Drucksache 16/31 10. 06. 2011 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Dr.Axel Wilke (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums der Justiz und fürVerbraucherschutz Auflösung des OLG Koblenz und der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz Die Kleine Anfrage 2 vom 18. Mai 2011 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Wann plant die Landesregierung, die notwendigen gesetzgeberischen Schritte zur Umsetzung der im Koalitionsvertrag verab- redeten Zusammenführung der beiden Oberlandesgerichte und Generalstaatsanwaltschaften des Landes in Zweibrücken einzuleiten ? 2. Welche gesetzlichen Vorschriften müssen dafür im Einzelnen geändert werden? 3. Wann soll die Zusammenführung tatsächlich vollzogen werden? 4. Welche Auswirkungen hat die geplante Zusammenlegung auf die Rechtsanwalts- und Notarkammern im Land Rheinland-Pfalz? 5. Welche Stellen können bei den Oberlandesgerichten und welche bei den Generalstaatsanwaltschaften aus Sicht der Landesre- gierung infolge der Fusion eingespart werden (bitte im Einzelnen unter Angabe der Besoldungsstufe darstellen)? 6. Welche dieser Stellen sind derzeit vakant und würden im Hinblick auf die geplante Zusammenlegung nicht mehr besetzt wer- den? 7. Wie hoch ist der dadurch ersparte Haushaltsbetrag, beginnend mit dem Jahr des Vollzugs der Zusammenlegung? Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 10. Juni 2011 wie folgt beantwortet: Die Kleine Anfrage bezieht sich auf die Vorgabe der Koalitionspartner, die Generalstaatsanwaltschaften in Zweibrücken und Koblenz zu einer „Generalstaatsanwaltschaft Rheinland-Pfalz“ mit Sitz in Zweibrücken und die beiden Oberlandesgerichte in Zweibrücken und Koblenz zu einem „Oberlandesgericht Rheinland-Pfalz“ mit Präsidialsitz in Zweibrücken zusammenzuführen. Im Hinblick auf diese Entscheidung werden Gespräche mit den Beteiligten und Betroffenen geführt. Unter Einbeziehung einer Arbeitsgruppe werden die Rahmenbedingungen für eine sachgerechte Zusammenführung erarbeitet, die dabei die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der betroffenen Gerichte und Behörden in die Überlegungen einbezieht. Das neue „Oberlandesgericht Rheinland-Pfalz“ soll weiterhin mit – vor allem publikumswirksamen – Senaten am Standort Koblenz vertreten sein, Entlassungen an den betroffenen Behörden sind nicht vorgesehen. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Die für eine Zusammenführung der Generalstaatsanwaltschaften in Zweibrücken und Koblenz zu einer „Generalstaatsanwaltschaft Rheinland-Pfalz“ und der beiden Oberlandesgerichte in Zweibrücken und Koblenz zu einem „Oberlandesgericht Rheinland-Pfalz“ mit Präsidialsitz in Zweibrücken erforderlichen Gesetzesvorhaben werden mit der erforderlichen Sorgfalt erarbeitet. Der Zeitpunkt der Einleitung der konkreten gesetzgeberischen Schritte wird unter Einbeziehung der Arbeitsgruppe und den sich anschließenden Entscheidungen festgelegt. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 22. Juni 2011 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/31 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 2: Bei einer Zusammenführung der Oberlandesgerichte und der Generalstaatsanwaltschaften bedürften insbesondere folgende gesetzliche Vorschriften (Landesgesetze) der Änderung, wobei es sich teilweise um redaktionelle Änderungen und sprachliche Anpassungen handelt: a) § 4 des Landesgesetzes über die Gliederung und die Bezirke der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz – GerOrgG –) vom 5. Oktober 1977 (BS 300-1) b) §§ 39 Abs. 1 Nr. 1 b), 39 Abs. 2, 47 Abs. 4, 55, 62, 63 und 64, 84 des Landesrichtergesetzes (LRiG) vom 22. Dezember 2003 (BS 312-1) c) § 110 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPersVG) vom 24. November 2000 (BS 2035-1) d) § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 des Landesgesetzes über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz – UAG –) vom 18. September 1990 (BS 1101-5) e) § 10 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG) vom 12. Oktober 1995 (BS 3212-2) f) §§ 2, 4, 5, 8, 11 des Landesgesetzes über Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer in der Justiz (LDÜJG) vom 10. September 2008 (BS 317-2) g) §§ 29, 31 des Landesgesetzes über die Höfeordnung (HO – RhPf) vom 18. April 1967 (BS 7811-1) h) §§ 1 bis 3 des Landesgesetzes zur Ausführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 26. September 2000 (BS 301-50) i) Artikel 1 bis 3 des Landesgesetzes vom 20. Dezember 1971 zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen, Anhang I 44 j) §§ 18 b, 18 c des Landesgesetzes über die Gliederung und die Bezirke der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz – GerOrgG –) vom 5. Oktober 1977 (BS 300-1) k) § 1 des Landesgesetzes über die Beglaubigungsbefugnis vom 21. Juli 1978 (BS 2010-4) Daneben bestünde bei verschiedenen Landesverordnungen Änderungs- oder Anpassungsbedarf. Zu Frage 3: Der Zeitpunkt der Zusammenführung wird von dem Verlauf der Sitzungen der Arbeitsgruppe sowie des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens im Landtag Rheinland-Pfalz abhängig sein. Zu Frage 4: Die Einrichtung der Rechtsanwalts- und der Notarkammern ist jeweils bundesrechtlich geregelt. Nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ist die Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts gebildet. Mitglieder sind im Wesentlichen die Rechtsanwälte , die von ihr zugelassen oder aufgenommen sind, und Rechtsanwaltsgesellschaften, die im Bezirk des Oberlandesgerichts ihren Sitz haben. Die Rechtsanwaltskammer hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts. Die Bundesnotarordnung bestimmt, dass die Notare, die in einem Oberlandesgerichtsbezirk bestellt sind, eine Notarkammer bilden. Die Notarkammer hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts. Insofern sind mit einer Zusammenführung der beiden Oberlandsgerichtsbezirke in Rheinland-Pfalz Auswirkungen auf die derzeit bestehenden Rechtsanwalts- und der Notarkammern verbunden. In die damit zusammenhängenden Überlegungen werden die Rechtsanwalts- und Notarkammern einbezogen werden. Dabei wird auch die Frage der Einrichtung einer jeweils zweiten Kammer zu erörtern sein, der die Landesregierung offen gegenüber steht. Die Bundesrechtsanwaltsordnung sieht eine solche Möglichkeit vor, die durch eine Regelung der Landesjustizverwaltung umgesetzt werden könnte. Hinsichtlich einer weiteren Notarkammer bedürfte es einer bundeseinheitlichen Regelung, wie sie bereits in Hessen für die Notarkammern Frankfurt am Main und Kassel besteht . Zu den Fragen 5, 6 und 7: Die Beantwortung der Fragen 5 bis 7 ist maßgeblich abhängig von der konkreten Ausgestaltung der geplanten Zusammenführung. Diese wird sich an den Vorschlägen orientieren, die von der eingangs erwähnten Arbeitsgruppe erarbeitet werden, und dem Gang des parlamentarischen Verfahrens. Jochen Hartloff Staatsminister