Delegationssatzung auch die großen kreisangehörigen Städte, die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden und die Ortsgemeinden, für die Unterbringung der nicht mehr in der AfA lebenden Asylsuchenden zuständig; dies schließt die gesetzlich, im Sinne einer gebundenen Ermessensentscheidung vorgesehene Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft ein. 17. Wer ist Träger bzw. Vermieter der jeweiligen Gemeinschaftsunterkünfte, wer ist für die Instandhaltung der Immobilie zuständig? Acht Landkreise und drei kreisfreie Städte teilen mit, selbst Träger von Gemeinschaftsunterkünften und für deren Instandhaltung zuständig zu sein. Drei kreisfreie Städte geben an, dass Dritte Träger der Unterkunft und die Städte für die Instandhaltung zuständig sind. Drei Landkreise geben an, die Trägerschaft und die Instandhaltung an Dritte übertragen zu haben. 18. Findet nach einem Auszug eines Untergebrachten eine Reinigung und gegebenenfalls Renovierung der Zimmer statt? Alle antwortenden kommunalen Gebietskörperschaften bejahten dies. 19. Wird in den Gemeinschaftsunterkünften eine Kaution von den Bewohnerinnen und Bewohnern verlangt (Aufschlüsselung nach Höhe und Möglichkeit der Wiedererstattung)? Zehn Landkreise und vier kreisfreie Städte geben an, keine Kaution zu verlangen. Zwei kreisfreie Städte geben an, dass eine ein Schlüsselpfand in Höhe von 35 €, die andere von 50 € erhebt. Zwei Landkreise geben an, ein Schlüsselpfand zu erheben, wobei eine ein Schlüsselpfand in Höhe von 6,50 €, die andere in Höhe von 15,34 € erhebt. Ein Landkreis teilt mit, dass er eine Kaution pro Zimmer in Höhe von 51,15 € erhebe, die in bis zu fünf Raten erbracht werden könne. Die Erstattung der Beträge erfolgt nach Angaben der Kommunen jeweils nach Rückgabe der Schlüssel beziehungsweise bei Auszug, sofern keine Schäden in dem zur Verfügung gestellten Wohnraum festgestellt werden. 20. Wer ist für die soziale Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner in der Gemeinschaftsunterkunft zuständig und wie hoch ist der Betreuungsschlüssel? Fünf Landkreise und zwei kreisfreie Städte geben an, die soziale Betreuung in Gemeinschaftsunterkünften selbst sicherzustellen. Fünf Landkreise und vier kreisfreie Städte erläutern, die soziale Betreuung in Gemeinschaftsunterkünften auf Dritte übertragen zu haben. Ein Landkreis teilt mit, dass keine Betreuung in seinen Gemeinschaftsunterkünften stattfinde. Eine kreisfreie Stadt und ein Landkreis haben zur Höhe des Betreuungsschlüssels Angaben gemacht. Während der Schlüssel im Landkreis bei 1 : 30 liegt er bei der kreisfreien Stadt bei 1 : 150 im Verhältnis von Betreuenden zu Betreuten. Die übrigen Kommunen haben keine konkreten Betreuungsschlüssel mitgeteilt. 21. Finden sich auch Minderjährige in den Gemeinschaftsunterkünften und wenn ja, wie viele? Fünf Landkreise und zwei kreisfreie Städte geben an, Minderjährige nur im Familienverband mit den Eltern in Gemeinschaftsunterkünften unterzubringen. 5 Drucksache 16/2943 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Unbegleitete, minderjährige Asylbegehrende werden vom örtlich zuständigen Jugendamt in Obhut genommen und in der Regel in den Inobhutnahme- und Clearingeinrichtungen untergebracht. Landesweit stehen bis zu 35 Plätze an drei Standorten für die Inobhutnahme und das Clearingverfahren für unbegleitete, minderjährige Asylbegehrende zur Verfügung. Über die weitere Unterbringung entscheidet die jeweils zuständige kommunale Gebietskörperschaft als öffentlicher Träger der Jugendhilfe eigenverantwortlich. Entsprechende Anschlusshilfen gibt es insbesondere in ausgewählten Einrichtungen der Kinderund Jugendhilfe. 22. Werden  in den Gemeinschaftsunterkünften  auch  andere Personen als nach dem Asylbewerberleistungsrecht  berechtigte Personen  untergebracht? Falls ja, um welchen Personenkreis handelt es sich hierbei? Teilweise. Zwei Landkreise teilen mit, auch Personen mit bereits abgeschlossenem Asylverfahren bis zu deren Umzug in eine eigene Wohnung weiter in ihren Gemeinschaftsunterkünften unterzubringen. Darüber hinaus geben fünf Landkreise und zwei kreisfreie Städte an, die Unterkünfte auch zur Beseitigung der Obdachlosigkeit nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz zu nutzen. 