Drucksache 16/3183 10. 01. 2014 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Marcus Klein (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Weiteres Vorgehen Gebietsreform im Landkreis Kaiserslautern Die Kleine Anfrage 2063 vom 17. Dezember 2013 hat folgenden Wortlaut: Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau hat seinem Verbandsgemeinderat nach einem Gespräch mit Vertretern des Innenministeriums berichtet, seine Verbandsgemeinde sei für eine Gebietsänderung innerhalb der Kreisgrenzen vorgesehen , die noch vor dem Termin der allgemeinen Kommunalwahlen 2019 vollzogen werden soll. Als geeigneter Zeitpunkt werde das Ende seiner Amtszeit Anfang 2016 gesehen� Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie stellt sich der in der Vorbemerkung genannte Sachverhalt dar? 2. Welche Verbandsgemeinden im Landkreis Kaiserslautern sind nach Ansicht der Landesregierung von Gebietsänderungen im Zeit- raum zwischen den allgemeinen Kommunalwahlen 2014 und 2019 betroffen (bereits beschlossene Gebietsänderungen zum 1. Juli 2014 ausgenommen)? 3. Zu welchen Terminen hält die Landesregierung Gebietsänderungen in diesen Verbandsgemeinden für möglich und sinnvoll? 4. Sind zwischen den Terminen der allgemeinen Kommunalwahlen in den betroffenen Fällen auch Kreisgrenzen überschreitende Gebietsänderungen möglich und/oder angedacht? 5. Wie stellt sich die praktische Umsetzung einer Gebietsänderung zwischen den Terminen der allgemeinen Kommunalwahlen dar, insbesondere die im Amt befindlichen und betroffenen kommunalen Gremien betreffend? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 8. Januar 2014 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Im Rahmen einer Besprechung mehrerer hauptamtlicher Bürgermeister und Beigeordneter mit einem Vertreter des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur zu verschiedenen kommunalpolitischen Themen im Oktober 2013 wurde auch das Thema des weiteren Ablaufs der Kommunal- und Verwaltungsreform auf der Ebene der verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden angesprochen. Dabei wurde vorgetragen, dass die Landesregierung beabsichtigt, bis zum Jahr 2019 Zug um Zug Entwürfe von Landesgesetzen für die Gebietsänderungen aller weiteren verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden, für die ein eigener Gebietsänderungsbedarf festgestellt wurde, vorzulegen. Als mögliche Kriterien zur Festlegung der Reihenfolge der einzelnen Gebietsänderungen wurden die Größe, die Finanzkraft und Verschuldung, ein möglicher Kreisgrenzen überschreitender Bezug und die jeweiligen Amtszeiten der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister genannt. Konkrete Aussagen zu weiteren Fusionen, insbesondere zur Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau, wurden jedoch nicht getroffen. Zu Frage 2: Nach dem Bericht der Landesregierung über die aufgrund des Ersten Landesgesetzes zur Kommunal- und Verwaltungsreform durchgeführten Maßnahmen (Stand: Dezember 2012, Drucksache 16/1916) haben auf der Grundlage der wissenschaftlichen Untersuchungen von Prof. Dr. Martin Junkernheinrich, Technische Universität Kaiserslautern, im Landkreis Kaiserslautern im Sinne der Fragestellung noch die Verbandsgemeinden Bruchmühlbach-Miesau und Kaiserslautern-Süd einen eigenen Gebietsänderungsbedarf. Da sie über keine gemeinsame Grenze verfügen, können bei Fusionen auch andere Gebietskörperschaften betroffen sein. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 29. Januar 2014 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/3183 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 3: Diese Frage wurde noch nicht abschließend geprüft. Zu Frage 4: Nach § 2 Absatz 4 des Landesgesetzes über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform (KomVwRGrG) sollen verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden mit benachbarten verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden desselben Landkreises zusammengeschlossen werden. Eine Ausnahme kann zugelassen werden, vor allem wenn innerhalb desselben Landkreises ein Zusammenschluss zu einer verbandsfreien Gemeinde oder Verbandsgemeinde mit einer ausreichenden Leistungsfähigkeit , Wettbewerbsfähigkeit und Verwaltungskraft nicht möglich ist. In die jeweils erforderliche Abwägung werden auch die Vorschläge der betroffenen Kommunen einbezogen. Zu Frage 5: Die Wahl der Organe und die Rechtsstellung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit richten sich nach § 4 KomVwRGrG. Roger Lewentz Staatsminister