Drucksache 16/3292 13. 02. 2014 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Anne Spiegel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und A n t w o r t des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Umsetzung der Residenzpflicht für Asylsuchende und geduldete Ausländerinnen und Ausländer in Rheinland-Pfalz Die Kleine Anfrage 2124 vom 23. Januar 2014 hat folgenden Wortlaut: Mit der Ersten Landesverordnung zur Änderung der „Landesverordnung zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes“ vom 9. September 2013 wurde die räumliche Aufenthaltsbeschränkung für Asylsuchende in Rheinland-Pfalz aufgehoben. Ausnahmeregelungen sehen jedoch vor, dass die Bewegungsfreiheit weiterhin eingeschränkt werden kann, „wenn evidenter Rechtsmissbrauch, die Begehung von Straftaten oder eine schleichende Wohnsitzverlegung konkret zu befürchten ist“. Auch gilt die räumliche Beschränkung für Reisen in andere Bundesländer. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Gruppe von Asylsuchenden weiterhin in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie viele Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung und wie viele geduldete Ausländerinnen und Ausländer leben zum jüngst möglichen Stichtag in Rheinland-Pfalz (nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln)? 2. Bei wie vielen Asylsuchenden wurde der Aufenthaltsbereich nach dem 5. September 2011 auf den Bezirk der Ausländerbehörde wegen a) der Gefahr der Begehung von Straftaten, b) der Gefahr der Wohnsitzverlegung beschränkt (nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln)? 3. In wie vielen Fällen wurden von Ausländerbehörden im Land Rheinland-Pfalz seit dem 5. September 2011 Bußgelder wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 86 Abs. AsylVfG und § 98 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG verhängt (nach Ausländerbehörde, einschließlich der Erstaufnahmeeinrichtung Trier, aufschlüsseln)? 4. Wie viele Ermittlungsverfahren nach § 85 Nr. 2 AsylVfG und nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG sind bei den Staatsanwaltschaften im Land Rheinland-Pfalz seit dem 5. September 2011 anhängig (nach Staatsanwaltschaft aufschlüsseln)? 5. Wie viele Strafverfahren nach § 85 Nr. 2 AsylVfG und nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG sind bei Gerichten im Land RheinlandPfalz seit dem 5. September 2011 anhängig? 6. Wie viele Verurteilungen wegen § 85 Nr. 2 AsylVfG und § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG wurden seit dem 5. September 2011 von Gerichten im Land Rheinland-Pfalz verhängt (nach Gericht aufschlüsseln)? 7. Gegen wie viele Asylbewerberinnen und Asylbewerber wurden seit dem 5. September 2011 während ihrer Unterbringung in der Erstaufnahmeeinrichtung Trier Bußgelder nach § 86 Abs. 1 AsylVfG verhängt oder Strafantrag wegen wiederholten Verstoßes nach § 85 Nr. 2 AsylVfG gestellt? Das Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 13. Februar 2014 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Nach § 56 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) ist der Aufenthalt von Asylbegehrenden grundsätzlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem sie ihre Wohnung nehmen müssen. Um den örtlichen Verhältnissen Rechnung tragen zu können, eröffnet § 58 Abs. 6 AsylVfG die Möglichkeit, dass die Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmen kann, dass sich Asylbegehrende ohne Erlaubnis vorübergehend in einem die Bezirke mehrerer Ausländerbehörden umfassenden Gebiet aufhalten können. Rheinland-Pfalz hat in der Vergangenheit bereits von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 11. März 2014 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/3292 