Drucksache 16/3145 13. 12. 2013 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Christian Baldauf (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Numerische Kenntlichmachung bei der Polizei Die Kleine Anfrage 2040 vom 22. November 2013 hat folgenden Wortlaut: Aufgrund der Berichterstattung in diversen Medien zur zukünftig beabsichtigten numerischen Kenntlichmachung der Polizeibeamten frage ich die Landesregierung: 1. Wie viele Übergriffe und sonstigen Vorfälle von Polizeibeamten, die Ermittlungen auslösten, sind der Landesregierung in den letzten fünf Jahren bekannt geworden, bei denen die Beamten nicht namentlich ermittelt werden konnten? 2. Welche Statistiken mit welchem Inhalt liegen der Landesregierung vor, wonach bei polizeilichen Übergriffen die Beamten nicht namentlich ermittelt werden konnten? 3. Befürchtet die Landesregierung, dass die Polizeibeamten durch diese Maßnahmen der Kennzeichnung stigmatisiert werden, weil sie in Beweisnot kommen? 4. Wie werden nach Ansicht der Landesregierung die Beamten auf die Kenntlichmachung reagieren? 5. Ist die Landesregierung nicht der Auffassung, dass schon jetzt die namentliche Ermittlung der Beamten reibungslos funktioniert und die Polizei insofern eine hervorragende Arbeit leistet? 6. Was sind die Gründe, warum die Landesregierung die Kenntlichmachung einführen will? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Im Hinblick auf die Einführung der individuellen Kennzeichnung von Polizei beamtinnen und -beamten wurde die Ziffer 5.2 des Rundschreibens „Erscheinungsbild der Polizei Rheinland-Pfalz – Tragen der Dienstkleidung“ wie folgt angepasst: 5.2. Namensschilder, Individuelle Kennzeichnung Ein Namensschild ist grundsätzlich zu tragen. Im Einzelfall kann davon abge wichen werden, wenn eine Gefährdung persönlicher Rechtsgüter der Polizei beamtin oder des Polizeibeamten zu befürchten ist. Einsatzkräfte geschlos se ner Einheiten der Bereitschaftspolizei sowie mobiler Eingreifgruppen der Poli zei präsidien tragen grundsätzlich eine individuelle Kennzeichnung. Ausnahmen hier - von können die jeweiligen Einsatzleiter bei Einsätzen zur Kriminalitäts bekämpfung (insbesondere Bekämpfung der Schwerstkriminalität , z. B. im Rockermilieu und in anderen Formen der Organisierten Kriminalität) festlegen. Angehörige von Spezialeinheiten tragen kein Namensschild und keine individuelle Kennzeichnung. Bei der Kennzeichnung handelt es sich um eine an den Einsatzanzügen zu tragende Brustkennzeichnung mit fünfstelliger Nummernfolge . Diese Nummer darf weder einen Bezug zu sonstigen personenbezogenen Nummernvergaben noch zur Organisations - einheit haben. Jeder Beamte/jede Beamtin erhält drei voneinander unabhängige Kenn zeichnungsnummern. Die Ausgabe und Verwaltung der Nummern mit Namen erfolgt in einer zentralen Datei durch die Bereitschaftspolizei. Dabei werden verfahrenssichernde Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten getroffen. Dazu zählt insbesondere ein eng an der Erforderlichkeit ausgerichteter personen-/ funktionsbezogener Zugriffsschutz. Aus künfte stehen unter dem Zustimmungsvorbehalt der jeweiligen Behörden-/Einrich tungsleitung. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 14. Januar 2014 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/3145 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu den Fragen 1, 2 und 5: Eine verlässliche Erhebung bei den Polizeibehörden und -einrichtungen im Hinblick auf die Gesamtzahl von Vorfällen, bei denen Polizeibeamte namentlich nicht festgestellt werden konnten, ist in dem Zeitraum von fünf Jahren aufgrund unterschiedlicher Aufbewahrungsfristen nicht möglich. Zu Frage 3: Bereits seit dem Jahr 2009 regelt das Rundschreiben „Erscheinungsbild der Polizei Rheinland-Pfalz – Tragen der Dienstkleidung“ das Tragen von Namensschildern. Dem nach sind im täglichen Dienst grundsätzlich Namensschilder zu tragen. Ausnahmen hiervon sind in bestimmten Situationen möglich. Der Landesregierung liegen keine Er kenntnisse über etwaige Problemstellungen vor. Nunmehr wird diese Regelung auf Einsatzkräfte der geschlossenen Einheiten er weitert. Die Landesregierung ist der Auffassung, dass durch diese Ergänzung keine Nachteile für die Rechte der Polizeibeamtinnen und -beamten zu befürchten sind. Zu Frage 4: Das Tragen der Namensschilder stellt eine geübte Praxis im täglichen Dienst dar. Die Ausweitung dieser Regelung auf Einsatzkräfte in geschlossenen Einsatzeinheiten wurde umfassend kommuniziert. Zu Frage 6: Offenheit und Transparenz polizeilicher Maßnahmen stellen wesentliche Elemente einer modernen Bürgerpolizei dar. Durch die individuelle Kennzeichnung soll diesen Erfordernissen Rechnung getragen und das Vertrauen der Bevölkerung in unsere Polizei weiter gestärkt werden. Roger Lewentz Staatsminister