Drucksache 16/2968 11. 11. 2013 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Gerd Schreiner (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums der Finanzen Veranschlagung von Haushaltsmitteln für die Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Die Kleine Anfrage 1958 vom 21. Oktober 2013 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Aus welchen Gründen werden im rheinland-pfälzischen Landeshaushalt die Zuführungen an den „Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung nach § 3 a LFinFG (aus der Versorgungsanpassung)“ in der Hauptgruppe 4 (Personalkosten) und die Zuführungen an den „Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung“ in der Hauptgruppe 8 (Investitionen) veranschlagt? 2. Wie werden die Mittel dieser beiden Fonds angelegt? 3. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über die Art der Veranschlagung (z. B. in welchen Hauptgruppen) der Mittel für Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung in anderen Bundesländern und im Bund? 4. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über die Art der Anlage der Mittel bei Finanzierungsfonds für die Beamtenversor- gung in anderen Bundesländern und beim Bund? 5. Wie beurteilt die Landesregierung den Vorschlag des dbb-Bundesvorsitzenden Klaus Dauderstädt, alle Länder zur Anlage von Mitteln in einer zu bildenden zentralen Versorgungsanstalt für die Beamtenversorgung, deren Mittel mündelsicher bei der Deutschen Bundesbank angelegt werden, zu verpflichten? Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 11. November 2013 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Das Land Rheinland-Pfalz hat bereits im Jahr 1996 als erstes Bundesland dauerhaft einen Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung eingerichtet. Zweck des Finanzierungsfonds ist der Aufbau eines Vorsorgevermögens im Hinblick auf den Grundsatz der Generationengerechtigkeit und insoweit eine vollständige Finanzierung der künftigen Versorgungsleistungen für den im Landesgesetz über den Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz (LFinFG) benannten Personenkreis sicherzustellen . Auch sorgen die Zahlungen an den Finanzierungsfonds für eine periodengenaue Ausweisung der durch die Versorgungszusage entstehenden Verpflichtungen. Dies führt zugleich zu mehr Kostentransparenz und erzeugt eine Umwandlung von impliziter in explizite Verschuldung. Neben dem Vermögen des Finanzierungsfonds nach § 2 LFinFG ist in Rheinland-Pfalz ein Sondervermögen „Versorgungsrücklage “ (sog. Kanther-Rücklage) gebildet worden, das ebenfalls vom Finanzierungsfonds verwaltet wird, um die bevorstehende Spitzenbelastung der öffentlichen Haushalte aus dem starken Anstieg der Zahl der Ruhestandsbeamtinnen und -beamten zu finanzieren . Die Versorgungsrücklage wird durch Beträge gespeist, die sich bis zum 31. Dezember 2017 aus den Einsparungen des Landes aus der verminderten Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge der Jahre 1999 bis 2001 sowie den hälftigen Einsparungen des Landes aus der Absenkung des Versorgungsniveaus durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 ergeben, sowie deren Verzinsung. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 18. Dezember 2013 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/2968 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Dies vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt: Zu Frage 1: Die Zuführungen an den Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz nach § 3 a LFinFG werden – wie in der Vorbemerkung bereits ausgeführt – aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen gebildet (§ 3 a Abs. 1 LFinFG). Wegen dieser Anknüpfung an die bei der Hauptgruppe 4 (Personalausgaben) gezahlten Bezüge haben sich der Bund und die Länder 1998 im Zuge der Einführung der sog. Kanther-Rücklage darauf verständigt, die Zuführungen an die Versorgungsrücklage getrennt von den übrigen Personalausgaben in eigens eingerichteten Gruppen 424 und 434 (innerhalb der Hauptgruppe 4) nachzuweisen . Die Zuführungen nach §§ 2 i. V. m. 3 und 3 b LFinFG werden der Anstalt des öffentlichen Rechts „Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz“ als Darlehen (bei Gruppe 861 innerhalb der Hauptgruppe 8 – Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen) gewährt, weil dies durch § 3 c LFinFG gesetzlich vorgeschrieben ist (siehe auch meine Antwort vom 6. September 2011 zu Frage 4 der Kleinen Anfrage 197 der Abgeordneten Gerd Schreiner und Dr. Adolf Weiland vom 18. August 2011 – Drs. 16/300). Weitergehend darf auf die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Zweiten Landesgesetz zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften (Drucksache 15/253) verwiesen werden. Zu Frage 2: Die Mittel werden in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 3 LFinFG innerhalb des Kapitalmarktsegments „Deutsche Länder“ diversifiziert nach Adressen in Schuldverschreibungen angelegt. Zu Frage 3: Die Zuführungen an die Versorgungsrücklage (sog. Kanther-Rücklage) werden nach dem Kenntnisstand der Landesregierung sowohl beim Bund als auch bei den Ländern bis auf Bayern (dort bei Gruppe 919) und Hessen (dort bei Gruppe 917) unter Verweis auf die Ausführungen zu Frage 1 bei der Hauptgruppe 4 (Gruppen 424 und 434) berücksichtigt. Soweit darüber hinaus Zuführungen an einen Versorgungsfonds oder eine Versorgungsrücklage geleistet werden, erfolgt deren Veranschlagung nach Kenntnisstand der Landesregierung in Hamburg aus der Hauptgruppe 4 (Gruppe 429), beim Bund (Gruppe 634), in Bremen (Gruppe 634) und Sachsen (Gruppe 685) aus der Hauptgruppe 6 (Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen), in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt aus der Hauptgruppe 9 – Besondere Finanzierungsausgaben (Obergruppe 91). Zu Frage 4: Nach vorliegenden Informationen werden festverzinsliche Anleihen in allen bekannten Fällen als Anleiheklasse akzeptiert und verwendet , womit sich eine große Übereinstimmung mit dem Anlageverhalten privater Pensionskassen ergibt. Zur Vermeidung von Fremdwährungsrisiken handelt es sich vorwiegend um auf Euro ausgestellte Instrumente. Ein hohes Gewicht wird auf Staats- und Länderanleihen gelegt und es kommen insbesondere auch Investitionen in die Anleihen des Landes vor, welches den Versorgungsfonds führt. Daneben sind Pfandbriefe ein beliebtes Aktivum, denen eine hohe Sicherheit zugeschrieben wird, sofern sie nach deutschem Recht emittiert wurden. Anlagen in High Yield-Anleihen oder Wandelanleihen werden allenfalls in einem geringen Umfang getätigt. Anlagen in Immobilien oder Rohstoffe sind nicht bekannt. Aktien sind zum Teil – und dann meist in einem limitierten Umfang im Verhältnis der Gesamtaktiva – als Anlageklasse zugelassen. Risikolimitierungen werden im Regelfall angewendet, wenn eine gestreute Kapitalanlage erfolgt. Falls Adressrisiken einzuschätzen sind, gehören Ratings zu den genutzten Instrumenten. Nachhaltigkeitsaspekte werden nach vorliegenden Informationen nicht beachtet. Zu Frage 5: Die vom dbb-Bundesvorsitzenden in einem Interview mit dem Handelsblatt (Ausgabe vom 8. Oktober 2013) angeregte Diskussion zur finanziellen Absicherung der Beamtenversorgung kann aus dessen Sicht nachvollzogen werden. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund , dass durch regelmäßige Forderungen im politischen Raum, die bis zu einer Einstellung dieser Vorsorgezahlungen gehen, zur Verunsicherung der Betroffenen beigetragen wird. Dessen ungeachtet hat die Landesregierung den Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz so ausgestaltet, dass die Finanzierung der Beamtenversorgung für den einbezogenen Personenkreis nachhaltig abgesichert ist. Im Übrigen wären die Verlautbarungen nach Ansicht der Landesregierung nicht ohne Weiteres mit den Zielsetzungen der Förderalismusreform I in Einklang zu bringen. Insofern wird von Seiten der Landesregierung keine Notwendigkeit für grundlegende Änderungen am System des rheinland-pfälzischen Finanzierungsfonds gesehen. Dr. Carsten Kühl Staatsminister