Drucksache 16/2964 07. 11. 2013 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Johannes Zehfuß (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Ausbau und Sanierung des Rheinhauptdeiches, Deichabteilung III, km 5+300 bis km 6+400 in der Gemarkung Otterstadt-Süd I Die Kleine Anfrage 1954 vom 17. Oktober 2013 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Aus welchem Grund sieht der Planungsträger die Notwendigkeit einer Verkürzung der Deichlinie? 2. Ist die geplante Verkürzung der Deichlinie vom Kostenaufwand her signifikant geringer einzuschätzen, als die Erneuerung der bestehenden Deichlinie? 3. Wie stellt sich das Verhältnis des Landbedarfs bei den beiden Varianten dar? 4. Im raumordnerischen Verfahren wurde die Erneuerung der bestehenden Deichlinie aufgrund naturschutzrechtlicher Restrik- tionen als nicht darstellbar verworfen. Welche triftigen Gründe sind dies? 5. Aus welchen Gründen sollte nicht davon ausgegangen werden können, dass eine Erneuerung der bestehenden Deichlinie ledig- lich einen temporären, kurzfristig wiederherstellbaren Eingriff in das Naturpotenzial darstellt? Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 7. November 2013 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Der raumordnerische Entscheid vom 16. Januar 2009 hatte eine Variantenüberprüfung zur Grundlage mit dem Ergebnis, dass der Ausbau der bestehenden Deichlinie wegen der möglichen erheblichen Beeinträchtigung von europäisch geschützten Lebensraumtypen und Arten und angesichts der bestehenden Alternativen nicht genehmigungsfähig ist. Zu Frage 2: Im Rahmen der Variantenprüfung ergaben sich keine signifikanten Kostenunterschiede zwischen beiden Varianten. Zu Frage 3: Beim Ausbau auf der vorhandenen Deichlinie beträgt der zusätzliche Flächenbedarf ca. 2,0 ha, auf einer verkürzten Deichlinie ca. 2,7 ha. Zu Frage 4: Bereits im Raumordnungsverfahren und in der anschließenden Detailbetrachtung wird schlüssig dargelegt, dass die Wiesenflächen des bestehenden Deichs überwiegend FFH-Lebensraumtypen darstellen, die durch alle Ausbauvarianten auf der Trasse in unterschiedlichem Umfang in Anspruch genommen werden. Vor allem durch die Inanspruchnahme von insgesamt ca. 1 ha der Lebensraumtypen „Naturnahe Kalk-Trockenrasen“ und „Magere Flachland-Mähwiesen“ sind erhebliche Beeinträchtigungen des FFHGebietes zu erwarten. Der Ausbau auf der bestehenden Trasse ist nur möglich, wenn es keine zumutbaren Alternativen mit geringeren Beeinträchtigungen gibt. Dies ist mit dem Deichneubau auf einer rückwärtigen Trasse der Fall. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 20. Dezember 2013 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/2964 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 5: Nach der Rechtslage (Vermeidungsgebot) ist die Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen zunächst geboten. Eine Voraussetzung für zulässige Eingriffe ist, dass diese alternativlos sind. Da die Alternativlosigkeit hier nicht vorliegt, stellt sich die Frage von Dauer und Intensität des Eingriffs nicht. Ulrike Höfken Staatsministerin