Drucksache 16/3252 05. 02. 2014 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Dr. Adolf Weiland (CDU) und A n t w o r t der Chefin der Staatskanzlei Verwendung von Mehrerträgen nach der Reform der Rundfunkfinanzierung Die Kleine Anfrage 2084 vom 12. Januar 2014 hat folgenden Wortlaut: Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) hat am 18. Dezember 2013 den Entwurf des 19. KEF-Berichts übermittelt, der die Empfehlung an die Länder enthält, den Rundfunkbeitrag ab 2015 um 73 Cent auf 17,25 Euro zu senken. Die geschätzten Mehrerträge in Höhe von 1,145 Mrd. Euro für vier Jahre sollen danach zur Hälfte für eine allgemeine Beitragssenkung verwendet werden. Die andere Hälfte soll nach dem Vorschlag der KEF dazu verwendet werden, einen möglichen Anstieg des Rundfunkbeitrags in der nächsten Beitragsperiode ab 2017 zu glätten. Die Ministerpräsidentin von Rheinland-Pfalz und Vorsitzende der Rundfunkkommission der Länder hat dazu in einer Presseerklärung vom gleichen Tage erklärt, eine Absenkung des Rundfunkbeitrags sei gerecht und geboten, weil davon alle Beitragszahler gleichermaßen profitieren würden. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Welcher Anteil der zurückbehaltenen Hälfte der Mehrerträge wird von der KEF für eine „Glättung“ des Rundfunkbeitrags ab 2017 benötigt und was ist damit genau gemeint? 2. Welcher Anteil der zurückbehaltenen Mehrerträge wäre nach Auffassung der Landesregierung notwendig, um im Rahmen der Evaluierung Korrekturen am Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorzunehmen? 3. Hält die Landesregierung daran fest, im Rahmen der Evaluierung z. B. die Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge im nichtprivaten Bereich zu überprüfen und welches finanzielle Volumen wäre erforderlich, um diese Kraftfahrzeuge beitragsfrei zu stellen? 4. Hält die Landesregierung an der Zielrichtung fest, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk werbefrei zu gestalten und welches finanzielle Volumen wäre dafür erforderlich? 5. Wie beurteilt die Landesregierung im Blick auf die Fragen 2, 3 und 4 die Einschränkung der finanziellen Handlungsoptionen durch eine Vorabfestlegung auf eine allgemeine Beitragssenkung? Die Chefin der Staatskanzlei hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 5. Februar 2014 wie folgt beantwortet : Zu Frage 1: Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) will die Hälfte der Mehrerträge durch den Rundfunkbeitrag für eine Glättung des Rundfunkbeitrags für die Beitragsperiode von 2017 bis 2020 einbehalten, um etwaige Anpassungen (z. B. Inflationsrate, Mehrbedarf der Anstalten durch Preissteigerungsquote, Unsicherheit der Datenlage, Änderung des Anknüpfungstatbestands für die Beitragspflicht im Nachgang der Evaluierung, o. ä.) vornehmen zu können, ohne dass dies einen Anstieg des Rundfunkbeitrags zur Folge hat. Die Hälfte der Mehreinnahmen soll also dem länderübergreifend verfolgten Ziel dienen, die Beitragsstabilität über die aktuelle Beitragsperiode hinaus zu gewährleisten. Es kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht genau vorhergesagt werden, in welcher Höhe sich die Einnahmen aus dem reformierten System des Rundfunkbeitrags auf Dauer bewegen. Im privaten Bereich stützt sich das Ergebnis auf die bis Ende 2013 vorhandenen Daten und insbesondere auf den erreichten Zuwachs an beitragspflichtigen Wohnungen. Nach der ersten Phase des einmaligen Meldedatenabgleichs ist ersichtlich, dass sich wesentlich mehr Teilnehmerinnen und Teilnehmer angemeldet haben als zunächst erwartet wurde. Die KEF hat darüber hinaus bestimmte Annahmen getroffen für die Möglichkeit einer rückwirkenden Abmeldung von Mehrfachzahlerinnen und Mehrfachzahlern im privaten Bereich bis 31. Dezember 2014, sofern beispielsweise eine gemeinsame Wohnung genutzt wird (vgl. § 14 Abs. 5 RBStV). Ebenso wurde bei der vollständigen Ermittlung der Beitragspflichtigen im nicht-privaten Bereich von bestimmten Annahmen ausgegangen. Dementsprechend Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 25. Februar 2014 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/3252 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode sind die unterstellten Anmeldezahlen im privaten und im nicht-privaten Bereich eine Prognose auf der Grundlage begründeter Annahmen durch die KEF. Erst Anfang 2015 kann es abschließende Zahlen geben, auf deren Grundlage eine Analyse des Anstaltsbedarfs im Verhältnis zu den Einnahmen aus dem Rundfunkbeitrag erfolgen kann. In welcher Höhe der von der KEF vorgehaltene „Glättungsbetrag“ genutzt werden muss, um den Beitrag stabil zu halten, kann noch nicht vorhergesehen werden. Die KEF geht davon aus, dass die Rundfunkanstalten bis zum Ende der Periode 2013 bis 2016 30 814,0 Mio. € aus den Rundfunkbeiträgen einnehmen. Das sind 1 145,9 Mio. € mehr als von den Anstalten im April 2013 angemeldet. Die Kommission empfiehlt die Hälfte der erwarteten Mehreinnahmen von 1 145,9 Mio. € für eine Senkung des Rundfunkbeitrags von 73 Cent auf 17,25 €/Monat zu verwenden. Dabei ist berücksichtigt, dass die Absenkung erst ab 1. Januar 