23. Werden die Bedürfnisse von Menschen mit Erkrankungen, Behinderungen oder Traumatisierungen in besonderer Weise bei der Unterbringung  berücksichtigt? Wenn ja, in welcher Form? 24. Werden die Bedürfnisse von alleinstehenden Frauen und Familien mit Kindern in besonderer Weise berücksichtigt? Wenn ja, in welcher Form? Die Fragen 23 und 24 werden wegen ihres sachlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Ja. Bei der Unterbringung, Versorgung und Verpflegung ist bei kommunaler Unterbringung der jeweilige Einzelfall zu berücksichtigen. 25. Gibt es in Gemeinschaftsunterkünften ausreichend Sanitäranlagen (bitte Beschreibung von Zustand, Abschließbarkeit, Trennung nach Geschlechtern)? Die antwortenden Kommunen bejahten dies. Im Einzelnen siehe die Angaben der Kommunen in Anlage 5. 26. Wie viele Küchen gibt es in den Gemeinschaftsunterkünften für wie viele Personen? Siehe die Angaben der Kommunen in Anlage 6. 27. Stehen Waschmaschinen und Trockenräume zur Verfügung? Siehe die Angaben der Kommunen in Anlage 7. 28. Sind die Gemeinschaftsunterkünfte barrierefrei ausgestaltet? Siehe die Angaben der Kommunen in Anlage 8. Falls die Betroffenen dezentral in Wohnungen untergebrachts sind: 29. Gibt es in allen Wohnungen Duschen oder Badewannen? Die Landesregierung hat hierüber keine eigenen Erkenntnisse. Die kommunalen Gebietskörperschaften haben dies in der Beantwortung bejaht. 30. Findet eine regelmäßige Überprüfung des Zustands der Wohnungen statt? Die Landesregierung hat hierüber keine eigenen Erkenntnisse. Nach Angaben von einundzwanzig Landkreisen und sechs kreisfreien Städten finden regelmäßig Überprüfungen des Zustands der Wohnungen statt. 31. Wie beurteilt die Landesregierung die verschiedenen Formen und Qualitäten der Unterbringung von Asylsuchenden in RheinlandPfalz ? Welche Form der Unterbringung ist aus Sicht der Landesregierung zu bevorzugen? Die Landesregierung beurteilt die Erfüllung dieser Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung nicht und beabsichtigt nicht, gegenüber den Kommunen Empfehlungen auszusprechen. Die kommunalen Gebietskörperschaften erfüllen diese Aufgabe unter Berücksichtigung des § 53 AsylVfG. 6 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2943 IV. Sonstiges 32. Wie viele Fälle von Leistungseinschränkungen nach § 1 a AsylbLG gibt es in den jeweiligen Kommunen? Sind auch Kinder von  Leistungseinschränkungen betroffen? Siehe die Angaben der Kommunen in Anlage 9. 33. Wie beurteilt die Landesregierung Fälle von Leistungseinschränkung bei den Betroffenen? Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 zur Höhe der Leistungssätze nach § 3 AsylbLG (Az: 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) und des im Anschluss hierzu ergangenen Urteils des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. März 2013 (AZ: L 3 AY 2/13 B ER) ist bis zu einer etwaigen gesetzlichen Neuregelung des AsylbLG nach dem Rechtsverständnis der Landesregierung keine weitere Leistungseinschränkung möglich. Diese Rechtsauffassung hat das Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen am 20. Juni 2013 in einem Rundschreiben allen leistungserbringenden kommunalen Gebietskörperschaften mitgeteilt. 34. In welchen Kommunen werden Leistungen für Bildung und Teilhabe an Kinder gezahlt, deren Eltern Leistungen nach AsylbLG  erhalten (Aufschlüsselung nach Ort, Zweck und für wie viele Kinder)? Keine kommunale Gebietskörperschaft darf an Kinder und Jugendliche im Leistungsbezug nach AsylbLG Leistungen nach den Regelungen des sogenannten Bildungs- und Teilhabepakets des Bundes erbringen, da nur Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) und nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe – Anspruch auf diese Bundesleistung haben. Nach den Angaben der kommunalen Gebietskörperschaften erhalten Kinder und Jugendliche Leistungen, die denen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket vergleichbar seien. Nach § 6 Abs. 1 AsylbLG können die kommunalen Gebietskörperschaften sonstige Leistungen gewähren, wenn sie im Einzelfall zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren. 19 Landkreise und acht kreisfreie Städte haben mitgeteilt, dass sie auf dieser Grundlage für Kinder und Jugendliche Leistungen auszahlen, die den Leistungen für Bildung und Teilhabe vergleichbar sind. Drei weitere Landkreise und eine kreisfreie Stadt geben an, solche Leistungen an Leistungsbeziehende nach § 2 AsylbLG zu leisten. Im Einzelnen siehe Anlage 10. 