Drucksache 16/3345 26. 02. 2014 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Hans-Josef Bracht (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums der Finanzen Veranlagungsverfahren bei der Besteuerung von Gesellschaftern großer Personenhandelsgesellschaften Die Kleine Anfrage 2153 vom 5. Februar 2014 hat folgenden Wortlaut: Bei der Besteuerung der Gesellschafter von Personengesellschaften, besonders bei verschiedenen Wohnsitzen kommt es offenbar immer mal wieder zu zeitlichen Verzögerungen oder Unstimmigkeiten. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. In welcher Weise wird in Rheinland-Pfalz bei den oben genannten Fällen ein einheitliches Feststellungsverfahren praktiziert, um mehrfache Ermittlungen und Würdigungen eines einheitlichen Sachverhaltes und daraus entstehende divergierende Entscheidungen zu vermeiden? 2. In welcher Weise sollen oder können die Wohnsitzfinanzämter betroffener Gesellschafter in den oben genannten Fällen Einkünfte im Schätzungswege vorläufig ermitteln und im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Gesellschafters berücksichtigen ? 3. Welche Rolle spielt dabei in Rheinland-Pfalz das Projekt „KONSENS“ (Koordinierte Neue Software-Entwicklung für die Steuerverwaltung )? Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 25. Februar 2014 wie folgt beantwortet: Zu 1.: In Rheinland-Pfalz erfolgt die Ermittlung der Beteiligungseinkünfte von Gesellschaftern einer Personengesellschaft – wie auch in den anderen Bundesländern – in einem gesonderten Feststellungsverfahren. Nach § 179 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung (AO) und § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AO werden die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte gesondert und einheitlich festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Der Feststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters und insoweit bindend (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO). Die im Feststellungsbescheid festgestellten Einkünfte werden dem Wohnsitzfinanzamt des Gesellschafters in Papierform mitgeteilt und sind von diesem bei der Einkommensteuerfestsetzung des Gesellschafters zu berücksichtigen. Zu 2.: Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit geschaffen, einen Einkommensteuerbescheid auch dann zu erlassen, wenn eine in einem Grundlagenbescheid vorzunehmende Feststellung noch nicht durchgeführt ist. In diesem Fall können die noch festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden (§§ 155 Abs. 2, 162 Abs. 5 AO). Von dieser Möglichkeit wird in Abhängigkeit der Umstände des Einzelfalles Gebrauch gemacht. Die Besonderheiten bei der Geltendmachung von negativen Einkünften aus der Beteiligung an Verlustzuweisungsgesellschaften und vergleichbaren Modellen sind in dem BMF-Schreiben vom 13. Juli 1992, BStBl. I, Seite 404 und dem BMF-Schreiben vom 28. Juni 1994, BStBl. I, Seite 420 im Detail verbindlich geregelt. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 20. März 2014 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/3345 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu 3.: Der Feststellungsbescheid und die Mitteilung an das für die Ertragsbesteuerung zuständige Wohnsitzfinanzamt werden in einem automatisierten Verfahren zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (FEIN) erstellt und in Papierform versandt. Im Rahmen des Vorhabens KONSENS wird eine elektronische Übermittlung der Mitteilung angestrebt. Zum jetzi - gen Zeitpunkt ist allerdings noch keine verbindliche Aussage über einen Einsatztermin möglich. Dr. Carsten Kühl Staatsminister