Drucksache 16/3237 29. 01. 2014 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Arnold Schmitt (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Steillagenförderung II Die Kleine Anfrage 2071 vom 6. Januar 2014 hat folgenden Wortlaut: Im Rahmen der neuen Gemeinsamen Agrarpolitik der EU wird auch der Bereich Steillagenweinbau an die gesunkenen Mittel und die neuen Anforderungen der Programme anzupassen sein. Derzeit geht die Definition der Steillagen und Steilstlagen auf unterschiedliche Festlegungen zurück. Die zu fördernden Flächen werden auf Grundlage der Katastergrößen bemessen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie und wann wurden die Katastergrößen zur Ermittlung der Steillagenförderung festgelegt? 2. Wie findet die besondere Geländeform einer Steillage ihre Berücksichtigung in der Ermittlung der förderfähigen Fläche in Re- lation zur Katastergröße? 3. Welche Effekt haben die Messgrößen der Hangneigung auf die tatsächlich gezahlten Förderungen? 4. Wie bewertet die Landesregierung die derzeitige Ermittlungsmethode und deren Effekte auf die tatsächlichen Zahlungen? 5. Wie will die Landesregierung im Blick auf die nächste Förderperiode hiermit umgehen? Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 28. Januar 2014 wie folgt beantwortet: Die Erhaltung des landschaftsprägenden Steil- und Steilstlagenweinbaus ist ein wesentliches Ziel der rheinland-pfälzischen Landesagrarpolitik . Dieser wird seit Jahren durch ein Maßnahmenbündel verschiedener Förderangebote unterstützt, insbesondere bestehend aus Bodenordnung, Mauersanierung, Umstrukturierung, Maßnahmen zur Erhöhung der Arbeitsproduktivität wie z. B. Direktzugsysteme oder Einschienenbahnen und Investitionen in der Kellerwirtschaft. Des Weiteren besteht ein Angebot an Agrarumweltmaßnahmen , zu denen u. a. die Förderung des ökologischen Weinbaus und der umweltschonenden Rebflächenbewirtschaftung in Steil- und Steilstlagen gehört. Im Rahmen der Agrarumweltmaßnahmen werden die erhöhten Kosten bzw. die Ertragseinbußen infolge spezifischer Umweltauflagen ausgeglichen und nicht die erhöhten Bewirtschaftungskosten gegenüber Flachlagen. Letzteres schließt das EU-Recht bei den Agrarumweltmaßnahmen aus. Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage 2071 des Abgeordneten Arnold Schmitt (CDU) namens der Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Die Katastergrößen werden im automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) als Buchgröße festgelegt. Die Katastergröße wird rund alle drei Jahre überprüft. Zu den Fragen 2, 3 und 4: Relevant für die Förderung ist die beihilfefähige Fläche (BF). Dies ist die förderfähige Kulturartenfläche plus förderfähige Landschaftselemente . Die BF wird grafisch ermittelt und das Referenzsystem zur Überprüfung der förderfähigen Flächen wird jährlich aktualisiert. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 17. Februar 2014 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/3237 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Die förderfähige Fläche wird – wie bei allen flächenbezogenen Agrarfördermaßnahmen – anhand der Katastergröße ermittelt. Die spezifische Geländeform jeder Einzelfläche bei der Ermittlung der förderfähigen Fläche zu berücksichtigen, wäre zu aufwendig und scheidet daher aus. Eine konkrete Bewertung der Effekte auf die tatsächlich gezahlten Förderprämien ist nicht möglich, da dies von Fläche zu Fläche variieren kann. Zu Frage 5: Die Katastergröße ist auch zukünftig die Basis zur Ermittlung der beihilfefähigen Fläche. Ulrike Höfken Staatsministerin