2015 vorgenommen werden kann und den Zeitraum von zwei Jahren (2015 und 2016) umfasst. In diesem Ergebnis sind auch die von der KEF vorgenommenen notwendigen Kürzungen, wie beispielsweise für die Anrechnung von Eigenmitteln oder von Werbeerlösen, enthalten. Zu Fragen 2 und 3: Die Ländergemeinschaft und auch die Landesregierung Rheinland-Pfalz halten an der Evaluierung weiterhin fest. Erst hierdurch können Ungerechtigkeiten, die durch die Umstellung des Systems von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag eventuell entstanden sind, aufgedeckt und nötigenfalls korrigiert werden. Das finanzielle Volumen richtet sich nach dem Umfang der vorzunehmenden Korrekturen. Die Berechnung der KEF bezüglich der Verteilung des Beitragssatzes auf den privaten und nichtprivaten Bereich lassen zurzeit nicht erkennen, dass es dort zu gravierenden Verschiebungen gekommen ist. Im Rahmen der Evaluierung werden viele Fragen im privaten und nicht-privaten Bereich untersucht, so auch die Frage nach der besonderen Belastung von Kraftfahrzeugen. Nach Aussage der KEF würde eine vollständige Beitragsbefreiung der Kraftfahrzeuge im nicht-privaten Bereich ca. 272,8 Mio. €/Jahr kosten. Zu Frage 4: Die Landesregierung hält weiterhin an der Zielrichtung fest, die Werbezeiten im öffentlich-rechtlichen Rundfunk langfristig zu reduzieren. Dies kann jedoch nur mit einem Konzept erfolgen, das nicht zu deutlichen Beitragserhöhungen führt. Die KEF hat aufgrund eines Beschlusses der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten vom Oktober 2012 einen Sonderbericht zum Thema Werbereduzierung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk erstellt. Dieser liegt den Ländern seit Mitte Januar 2014 vor und besagt, dass ein vollständiger Verzicht auf Werbung und Sponsoring in Fernsehen und Hörfunk eine monatliche Mehrbelastung der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler in Höhe von 1,25 € bedeuten würde. Davon entfielen auf die ARD 0,84 € und auf das ZDF 0,41 €. Diese Berechnungen der KEF erfolgten anhand der Ist-Zahlen aus den Jahren 2009 bis 2012 und weichen nur geringfügig von den prognostizierten Zahlen für die Beitragsperiode 2013 bis 2016 ab. Von den errechneten 1,25 € entfallen anteilig auf die Werbung 1,10 € und auf Sponsoring 0,15 €. Hier wird sich aufgrund der staatsvertraglichen Einschränkung des Sponsorings zum 1. Januar 2013 das Verhältnis von Werbung zu Sponsoring verschieben, da seit diesem Zeitpunkt nur noch 0,08 € auf das Sponsoring entfallen. D. h. der Werbeanteil wird sich dementsprechend erhöhen. Die KEF hat zuletzt im 15. KEF-Bericht eine Sonderuntersuchung zu Werbung und Sponsoring durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt wäre noch ein Ausgleich durch einen Gebührenzuschlag von 1,42 € notwendig gewesen (davon 0,95 € für ARD und 0,47 € für ZDF). Diese Minderung zum heutigen Bericht beruht auf einem Rückgang der kumulierten Nettoumsätze bei Werbung und Sponsoring sowie rückläufigen Programmkosten für zusätzliche Sendeleistungen zum Ausgleich der entfallenden Werbeflächen. Neben den Kosten für eine vollständige Werbefreiheit des öffentlich-rechtlichen Programms hat die KEF dies auch für einen bloß teilweisen Verzicht im Fernsehen und Hörfunk berechnet: Die Reduzierung der Fernsehwerbung auf zehn Minuten Fernsehen (allgemein) würde für die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler monatlich 0,46 € Mehrbelastung bedeuten. Ein teilweiser Entfall von Fernsehwerbung bei Verbleib von Werbung in Sportprogrammen allgemein würde 0,66 €, bei Verbleib von Werbung nur bei der Live-Sportberichterstattung 0,75 € und bei Verbleib von Werbung nur bei Sportgroßereignissen 0,80 € kosten. Eine Reduzierung der Hörfunkwerbung auf 90 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt würde dabei 0,11 €, eine Reduzierung auf 60 Minuten 0,25 € des monatlichen Rundfunkbeitrages zusätzlich kosten. Zu Frage 5: Die Höhe der von der KEF veranschlagten Mehreinnahmen erlaubt als ersten Schritt eine langfristige Beitragssenkung. Dabei dient die Empfehlung der KEF, den Beitrag um 73 Cent auf 17,25 € zu senken, als Orientierung für die Entscheidungen der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten. Bisher hat die KEF stets eine Gebührenerhöhung vorgeschlagen, weil der tatsächlich festgestellte Bedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Einnahmen aus der Gebühr überstieg. Nun muss auch im umgekehrten Falle von Mehreinnahmen zunächst eine Beitragssenkung in Betracht gezogen werden. Dieses zweistufige Verfahren ist folgerichtig, da durch den ersten Schritt der Beitragssenkung die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler von der Beitragsgerechtigkeit unmittelbar profitieren. Im zweiten Schritt gibt es dann die Möglichkeit, durch die Rückstellung eines Teils der Beitragsmehreinnahmen, etwaige Ungerechtigkeiten im System zu beseitigen. Hierfür müssen wir jedoch noch genauere Ergebnisse der von uns beauftragen Evaluierung abwarten. Ebenso wird zu diesem Zeitpunkt über eine Werbereduzierung zu entscheiden sein. Jacqueline Kraege Staatssekretärin