Drucksache 16/3247 05. 02. 2014 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Martin Brandl (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Ergebnisse der Mediation Tiefe Geothermie Vorderpfalz I Die Kleine Anfrage 2087 vom 13. Januar 2014 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Punkte aus der Mediation Tiefe Geothermie Vorderpfalz hat die Landesregierung bereits umgesetzt und wie? 2. Welche im Ergebnis der Mediation aufgeführten Punkte werden heute anders gehandhabt als vor der Mediation? 3. Was hat sich geändert bei der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens oder raumordnerischen Prüfung mit Erörterungs- termin und Öffentlichkeitsbeteiligung, in der das Vorhaben unter allen Gesichtspunkten erörtert wird? 4. Inwiefern hat die Landesregierung eine Verwaltungsvorschrift betreffend der öffentlichen Auslegung und eines Erörterungster- mins im Rahmen des bergrechtlichen Genehmigungsverfahrens erlassen und was ändert sich dadurch? 5. Inwiefern hat die Landesregierung die rechtlichen Grundlagen für einen Plebiszit über den Abstand von Vorhaben der Tiefen Geothermie zu nächsten Wohnbebauung geschaffen? 6. Inwiefern hat die Landesregierung ihre Haltung zu Projekten der Tiefen Geothermie in Außenbereichen geändert? Das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 4. Februar 2014 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1, 2 und 5: Die Landesregierung hat sich im Rahmen der unterzeichneten Ergebnis dokumentation der Mediation Tiefe Geothermie Vorderpfalz zu bestimmten Maßnahmen bei Vorhaben der Tiefen Geothermie verpflichtet. Diese Maßnahmen werden von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Geothermie-Forums, das eine weitere Phase des Mediationsverfahrens darstellt, überwacht. Dabei handelt es sich sowohl um die Unternehmen als auch um die Bürgerinitiativen, welche die Ergebnisdokumentation des Mediationsverfahrens unterzeichnet haben. Darüber hinaus nehmen an den Gesprächen des Geothermie-Forums regelmäßig Vertreterinnen und Vertreter von drei weiteren Bürgerinitiativen teil. Die Landesregierung hat beim Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung (MWKEL) einen „Geothermielotsen “ installiert und ist damit der Forderung der Mediationsgruppe zur Installation eines „Kümmerers“ nachgekommen. Zu den Aufgaben des Geothermielotsens gehören insbesondere die Beantwortung von Fragen und die Organisation von Informationsveranstaltungen im Zusammenhang mit Projekten der Tiefen Geothermie. Ferner organisiert und moderiert der Geothermielotse das Geothermie-Forum und sorgt durch Beratung von Behörden und Unternehmen für die Umsetzung der Mediationsergebnisse . Zur im Mediationsverfahren geforderten Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) hat die Landesregierung gemeinsam mit Nordrhein-Westfalen eine Bundesratsinitiative ergriffen. Ein entsprechender Antrag ist im Bundesrat am 14. Dezember 2012 verabschiedet worden (Drucksache 747/12). Danach sollen Tiefbohrungen zur Gewinnung von Erdwärme ab einer Tiefe von 1 000 m außerhalb von ausgewiesenen besonderen Schutzgebieten der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, wenn aufgrund einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits prüfung die Tiefbohrung entscheidungsrelevante erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 17. Februar 2014 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/3247 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Hinsichtlich der Öffentlichkeitsbeteiligung im Raumordnungsverfahren hat sich die Landesregierung verpflichtet, auch bei vereinfachten raumordnerischen Prüfungen in der Regel eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Zudem soll grundsätzlich sowohl bei Raumordnungsverfahren als auch bei vereinfachten raumordnerischen Prüfungen ein Erörterungstermin stattfinden. Der beim MWKEL angesiedelte Geothermielotse sorgt im Einzelfall durch Berücksichtigung des im Geothermie-Forum erreichten Diskussionstands für eine entsprechende Information der Behörden und eine Umsetzung der zugesagten Öffentlichkeitsbeteiligung. Im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren hat sich die Landesregierung verpflichtet, eine öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen mit Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme für die Oberflächeneigentümer auf der Grundlage des § 48 Abs. 2 BBergG vorzusehen. Hierzu wurde ein Radius um den Bohransatzpunkt von 3 000 Metern der einzubeziehenden Gemeinden festgelegt. Bei der Zulassung des Hauptbetriebsplans für die Erdwärmegewinnung im Zusammenhang mit dem Betrieb des Geothermie-Kraftwerkes in Insheim wurde dieses Verfahren bereits umgesetzt. Darüber hinaus hat sich die Landesregierung verpflichtet, eine Bundes - ratsinitiative zur Verbesserung der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger in den Betriebsplanverfahren auf den Weg zu bringen. Dies ist zum Teil durch den o. g. Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2012 erfolgt, da nach den bergrechtlichen Vorschriften mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens mit der Beteiligung der Öffentlichkeit verbunden ist. In dem Mediationsverfahren wurde ein Plebiszit über den Abstand von Vorhaben zur nächsten Wohnbebauung gefordert. Entsprechend ihrer Zusage hat die Landesregierung inzwischen ein Gutachten in Auftrag gegeben, welches u. a. einen konkreten Umsetzungsvorschlag beinhalten soll. Der zu beauftragende Gutachter und die Fragestellungen wurden mit den Teilnehmern des Geothermie-Forums vor der Beauftragung abgestimmt. Hinsichtlich der Nutzung des Außenbereichs für Geothermievorhaben und der kommunalen Standortsteuerung hat sich die Landes - regierung zur Information der Gemeinden verpflichtet. Die Gemeinden können durch eine Bauleitplanung auch außerhalb bestehender Ortslagen, also für den bauplanungsrechtlichen Außenbereich, Baurecht für die Errichtung von Kraftwerken der Tiefen Geo - thermie schaffen. Die dazu erforderlichen Informationen und der Stand der Diskussionen im Geothermie Forum werden im Einzel - fall durch den Geothermielotsen übermittelt. Die Forderung der Mediationsteilnehmer, zur Risikominimierung die Qualitätskontrolle von Bohrungen zu verbessern, wurde in den laufenden Geothermieprojekten mittels eines entsprechenden Monitoringsystems bei der Erstellung der Bohrung und in der Betriebsphase durch die zuständige Bergbehörde umgesetzt. Hinsichtlich der Einstufung des Thermalwassers in eine Wassergefährdungsklasse wird in jedem Fall – wie bisher auch – eine entsprechende Untersuchung durchgeführt. Dabei werden von der „ungünstigsten Zusammensetzung des zu erwartenden Thermalwassers “ ausgegangen und alle Umstände berücksichtigt, die zu einer Änderung der Thermalwasserzusammensetzung führen können . Soweit eine solche Untersuchung nicht möglich sein sollte, wird das Thermalwasser entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften in die Wassergefährdungsklasse 3 eingestuft. Die Forderung hinsichtlich der Umsetzung eines Reaktionsschemas zur Verhinderung spürbarer seismischer Ereignisse wurde bei den laufenden Gewinnungsbetrieben der Kraftwerke in Landau und Insheim durch die Bergbehörde umgesetzt. Das Ergebnis aus der Arbeit der Mediationsgruppe wird dazu als Mindestanforderung herangezogen sowie im Einzelfall an Hand der Diskussionsergebnisse des Geothermie-Forums überprüft und angepasst. Des Weiteren wurde bereits die Regelung von Haftungsfragen bei benachbarten Bewilligungen umgesetzt. Durch die gutachterlich unterstützte Bemessung der Bewilligungsfelder, welche durch Monitoringergebnisse bestätigt worden sind, wird dafür Sorge getragen , dass eine eindeutige Bestimmung des für etwaige seismische Ereignisse Verantwortlichen ermöglicht wird. Zu den Fragen 3 und 4: Seit der Unterzeichnung der Ergebnisdokumentation wurde keine raumordnerische Prüfung oder ein raumordnerisches Verfahren im Zusammenhang mit Projekten der Tiefen Geothermie durchgeführt. Soweit in Zukunft solche Verfahren durchgeführt werden, wird die in der Antwort zu Frage 1 dargestellte Vorgehensweise umgesetzt. Zu Frage 6: Die Haltung der Landesregierung wird in der Stellungnahme, die Teil der Ergebnis dokumentation des Mediationsverfahrens ist, deutlich. Diese lautet wie folgt: „Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Kraftwerks der Tiefen Geothermie richtet sich nach den bundesrechtlichen Bestimmungen des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung. […] Im Einzelfall kann eine Zulässigkeit im Außenbereich als sons - tiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB gegeben sein. Die Gemeinden können durch eine Bauleitplanung auch außerhalb bestehender Ortslagen, also für den bauplanungsrechtlichen Außenbereich, Baurecht für die Errichtung von Kraftwerken der Tiefen Geothermie schaffen.“ An dieser Haltung hat sich nichts geändert. Eveline Lemke Staatsministerin