Drucksache 16/3055 06. 12. 2013 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Andreas Hartenfels und Stephanie Nabinger (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und A n t w o r t des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Josefstollen in Wellen – Verfahren Die Kleine Anfrage 2017 vom 14. November 2013 hat folgenden Wortlaut: Vor dem Hintergrund der Presseberichterstattung zur Genehmigung von Bergversatzstoffen (in den Josefstollen in Wellen) – Erdaushub sowie Gipskartonplatten – durch das Landesbergbauamt fragen wir die Landesregierung: 1. Nach welchen landes- bzw. bundesrechtlichen Gesetzen und Vorschriften wurden die Sonderbetriebspläne der TKDZ in Wellen genehmigt, die das Einbringen von Abfallstoffen als Bergversatz regeln? 2. Hätte es die Möglichkeit gegeben, das Einbringen von Erdaushub und Gipskartonplatten als Bergversatz nicht zu genehmigen? 3. Welche Gründe führen dazu, dass gerade Erdaushub und Gipskartonplatten als Bergversatz verwendet werden? 4. Ist damit zu rechnen, dass weitere Abfallarten als Bergversatz genehmigt werden? Wenn nein, warum nicht? 5. In welchen Mengen sollen die Materialien Erdaushub sowie Gipskartonplatten eingebaut werden? 6. In welchem Zeitraum erfolgt der Einbau des Bergversatzes und mit welcher Lkw-Belastung (zusätzliche Fahrten) hat die Orts- gemeinde zu rechnen? Das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Genehmigung der Sonderbetriebspläne zur Verwertung von Erdaushub sowie Gipskartonplatten als Versatzbaustoffe im Unter - tagebetrieb des Bergwerkes Josefstollen in Wellen erfolgt nach den bodenschutzrechtlichen Vorgaben, im Wesentlichen der Versatzverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212). Zu Frage 2: Jeder Abfall zur Verwertung für den untertägigen Versatz wird antragsbezogen hinsichtlich der Einhaltung der vorgegebenen Anforderungen in einem Zulassungsverfahren durch das Landesamt für Geologie und Bergbau (LGB) geprüft. Bei Einhaltung der vorgegebenen Kriterien besteht beim Antragsteller ein gesetzlicher Anspruch auf Zulassung. Zu den Fragen 3 und 4: Zur Herstellung der Arbeitssicherheit Untertage und zum Schutz der Oberfläche ist der Einsatz von Fremdmaterial zu Versatz - zwecken möglich, soweit es die erforderlichen bautechnischen Eigenschaften sowie die bodenschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Es ist Aufgabe des Bergwerksbetreibers, geeignete Abfälle zu beantragen. Auf die Auswahl der zur Zulassung beantragten Abfälle hat die Bergbehörde keinen Einfluss. Vor diesem Hintergrund ist damit zu rechnen, dass weitere Abfälle zur Zulassung beantragt werden. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 10. Januar 2014 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/3055 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 5: Beantragt und genehmigt wurden bisher ca. 35 000 t Erdaushub und ca. 30 000 t Gipskartonplatten als Versatzbaustoffe. Zu Frage 6: Die Zulassung der Sonderbetriebspläne ist bis Ende 2015 befristet. Die Verteilung der sich aus der o. g. Menge und dem Zulassungszeitraum ergebenden Anzahl zusätzlicher Lkw-Ladungen beträgt schätzungsweise durchschnittlich sechs bis sieben LkwLadungen pro Tag. Die tatsächliche Zahl kann jedoch nicht abschließend genannt werden, da der Zeitraum, in welchem die Massen tatsächlich angeliefert werden, unbekannt ist. Eveline Lemke Staatsministerin