Drucksache 16/3335 24. 02. 2014 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Guido Ernst (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Sammlung Rau im Arp Museum Bahnhof Rolandseck – Inhalt und Auswirkung der Öffnungsklausel im Leihvertrag vom 29. Oktober 2008 Die Kleine Anfrage 2137 vom 30. Januar 2014 hat folgenden Wortlaut: In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage 2047, Drucksache 16/3142, hat die Landesregierung mitgeteilt, dass der Leihvertrag zwischen der Landesstiftung Arp Museum Bahnhof Rolandseck, UNICEF-Deutschland und dem Nachlasspfleger des Kunstsammlers Dr. Gustav Rau vom 29. Oktober 2008 eine „Öffnungsklausel“ enthalte. Diese lasse eine „jederzeitige Kündigung aus wichtigem Grund“ zu, wenn der Leihvertrag aus „… wirtschaftlichen Gründen für eine der Parteien nicht mehr zumutbar ist.“ Hierzu frage ich die Landesregierung: 1. Wie lautet der vollständige Wortlaut der von der Landesregierung als „Öffnungsklausel“ bezeichneten Regelung? 2. Bezieht sich die von der Landesregierung als „Öffnungsklausel“ bezeichnete Regelung auf die Kündigung des gesamten Leihver- trages oder lässt sie ausdrücklich auch den Verkauf einzelner Werke zu? 3. Falls der Verkauf einzelner Werke vom Wortlaut der Regelung nicht ausdrücklich umfasst ist: Woraus leitet die Landesregie- rung ab, dass die Regelung auch den Verkauf einzelner Werke ermöglicht? 4. Wurde der Leihvertrag vom 29. Oktober 2008 für den Verkauf des Bildes „Die Algerierin“ oder ggf. auch für den Verkauf wei- terer Werke aus der Sammlung Rau geändert bzw. zwischen den Vertragsparteien neu abgeschlossen (Kernsammlung und andere – bitte in der Antwort auch darauf eingehen, ob die als Anlagen I und II beigefügten Listen, die nach Auskunft der Landesregierung Vertragsbestandteil geworden sind – vgl. Drucksache 16/3057 – geändert wurden)? 5. Wenn ja: Wann waren die jeweiligen Verkäufe, wann erfolgten die jeweiligen Anpassungen? 6. Ist die Öffnungsklausel auch Bestandteil des mit Wirkung zum 1. Januar 2014 zwischen der UNICEF-Stiftung und der Landes- stiftung Arp Museum Bahnhof Rolandseck (vgl. Vorlage 16/3494) geschlossenen neuen Vertrages? Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 20. Februar 2014 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Mit Vertrag vom 29. Oktober 2008 sowie diesen ergänzenden Vertrag vom 11. Dezember 2008 werden der Landesstiftung Arp Museum Bahnhof Rolandseck von der UNICEF-Stiftung insgesamt 240 Kunstwerke aus der Sammlung Dr. Dr. Rau ausgeliehen, mit dem neuen Leihvertrag vom 13. Dezember 2013 und dem Ergänzungsvertrag gleichen Datums sind es insgesamt 266 Kunstwerke. Durch diesen Zuwachs von 26 Exponaten ist die Dauerleihgabe im Arp Museum Bahnhof Rolandseck maßgeblich erweitert worden und erlaubt noch publikumswirksamere sowie inhaltlich breiter angelegte Präsentationen. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Die Öffnungsklausel des § 12 Nr. 1 des Leihvertrages vom 29. Oktober 2008 lautet wie folgt: „Eine jederzeitige Kündigung aus wichtigem Grund ist zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der zugrunde liegende Leihvertrag aus rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Gründen für eine der Parteien nicht mehr zumutbar ist. Sollte die Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 20. März 2014 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/3335 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Kündigung von den Leihgebern ausgehen, so verpflichten sie sich, die berechtigten Interessen der Leihnehmerin bei einer solchen Entscheidung zu berücksichtigen. Des Weiteren liegt ein wichtiger Grund bei erheblichen Verstößen des Entleihers gegen seine Vertragsverpflichtungen vor, wie z. B. bei mangelhafter konservatorischer Betreuung, die nach einmaliger Abmahnung nicht beseitigt werden.“ Zu Frage 2: Die Öffnungsklausel enthält keine expliziten Einschränkungen. Weder ist sie erkennbar ausdrücklich nur auf die Kündigung des gesamten Leihverhältnisses bezogen noch ausschließlich auf die Kündigung bezüglich einzelner Werke. Zu Frage 3: Da die Öffnungsklausel des § 12 Nr. 1 des Leihvertrages nichts ausschließt, ist im Umkehrschluss die Kündigung des Leihverhältnisses sowohl für einzelne Werke als auch für den gesamten Leihvertrag unter den genannten Bedingungen zulässig; hiervon gehen auch beide Vertragspartner einvernehmlich aus. Diese Auslegung ist im Übrigen rechtlich betrachtet günstig für die Leihnehmerin: Käme sie nicht zur Anwendung, gälte stattdessen die gesetzliche Regelung des § 605 Nr. 1 BGB, wonach bereits ein rein tatsächliches Bedürfnis, das Leihobjekt (z. B. zur wirtschaftlichen Verwertung) zurückzuerlangen, die Kündigung ohne weitere Bedingungen ermöglichen würde (vgl. z. B. OLG Koblenz NJW-RR 1996, 843). Zu den Fragen 4 und 5: Nein. Der Leihvertrag vom 29. Oktober 2008 wurde weder für den Verkauf des Bildes „Die Algerierin“ noch für den Verkauf eines anderen Werkes geändert. Bereits in der schriftlichen Berichterstattung zum Antrag der Fraktion der CDU nach § 76 Abs. 2 GOLT „Sammlung Rau im Arp Museum Bahnhof Rolandseck – Verkäufe aus der sog. „Kernsammlung“, Vorlage 16/3441 – hat die Landesregierung ausgeführt, dass der Vertrag u. a. wegen der neuen rechtlichen Situation auf Seiten des Leihgebers (Wegfall des Nachlasspflegers, daher nur noch eine Leihgeberin) und wegen der neuen faktischen Situation auf Seiten des Arp Museums Bahnhof Rolandseck mit Hinweis auf die sogenannte „Kunstkammer Rau“ als Ausstellungsraum angepasst wurde. Hierbei wurden auch die Werklisten der Anlagen I und II des ursprünglichen Vertrages in eine Werkliste zusammengeführt, angepasst und dem Vertrag vom 18. Dezember 2013 als Anlage I beigefügt. Zu Frage 6: Auch der mit Datum vom 18. Dezember 2013 geschlossene neue Leihvertrag enthält in § 11 Nr. 1 die wortgleich übernommene Öffnungsklausel. In Vertretung: Walter Schumacher Staatssekretär