Drucksache 16/327 14. 09. 2011 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Marcus Klein (CDU) und A n t w o r t des Chefs der Staatskanzlei EU-Zuwendungen – Zuständigkeit für beihilferechtliche Fragestellungen Die Kleine Anfrage 218 vom 23. August 2011 hat folgenden Wortlaut: Die Landesregierung hat den Landtag über ihre „Anordnung der Geschäftsverteilung“ vom 18. Mai 2011 im Rahmen der Drucksache 16/11 unterrichtet. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. In welchem Ressort ist in der 16.Wahlperiode die federführende Zuständigkeit für die Überwachung der EU-beihilferechtlichen Grundsätze und Vorschriften angesiedelt? 2. Welches Ressort innerhalb der Landesregierung ist auf der Grundlage der Geschäftsverteilung der Landesregierung (Drucksache 16/11) federführend für die beihilferechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit den Projekten Nürburgring (Formel 1 sowie sogenanntes „Zukunftskonzept“), den Flughafen Hahn, die Entwicklungsgesellschaft des Flughafens Hahn sowie den Flugplatz Zweibrücken zuständig (sofern unterschiedliche Ressorts für die Überwachung des EU-Beihilferechts zuständig sind, diese bitte einzeln mit Zuständigkeiten auflisten)? 3. Wurde der sogenannte „Liquiditäts-Pool“ des Landes in der 15. oder in der 16. Wahlperiode unter beihilferechtlichen Gesichtspunkten geprüft? 4. Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Der Chef der Staatskanzlei hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 14. September 2011 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Mit der Anordnung über die Geschäftsverteilung der Landesregierung Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 2011 (GVBl. vom 29. Juni 2011, S. 172 ff.) wird keine spezielle Zuständigkeit für die Überwachung von EU-beihilferechtlichen Vorschriften begründet. Die Einhaltung der EU-beihilferechtlichen Grundsätze und Vorschriften obliegt wie in der vergangenen Legislaturperiode den jeweiligen Ressorts. Zu Frage 2: Die genannten Projekte liegen entsprechend der Anordnung über die Geschäftsverteilung im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur. Zu Frage 3: Nein, da beihilferechtliche Fragestellungen nicht auf der Seite des Liquiditätspools, sondern beihilferechtlich relevante Aspekte nur auf der Seite des einzelnen Liquiditätspoolteilnehmers im Hinblick auf den bei diesem jeweils konkret vorliegenden Einzelsachverhalt zu prüfen sind. Zu Frage 4: Entfällt. Martin Stadelmaier Staatssekretär Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 23. September 2011 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode