Drucksache 16/3244 04. 02. 2014 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Christine Schneider und Martin Brandl (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Eiswurf von den Windkraftanlagen Die Kleine Anfrage 2082 vom 13. Januar 2014 hat folgenden Wortlaut: In der Presse wurde über die zeitweise Sperrung von Waldwegen bei Stromberg wegen der Gefahr von Eiswurf durch Windkraftanlagen berichtet. Wir fragen die Landesregierung: 1. Welche Haftungsregelungen gibt es bei Schäden oder Personenverletzungen? 2. Wie werden Wanderer über die Eiswurfgefahr oder die Sperrung von Wanderwegen informiert? 3. Wie werden die Vereine oder andere Institutionen, die einen Wanderweg betreuen, über eine geplante oder erfolgte Sperrung informiert? 4. Sind von möglichen Sperrungen auch die Qualitäts- und Prädikatswege betroffen? 5. Inwiefern könnte sich das auf die zahlreich gestiegenen Buchungen von Wanderern als Übernachtungs-, aber gerade auch Tagesausflugsgäste auswirken? 6. Würden solche Sperrungen nicht das von der Landesregierung propagierte Ziel „WanderWunder RLP“ konterkarieren? Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 3. Februar 2014 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Das Risiko von „Eiswurf“ bei in Betrieb befindlichen (drehenden) Windkraftanlagen muss durch technische Einrichtungen an den Anlagen entsprechend dem Stand der Technik verhindert werden. Dies wird im Genehmigungsverfahren geprüft und ggf. durch geeignete Nebenbestimmungen sichergestellt. Als Maßnahmen kommen in der Regel eine automatische Abschaltung der Anlagen nach Detektion von Eisansatz oder die Beheizung der Rotorblätter in Betracht. Bei stehenden oder im Trudelbetrieb befindlichen Anlagen kann es – wie bei anderen Bauwerken z. B. Freileitungsmasten, Gebäuden oder auch Bäumen – zu einem Abfall von Eis kommen. Es obliegt in erster Linie dem Anlagenbetreiber im Rahmen seiner allgemeinen Verkehrssicherungspflicht im Einzelfall entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Dies gilt für alle Höhenbauwerke. Nicht selten wird durch Beschilderung auf eine mögliche Gefährdung durch herabfallendes Eis hingewiesen. Zum Teil werden auch hierzu entsprechende Nebenbestimmungen in die Genehmigungsbescheide aufgenommen. Für die Frage der Haftung kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, insbesondere auch auf die Frage, ob der Verkehrssicherungspflichtige seinen Pflichten nachgekommen ist. Zu Frage 2: Wie in der Antwort zur Frage 1 dargelegt, wird auf die Gefahr von herabfallendem Eis in unmittelbarem Umfeld von Windkraftanlagen an Wanderwegen nicht selten durch Beschilderung hingewiesen. Ob darüber hinaus seitens der Wegebetreiber im Einzelfall weitere Maßnahmen ergriffen wurden, ist der Landesregierung nicht bekannt. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 17. Februar 2014 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/3244 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu den Fragen 3 und 4: Der Landesregierung liegen hierzu bislang keine Informationen vor. Zu den Fragen 5 und 6: Ein Einfluss auf die Buchungszahlen bzw. eine Gefährdung des „WanderWunders RLP“ wird aus den vorgenannten Gründen nicht gesehen. Im Übrigen nimmt die Wanderaktivität in den Wintermonaten deutlich ab. Hauptsaison für Wanderer sind die Monate Mai bis September. Ulrike Höfken Staatsministerin