35. Welche Maßnahmen unternimmt die Landesregierung, um Kindern der Betroffenen Zugang zu Bildung zu eröffnen? In Rheinland-Pfalz besteht für Kinder von Asylbegehrenden ein uneingeschränktes Recht zum Schulbesuch und zugleich Schulpflicht . Während diese Pflicht zuvor in Nummer 2 der Verwaltungsvorschrift „Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund“ vom 22. November 2006 (Amtsbl. 2007, S. 2) geregelt war, hat der Landtag zwischenzeitlich auf einen Gesetzentwurf der Landesregierung hin diese Regelung im Dritten Landesgesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 18. Juni 2013 als § 56 Abs. 2 in das Schulgesetz aufgenommen. Hiernach unterliegen Kinder von Asylbegehrenden ebenso der Schulpflicht wie Kinder und Jugendliche, die sich ohne ihre Eltern in Rheinland-Pfalz aufhalten und einen Asylantrag gestellt haben sowie darüber hinaus Kinder von ausländischen Personen, die in Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Schulpflicht für Kinder von Asylbegehrenden beginnt nach dem Asylantrag mit der Zuweisung zu einer Gemeinde und dauert so lange ihnen der Aufenthalt gestattet ist bzw. bis zur Erfüllung einer etwaigen Ausreisepflicht. Hierdurch werden umfassend auch Kinder und Jugendliche ohne Aufenthaltstitel erfasst, die sich in Rheinland-Pfalz aufhalten. 36. Welche Freizeitmöglichkeiten sind auf dem jeweiligen Gelände der Gemeinschaftsunterkünfte für Kinder und Erwachsene verfügbar? Siehe die Angaben der Kommunen in Anlage 11. 37. In welchen Kommunen sind Möglichkeiten des Schul- oder Kindertagesstättenbesuchs für die betroffenen Kinder gegeben? In allen rheinland-pfälzischen Kommunen ist dies gewährleistet. Zu den Möglichkeiten des Schulbesuchs wird auf die Antwort zu Frage 35 verwiesen. Ausländische Kinder haben einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz, wenn sie rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Asylbegehrende begründen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aufgrund ihres Aufenthaltsstatus keinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB), sodass hinsichtlich dieser Kinder nicht auf den Aufenthaltsbegriff, der ansonsten für ausländische Kinder gilt, abgestellt werden kann. Im Hinblick auf die Gewährung grundsätzlicher Jugendhilfeleistungen nach § 86 Abs. 7 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) an minderjährige Asylbegehrende, auf die in § 6 Abs. 2 S. 1 SGB VIII vorgesehene Duldung als Voraussetzung für die Gewährung jugendhilferechtlicher Leistungen an ausländische Personen und wegen der herausragenden Bedeutung frühkindlicher Förderung für alle Kinder ist jedoch der Besuch eines Kindergartens auch für die Kinder von Asylsuchenden geboten. Dem Grundanliegen der UN-Kinderrechtskonvention folgend sollte die Erfüllung elementarer Rechte eines Kindes nicht von normativen Statusregelungen abhängig gemacht werden. 7 Drucksache 16/2943 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 38. Wie beurteilt die Landesregierung die Möglichkeiten von Bildung und Ausbildung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene? Die Landesregierung misst den Möglichkeiten von Bildung und Ausbildung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene einen sehr hohen Stellenwert bei, was sich auch darin ausdrückt, dass die Inanspruchnahme von Bildungsangeboten ab dem zweiten Lebensjahr kostenfrei gewährt wird. Zu den Möglichkeiten des Schulbesuchs wird auf die Antwort zu Frage 35 verwiesen. Vor diesem Hintergrund sieht die Landesregierung für Kinder von Asylbegehrenden einen umfassenden Zugang zu schulischer Bildung und somit zu einer altersgerechten Förderung landesweit als gewährleistet an. Vorbehaltlich aufenthaltsrechtlicher Fragen und des Vorliegens persönlicher Voraussetzungen steht Jugendlichen und jungen Erwachsenen die Möglichkeit der Aufnahme eines dualen Ausbildungsverhältnisses oder nach Maßgabe der jeweiligen Einschreibeordnung die Aufnahme eines Hochschulstudiums grundsätzlich offen. 