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23. Juni 2011 wurde u. a. auch § 58 Abs. 6 AsylVfG geändert. Danach können Landesregierungen durch Rechtsverordnungen bestimmen, dass Ausländerinnen und Ausländer im laufenden Asylverfahren, die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sich ohne Erlaubnis vorübergehend in dem Gebiet des Landes oder, soweit Einvernehmen zwischen den beteiligten Landesregierungen besteht, im Gebiet eines anderen Landes aufhalten können. Im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes hatte das Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen die rheinland-pfälzischen Ausländerbehörden am 5. September 2011 gebeten, im Rahmen einer Vorgriffsregelung auf Antrag hin großzügig gebührenfrei Dauerverlassenserlaubnisse zu erteilen, die den vorübergehenden Aufenthalt im gesamten Land gestatten. Eine ausnahmsweise räumliche Beschränkung des Aufenthaltsbereichs sollte nur möglich sein, wenn aufgrund der Person oder des Verhaltens des bzw. der Asylbegehrenden ein evidenter Rechtsmissbrauch , die Begehung von Straftaten oder eine schleichende Wohnsitzverlegung konkret zu befürchten war. Eine Anfang 2012 bei den Ausländerbehörden durchgeführte Erhebung ergab, dass bis dahin in keinem Fall von der Rückausnahme von der voraussetzungslosen Erweiterung der räumlichen Beschränkung Gebrauch gemacht worden war, sodass darauf verzichtet wurde, eine entsprechende Regelung in die Erste Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes vom 9. September 2013 (GVBl. S. 371) aufzunehmen. Die Landesverordnung ist am 16. Oktober 2013 in Kraft getreten und bestimmt, dass Asylbegehrende, die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sich ohne Erlaubnis vorübergehend in dem gesamten Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz aufhalten können. Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Eine weitergehende räumliche Beschränkung kann im Einzelfall von der zuständigen Ausländerbehörde gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG angeordnet werden. Zu Frage 1: Die Zahl der Asylsuchenden sowie der geduldeten Ausländerinnen und Ausländer, die sich zum Stichtag 31. Dezember 2013 in Rheinland-Pfalz aufgehalten haben (aufgeschlüsselt nach Landkreisen und kreisfreien Städten) kann der als Anlage 1 beigefügten Übersicht entnommen werden. Zu den Fragen 2 und 3: Die Angaben können der als Anlage 2 beigefügten Übersicht entnommen werden. Zu den Fragen 4 und 5: Zu den Fragen hat das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die staatsanwaltschaftliche Praxis um Mitteilung gebeten, wie viele Ermittlungs- und Strafverfahren dort im Zeitraum vom 5. September 2011 bis zum 15. Oktober 2013 sowie bei den für deren Bereich zuständigen Strafgerichten wegen Vergehen nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG und nach § 85 Nr. 2 AsylVfG anhängig gewesen sind. Im Hinblick darauf, dass in der rheinland-pfälzischen Justiz keine gesonderten Statistiken über Ermittlungs- oder Strafverfahren geführt werden, denen Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG zugrunde liegen, beruhen die diesbezüglich mitgeteilten Fallzahlen teilweise nur auf Schätzungen. Zum Teil hat die beteiligte staatsanwaltschaftliche Praxis aufgrund einer mangelnden Belastbarkeit des Zahlenmaterials von der Vornahme einer Schätzung auch gänzlich abgesehen. Nach Zuständigkeitsbezirken der Staatsanwaltschaften des Landes untergliedert können somit zur Beantwortung der Fragen 4 und 5 folgende Fallzahlen mitgeteilt werden: Staatsanwaltschaft Frankenthal: Nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft Frankenthal waren dort im Abfragezeitraum drei Ermittlungsverfahren