Drucksache 16/3261 07. 02. 2014 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Anke Beilstein (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Geplante Abfalldeponie DK 1 in Strohn in der Nähe von Trinkwasserbrunnen Die Kleine Anfrage 2094 vom 16. Januar 2014 hat folgenden Wortlaut: Zur Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser nutzt das Kreiswasserwerk Cochem-Zell fünf Brunnen zwischen den Ortslagen Strohn und Gillenfeld. In direkter Nachbarschaft erfolgt ein genehmigter Lavaabbau durch ein Privatunternehmen. In der Bevölkerung sind Pläne bekannt, wonach für die durch Lavaabbau entstandenen Gruben ein Antrag auf Befüllung mit belastetem Material (sog. K 1-Abfall) gestellt wurde. Es bestehen höchste Bedenken gegen eine Deponie dieser Art in der räumlichen Nähe zu den Brunnen, aus denen ca. 1. Mio. Kubikmeter Trinkwasser jährlich gewonnen werden. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie ist der Planungsstand zu diesem Antrag (konkretes Vorhaben, Antragseingang, noch ausstehende Gutachten/Nachweise)? 2. Welche Verfüllungen werden derzeit vorgenommen? 3. Welche Stoffe sollen nach dem Antrag zukünftig dort abgelagert werden? 4. Welche regelmäßigen Überprüfungen der aktuellen Befüllungen erfolgen? 5. Hat es bisher Informationen oder Hinweise gegeben, wonach anderes als genehmigtes Material in die Gruben eingebracht wurde? 6. Wie steht die Landesregierung grundsätzlich zu Gedanken der Ansiedlung einer Deponie in räumlicher Nähe zu Trinkwasser- brunnen? Das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 6. Februar 2014 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Ernst Scherer Baustoffe GmbH & Co. KG, 56288 Kastellaun, beabsichtigt, auf dem Gelände des von ihr betriebenen und in der Aufsicht des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) stehenden Lavasandtagebaues „Strohn 17“ in der Ortsgemeinde Strohn eine Deponie der Deponieklasse 1 zu errichten. Das Vorhaben könnte nur dann realisiert werden, wenn sich in dem dafür vorgesehenen Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 35 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) herausstellen sollte, dass durch die geplante Ablagerung das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und dazu alle dem Stand der Technik entsprechenden Vorsorgemaßnahmen insbesondere gegen schädliche Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit und der Umwelt getroffen sind. Das Vorhaben wäre also nicht zulassungsfähig, wenn eine Gefährdung der Trinkwassergewinnung nicht zuverlässig ausgeschlossen werden könnte. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord führt als obere Abfallbehörde dieses Planfeststellungsverfahren in Kenntnis des hohen Wertes möglicherweise betroffener Schutzgüter sorgfältig, transparent und ergebnisoffen durch. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 25. Februar 2014 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/3261 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Bisheriger Verfahrensverlauf 27. September 2011: Scoping-Termin gemäß § 5 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 2. Oktober 2012: Vorlage der Antrags- und Planunterlagen 16. November 2012: Unterlagen an Fachbehörden, -referate und Umweltverbände 21. Dezember 2012: Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung der Unterlagen im Mitteilungsblatt der VG Daun Januar 2013: Öffentliche Auslegung der Antrags- und Planunterlagen bei der VG Daun Ein im Rahmen der anstehenden Neufestsetzung des Wasserschutzgebiets beauftragtes hydrogeologisches Gutachten zu dessen Abgrenzung steht noch aus. Sofern sich daraus für die beantragte Deponiezulassung relevante Erkenntnisse ergeben, werden diese in das Planfeststellungsverfahren einfließen. Diese und alle weiteren in dem Verfahren aufgeworfenen Fragen werden vor einer Entscheidung in einem Erörterungstermin behandelt, den die SGD Nord anberaumen wird. Zu Frage 2: Die bergrechtliche Zulassung gestattet die Annahme von unbelasteten Massen, welche die Zuordnungswerte Z0* entsprechend der LAGA (Bund/Länder Arbeits gemeinschaft Abfall)-Mitteilung M 20 „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen – Technische Regeln Teil II: Technische Regeln für die Ver wertung“ vom 5. November 2004 unterschreiten. Zu Frage 3: Nach den Antragsunterlagen sollen verschiedene mineralische Abfallfraktionen deponiert werden. Sofern das noch laufende Planfeststellungsverfahren die Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebs einer Deponie ergeben sollte, wird sich der Planfeststellungsbeschluss auch zu der Frage äußern, ob es Einschränkungen hinsichtlich der zur Ablagerung beantragten Abfallfraktionen gibt. In jedem Fall dürfen nur Abfälle abgelagert werden, die die Anforderungen der Deponieverordnung einhalten. Dies muss vor Anlieferung durch entsprechende Analyseergebnisse bestätigt sein. Zu Frage 4: Der Einbau der Fremdmassen ist über die bergrechtlichen Betriebsplanzulassungen geregelt. Darin sind Eigen- und Fremdüberwachungsmaßnahmen mit entsprechenden Berichtspflichten vorgesehen. Die Bergbehörde beim LGB kontrolliert diese Berichte und führt zusätzlich eigene unangekündigte Kontrollen vor Ort durch. Zu Frage 5: Bei einer Vor-Ort-Kontrolle durch die Bergbehörde am 9. April 2008 wurden im Ablagerungsbereich nicht zugelassene Abfälle festgestellt . Dieser Tatbestand wurde durch die Bergbehörde der Staatsanwaltschaft Trier angezeigt. Nach umfangreichen Ermittlungen u. a. durch das LGB und die Kriminalpolizei Wittlich, in Zusammenarbeit mit den örtlich zuständigen Abfallbehörden, wurden die Abfälle aus dem Tagebau entfernt und fachgerecht entsorgt. Das strafrechtliche Verfahren wurde inzwischen durch die Staatsanwaltschaft Trier eingestellt. Zu Frage 6: Die Landesregierung betrachtet es als eine ihrer zentralen Aufgaben, die Gewässer mit ihren Einzugsgebieten und das Grundwasser als Bestandteile des Naturhaushalts und als Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen zu sichern. Ihr Ziel ist eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung, die auch späteren Generationen umfangreiche Nutzungsoptionen ermöglicht. Deshalb setzt die beantragte Planfeststellung unter anderem voraus, dass eine Gefährdung der Trinkwassergewinnung zuverlässig ausgeschlossen ist. Hinsichtlich möglicher Erkenntnisse aus der Neufestsetzung des Wasserschutzgebiets wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Eveline Lemke Staatsministerin