39. Wie sind die Gesundheitsversorgung und der Zugang zu Medikamenten sichergestellt? Gibt es für die Betroffenen Impfvorsorge? Nach § 2 LAufnG in Verbindung mit § 4 AsylbLG sind die kommunalen Gebietskörperschaften für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände zuständig. Hierfür sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren. Die zuständige Behörde stellt die ärztliche und zahnärztliche Versorgung einschließlich der amtlich empfohlenen Schutzimpfungen und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen sicher. Gemäß der Verwaltungsvorschrift „Gesundheitsuntersuchung von Asylbegehrenden“ des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Gesundheit vom 19. Januar 1995 (6322-79 210-30) sind ausländische Personen, die gemäß den §§ 47 oder 53 AsylvfG in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft im Land Rheinland-Pfalz zu wohnen haben, binnen einer Woche nach ihrem erstmaligen Eintreffen dem für die jeweilige Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorzustellen und amtsärztlich auf übertragbare Krankheiten zu untersuchen. Für die Untersuchung gilt gem. § 62 AsylVfG eine Duldungspflicht. In besonderen Ausbruchssituationen kann das Gesundheitsamt außerdem sogenannte Regelungsimpfungen empfehlen , um die Weiterverbreitung einer übertragbaren Erkrankung einzudämmen. 40. Stehen den Leistungsberechtigten Dolmetscherinnen oder Dolmetscher bzw. Übersetzerinnen oder Übersetzer zur Verfügung (aufgeschlüsselt  nach Kostenerstattung und Regelung in der Kommune)? Die Kommunen geben an, ebenso wie die AfA jeweils im Einzelfall zu entscheiden, ob Dolmetscherinnen oder Dolmetscher oder Sprachmittelnde hinzugezogen werden. Eine Kostenübernahme erfolgt nach Angaben der Kommunen dabei in der Regel nur in den Fällen einer gesetzlichen Mitwirkungspflicht oder im Rahmen einer Psychotherapie und nur für ausgebildete Dolmetscherinnen und Dolmetscher. In Vertretung: Margit Gottstein Staatssekretärin 8 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2943 9 Drucksache 16/2943 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 10 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2943 11 Drucksache 16/2943 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 12 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2943 13 Drucksache 16/2943 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 14 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2943 15 Drucksache 16/2943 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 16 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2943 17 Drucksache 16/2943 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 18 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2943 19 Drucksache 16/2943 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 20 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2943 21 Drucksache 16/2943 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 22 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2943 23 Drucksache 16/2943 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 24 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2943 25 Drucksache 16/2943 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 26 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2943 27 Drucksache 16/2943 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 28 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2943 29 Drucksache 16/2943 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 30 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2943 31 Drucksache 16/2943 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 32 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2943 33 Drucksache 16/2943 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 34 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2943 35 Drucksache 16/2943 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 36 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/2943 37 Drucksache 16/2943 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 38