Drucksache 16/3273 12. 02. 2014 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Marcus Klein (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Weiteres Vorgehen Gebietsreform Die Kleine Anfrage 2109 vom 23. Januar 2014 hat folgenden Wortlaut: Die Landesregierung hat angekündigt, in den Jahren 2014 bis 2019 Zug um Zug Landesgesetze für Gebietsänderungen vorzulegen. Damit würden in den betroffenen Verbandsgemeinden vorgezogene Gremienwahlen notwendig. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Für welche verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden soll ein Landesgesetz über eine Gebietsänderung vorgelegt wer- den, die eine Gremienwahl vor dem Tag der allgemeinen Kommunalwahl 2019 notwendig macht? 2. Auf welcher Grundlage und für welchen Zeitraum würden die Organe der neu zu bilden den Kommunen neu gewählt? 3. Sieht die Landesregierung in den betroffenen verbandsfreien Gemeinden und Verbands gemeinden im Zusammenhang mit der anstehenden Kommunalwahl eine Information der Bürgerinnen und Bürger vor, dass die von ihnen zu wählenden Organe nach Planung der Landesregierung abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 2 Gemeinde ordnung nicht auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen sind? 4. Inwieweit hält die Landesregierung eine Verkürzung der Wahlzeiten der betroffenen verbandsfreien Gemeinden und Verbands - gemeinden für vertretbar, insbesondere auch dann, wenn davon Gebietskörperschaften betroffen sind, bei denen kein eigener Gebietsände rungsbedarf vorliegt? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 11. Februar 2014 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Festlegung von verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden, bei denen im Zuge der Gebietsreform gegebenenfalls eine Gremienwahl vor dem Tag der allgemeinen Kommunalwahlen 2019 erforderlich ist, wird nach einer sorgfältigen Prüfung im Einzelfall und entsprechenden Gesprächen der Fachebene mit den betroffenen Kommunen erfolgen. Die Tatsache, dass die einzelnen Gesetze Zug um Zug bis 2019 vorgelegt werden sollen, bedeutet nicht, dass es auch automatisch zu einer Verkürzung der Wahlzeit kommt. So wird in fast allen bisherigen Fusionsfällen am Tag der allgemeinen Kommunalwahlen 2014 gewählt, obwohl die Verabschiedung der Gesetze zum Teil bereits viel früher erfolgt ist. Zu Frage 2: Die Wahl der Organe richtet sich – wie in den bisherigen Fällen auch – nach den speziellen Regelungen des jeweiligen Einzelfallgesetzes und ergänzend nach § 4 des Landesgesetzes über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform und den allgemeinen Regelungen der Gemeindeordnung und des Kommunalwahlrechts. Zu Frage 3: Eine Information der Bürgerinnen und Bürger über eine Verkürzung der Wahlzeit erübrigt sich, solange keine Festlegung davon betroffener Gebietskörperschaften erfolgt ist. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 27. Februar 2014 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/3273 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 4: Die Verkürzung von Wahlzeiten wird nur in den Fällen erfolgen, in denen dies nach einer umfassenden Gesamtabwägung für erforderlich gehalten wird. Hierbei spielen auch die Kriterien eine Rolle, die bereits in der Antwort auf die Kleine Anfrage 2063 *) „Weiteres Vorgehen Gebietsreform im Landkreis Kaiserslautern“ des Abgeordneten Marcus Klein vom 13. Dezember 2013 genannt wurden, wie z. B. Amtszeiten der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister. Roger Lewentz Staatsminister *) Hinweis der Landtagsverwaltung: Vgl. Drucksache 16/3183.