wegen Vergehen nach § 85 Nr. 2 AsylVfG und (geschätzt) sechs Ermittlungsverfahren wegen Vergehen nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG sowie bei den Gerichten des dortigen Zuständigkeitsbereichs zwei Verfahren wegen Vergehen nach § 85 Nr. 2 AsylVfG und drei Verfahren wegen Vergehen nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG anhängig. Staatsanwaltschaft Landau: Nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft Landau waren dort im Abfragezeitraum zehn Verfahren wegen Vergehen nach § 85 Nr. 2 AsylVfG anhängig. In vier Fällen wurden die Verfahren im Strafbefehlswege erledigt. Die Anzahl der dort wegen Vergehen nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG anhängigen Ermittlungsverfahren konnte nicht belastbar geschätzt werden. Regelmäßig seien insoweit einschlägige Verfahren im Strafbefehlswege erledigt worden. Staatsanwaltschaft Kaiserslautern: Nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern waren dort im Abfragezeitraum sieben Ermittlungsverfahren wegen Vergehen nach § 85 Nr. 2 AsylVfG sowie geschätzt etwa zwei weitere Ermittlungsverfahren pro Monat wegen Vergehen nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG anhängig. Belastbare Zahlen zu den im Berichtszeitraum bei Gericht anhängigen Strafverfahren konnten nicht mitgeteilt werden. 2 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/3292 Staatsanwaltschaft Zweibrücken: Nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft Zweibrücken waren dort im Abfragezeitraum insgesamt zehn Ermittlungsverfahren wegen Vergehen nach § 85 Nr. 2 AsylVfG und geschätzt ca. zehn Ermittlungsverfahren wegen Vergehen nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG sowie bei den Gerichten des dortigen Zuständigkeitsbereichs zwei Verfahren wegen Vergehen nach § 85 Nr. 2 AsylVfG anhängig. Staatsanwaltschaft Mainz: Nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft Mainz waren dort im Abfragezeitraum 22 Ermittlungsverfahren wegen Vergehen nach § 85 Nr. 2 AsylVfG anhängig. Belastbare Zahlen zu Ermittlungsverfahren wegen Vergehen nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG konnten nicht mitgeteilt werden. Insgesamt seien im Berichtszeitraum etwa 500 Ermittlungsverfahren wegen Vergehen nach § 95 Abs. 1 AufenthG geführt worden. Eine weitere Auswertung nach einzelnen Tatbestandsalternativen war nicht möglich. Insgesamt fünf der wegen Vergehen nach § 85 Nr. 2 AsylVfG anhängig gewesenen Ermittlungsverfahren wurden nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft im Strafbefehlswege und die restlichen Verfahren anderweitig – durch Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde oder durch Einstellung des Verfahrens – erledigt. Staatsanwaltschaft Koblenz: Nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft Koblenz waren dort im Abfragezeitraum 40 Ermittlungsverfahren wegen Vergehen nach § 85 Nr. 2 AsylVfG anhängig. Belastbare Zahlen zu anhängigen Ermittlungsverfahren wegen Vergehen nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG konnten nicht mitgeteilt werden. Insgesamt seien im Berichtszeitraum 1 208 Ermittlungsverfahren wegen Vergehen nach § 95 Abs. 1 AufenthG geführt worden. Eine weitere Auswertung nach einzelnen Tatbestandsalternativen war nicht möglich. Von den wegen Vergehen nach § 85 Nr. 2 AsylVfG anhängig gewesenen Verfahren wurden nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft vier Verfahren im Strafbefehlswege und die restlichen Verfahren anderweitig – durch Abgabe an eine andere Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde bzw. durch Einstellung des Verfahrens – erledigt. In einem weiteren Fall erfolgte eine (bislang noch nicht rechtskräftige) Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe. Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach: Nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach waren dort im Abfragezeitraum sechs Ermittlungsverfahren wegen Vergehen nach § 85 Nr. 2 AsylVfG anhängig. Belastbare Zahlen zu anhängigen Ermittlungsverfahren wegen Vergehen nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG konnten nicht mitgeteilt werden. Insgesamt seien im Berichtszeitraum 576 Ermittlungsverfahren wegen Vergehen nach § 95 Abs. 1 AufenthG geführt worden. Eine weitere Auswertung nach einzelnen Tatbestandsalternativen war nicht möglich. Von den wegen Vergehen nach § 85 Nr. 2 AsylVfG anhängig gewesenen Verfahren wurden nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft drei Verfahren im Strafbefehlswege und die restlichen Verfahren anderweitig – durch Abgabe an eine Verwaltungsbehörde oder durch Einstellung des Verfahrens – erledigt. Staatsanwaltschaft Trier: Nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft Trier waren dort im Abfragezeitraum 29 Ermittlungsverfahren wegen Vergehen nach § 85 Nr. 2 AsylVfG anhängig. Belastbare Zahlen zu anhängigen Ermittlungsverfahren wegen Vergehen nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG konnten nicht mitgeteilt werden. Insgesamt seien im Berichtszeitraum 5 901 Ermittlungsverfahren wegen Vergehen nach § 95 Abs. 1 AufenthG geführt worden. Eine weitere Auswertung nach einzelnen Tatbestandsalternativen war nicht möglich. Die vergleichsweise hohe Zahl der Verfahrenseingänge ist nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft auf die Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge in Trier und die dort eingerichtete zentrale Aufnahmeeinrichtung des Landes für Asylsuchende zurückzuführen . Hinsichtlich der wegen Vergehen nach § 85 Nr. 2 AsylVfG anhängig gewesenen Verfahren wurde nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft in einem Fall Anklage und in einem weiteren Fall ein Antrag auf Durchführung eines beschleunigten Verfahrens bei Gericht gestellt. Die restlichen Verfahren wurden anderweitig – durch Abgabe an eine Verwaltungsbehörde oder durch Einstellung des Verfahrens – erledigt. Zu Frage 6: Zur Beantwortung wird auf die als Anlage 3 beigefügte, durch das Statistische Landesamt erstellte tabellarische Übersicht verwiesen. Im Hinblick darauf, dass die auf das Jahr 2013 bezogenen statistischen Daten erst Mitte des Jahres 2014 vollständig vorliegen, konnte eine Auswertung für den Zeitraum von Januar 2013 bis zum 15. Oktober 2013 nicht vorgenommen werden. Den mitgeteilten Verurteilungen liegen zudem teilweise Vergehen nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG und § 85 Nr. 2 AsylVfG zugrunde, die gemeinsam mit weiteren hiermit in Tateinheit und Tatmehrheit stehenden Straftaten verfolgt bzw. abgeurteilt worden sind. Eine weitere Aufschlüsselung danach, durch welches Gericht die Verurteilung im jeweiligen Einzelfall erfolgt ist, war nicht möglich. Zu Frage 7: Nach Mitteilung der für die Erstaufnahmeeinrichtung Trier zuständigen Außenstelle der Ausländerbehörde Trier wurden für Personen im laufenden Asylverfahren, die verpflichtet waren, in der Erstaufnahmeeinrichtung Trier zu wohnen, keine Einschränkungen des Aufenthaltsbereichs von Asylbegehrenden zur Vermeidung von evidenten Rechtsmissbrauchs oder konkret zu befürchtender Begehung von Straftaten oder schleichender Wohnsitzverlegung vorgenommen. Irene Alt Staatsministerin 3 Drucksache 16/3292 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 4 Anlage 1 Ausländerbehörden Aufenthaltsgestattungen zum Stichtag 31. Dezember 2013 Duldungen zum Stichtag 31. Dezember 2013 Kreisverwaltung Ahrweiler 127 104 Kreisverwaltung