Drucksache 16/3341 25. 02. 2014 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Marcus Klein (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Nachteile wegen Klagen gegen den Finanzausgleich Die Kleine Anfrage 2169 vom 12. Januar 2014 hat folgenden Wortlaut: Viele Kommunen diskutieren darüber, sich gegen die schlechte finanzielle Ausstattung durch das Land vor Gericht zu wehren, einige haben bereits Klagen gegen das LFAG beschlossen. In Kaiserslautern wurden im Zuge der Diskussion Befürchtungen laut, man habe durch eine Klage Nachteile durch das Land zu erwarten. Laut einem Pressebericht geht „im Rathaus die Angst um, dass die rot-grüne Landesregierung als Reaktion auf eine Klage der Stadt Kaiserslautern den Geldhahn […] zudrehen könnte.“ Dies vorausgeschickt, frage ich die Landesregierung: 1. Welchen Zusammenhang sieht die Landesregierung zwischen Klagen, mit denen sich Kommunen gegen eine schlechte Finanz- ausstattung im LFAG wenden und Förderzusagen für Einzelmaßnahmen vor Ort? 2. Haben Kommunen Nachteile bei Förderzusagen durch das Land zu befürchten, wenn sie sich mit einer Klage gegen das LFAG wenden? 3. Wurden seitens der Landesregierung gegenüber Verantwortungsträgern der Stadt Kaiserslautern Aussagen getroffen, die eine nachteilige Behandlung der Stadt im Falle einer Klage erwarten lassen oder ist das auszuschließen? Wenn es nicht auszuschließen ist, in welchem Zusammenhang könnten solche Aussagen gemacht worden sein oder wurden sie gemacht (Gesprächspartner, Zeitpunkt des Gesprächs etc.)? 4. Ist aus der Sicht der Landesregierung die in der Presse geäußerte „Angst“ nachvollziehbar und begründet? 5. Für welche Maßnahmen sind – gegebenenfalls – Nachteile zu erwarten, falls sich die Stadt Kaiserslautern zu einer Klage gegen das LFAG entschließt? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 24. Februar 2014 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Mit dem Landesgesetz zur Reform des kommunalen Finanzausgleichs vom 8. Oktober 2013 (GVBl 2013 Nr. 15 S. 349 ff.) wurde der kommunale Finanzausgleich in wesentlichen Punkten fortentwickelt. Schwerpunkte der Reform sind eine Verbesserung der kommunalen Finanzausstattung und eine bedarfsgerechtere Mittelverteilung unter besonderer Berücksichtigung der Situation der kommunalen Soziallastenträger. Nach Überzeugung der Landesregierung leistet die Reform des kommunalen Finanzausgleichs einen spürbaren Beitrag zur Anhebung der kommunalen Finanzausstattung unter Berücksichtigung der Finanzsituation des Landes, der insbesondere den Anforderungen aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 14. Februar 2013 (VGH N 3/11) Rechnung trägt. Kommunalen Gebietskörperschaften, die aufgrund ihrer Interessenlage eine andere Auffassung vertreten, steht es frei, gegen das Gesetz oder die auf seiner Grundlage ergehenden Zuweisungsentscheidungen gerichtlichen Rechtsschutz zu erstreben. Daraus werden ihnen keine Nachteile bei der Gewährung von Zweckzuweisungen durch das Land erwachsen. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 20. März 2014 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/3341 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Keinen. Zu Frage 2: Nein. Zu Frage 3: Nein, das ist auszuschließen. Zu Frage 4: Nein. Zu Frage 5: Entfällt. Auf die Beantwortung der Fragen 1 bis 4 wird verwiesen. Roger Lewentz Staatsminister