Altenkirchen 168 147 Kreisverwaltung Alzey-Worms 120 86 Kreisverwaltung Bad Dürkheim 165 145 Kreisverwaltung Bad Kreuznach 219 104 Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich 137 72 Kreisverwaltung Birkenfeld 93 58 Kreisverwaltung Cochem-Zell 81 82 Kreisverwaltung Donnersberg 61 45 Kreisverwaltung Eifelkreis Bitburg-Prüm 121 131 Kreisverwaltung Germersheim 155 103 Kreisverwaltung Kaiserslautern 119 164 Kreisverwaltung Kusel 78 83 Kreisverwaltung Mainz-Bingen 231 18 Kreisverwaltung Mayen-Koblenz 223 177 Kreisverwaltung Neuwied 160 179 Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis 89 81 Kreisverwaltung Rhein-Lahn-Kreis 124 101 Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis 183 163 Kreisverwaltung Südliche Weinstraße 129 76 Kreisverwaltung Südwestpfalz 123 27 Kreisverwaltung Trier-Saarburg 136 50 Kreisverwaltung Vulkaneifel 78 37 Kreisverwaltung Westerwald 193 191 Stadtverwaltung Frankenthal 82 21 Stadtverwaltung Kaiserslautern 82 25 Stadtverwaltung Koblenz 192 83 Stadtverwaltung Landau 77 31 Stadtverwaltung Ludwigshafen 167 422 Stadtverwaltung Mainz 279 105 Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße 64 57 Stadtverwaltung Pirmasens 87 41 Stadtverwaltung Speyer 86 35 Stadtverwaltung Trier 11 23 STV Trier/Ausst. 4 0 Aussenst. BAMF/Trier 623 4 Stadtverwaltung Worms 94 82 Stadtverwaltung Zweibrücken 59 39 Zusammenfassung 5220 3392 (Quelle: AZR BAMF) Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/3292 Anlage 2 5 Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde wegen Ausländerbehörden Gefahr der Begehung von Straftaten Gefahr der Wohnsitzverlegung Bußgelder gem. § 86 Abs. 1 AsylfG oder § 98 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG KV Ahrweiler 1 0 6 KV Altenkirchen 0 0 k. A. KV Alzey-Worms 0 0 1 KV Bad Dürkheim k. A. k. A. k. A. KV Bad Kreuznach 0 0 21 KV Bernkastel-Wittlich 0 0 k. A. KV Birkenfeld 0 0 0 KV Cochem-Zell 0 0 11 KV Donnersberg k. A. k. A. k. A. KV Eifelkreis Bitburg-Prüm k. A. k. A. k. A. KV Germersheim 0 0 k. A. KV Kaiserslautern 0 0 1 KV Kusel 0 0 3 KV Mainz-Bingen 0 0 8 KV Mayen-Koblenz k. A. k. A. k. A. KV Neuwied 0 0 26 KV Rhein-Hunsrück-Kreis 0 0 3 KV Rhein-Lahn-Kreis 0 0 k. A. KV Rhein-Pfalz-Kreis k. A. k. A. k. A. KV Südliche Weinstraße k. A. k. A. k. A. KV Südwestpfalz 0 0 14 KV Trier-Saarburg 0 0 0 KV Vulkaneifel 0 0 12 KV Westerwald 0 0 k. A. SV Frankenthal k. A. k. A. k. A. SV Kaiserslautern k. A. k. A. k. A. SV Koblenz 0 0 12 SV Landau 0 0 3 SV Ludwigshafen 0 0 0 SV Mainz 0 0 25 SV Neustadt an der Weinstraße k. A. k. A. k. A. SV Pirmasens 0 0 0 SV Speyer k. A. k. A. k. A. SV Trier 0 0 k. A. SV Trier/Außenstelle 0 0 0 SV Worms 0 0 16 SV Zweibrücken k. A. k. A. k. A. Zusammenfassung 1 0 162 Erläuterung: KV = Kreisverwaltung SV = Stadtverwaltung (Quelle: Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Rheinland-Pfalz) Drucksache 16/3292 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Anlage 3 6 Verurteilungen nach § 85 Nr. 2 AsylVfG und AufenthG im Jahr 2011 und 2012 Staatsanwaltschaft 2011 (nur Berichtsmonate September bis Dezember) 2012 AsylVfG § 85 Nr. 2 AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 7 AsylVfG § 85 Nr. 2 AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 7 als schwerste Straftat mit anderen Straftaten *) als schwerste Straftat mit anderen Straftaten *) Bad Kreuznach 1 1 2 – 1 – Koblenz 3 2 – 9 12 5 Mainz – 1 – – – – Trier 2 2 – – – 2 Frankenthal – 2 1 2 11 6 Kaiserslautern – 1 1 – 4 1 Landau – 3 – 3 2 3 Zweibrücken 1 – – – – – Insgesamt 7 12 4 14 30 17 *) in Tateinheit oder Tatmehrheit begangen mit Straftaten, die nach dem StGB mit einer höheren Strafe bedroht sind. Quelle: Strafverfolgungsstatistik