Drucksache 16/3351 27. 02. 2014 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Alexander Licht und Gerd Schreiner (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Verwendung von Mitteln aus der Spielbankabgabe durch die Nürburgring GmbH Die Kleine Anfrage 2157 vom 6. Februar 2014 hat folgenden Wortlaut: Nach dem Schlussbericht der Landesregierung im Entlastungsverfahren für das Jahr 2011 (Drucksache 16/3228) konnte die Verwen - dungsnachweisprüfung für die Mittel aus der Spielbankenabgabe für die Nürburgring GmbH noch nicht abgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. In welcher Höhe hat die Nürburgring GmbH von 2009 bis 2013 Mittel aus der Spielbankenabgabe jährlich erhalten? 2. Welcher Zweckbindung haben diese Mittel unterlegen? 3. Bis zu welcher Höhe pro Jahr konnte die Nürburgring GmbH die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nicht ausrei- chend nachweisen? 4. Welche Sanktionen sind rechtlich oder wirtschaftlich geboten, wenn die Nürburgring GmbH einen ausreichenden Verwen- dungsnachweis in gebotener Frist nicht beibringen kann? 5. Welchen rechtlichen und finanzwirtschaftlichen Stellenwert im laufenden Insolvenzverfahren haben die Zuwendungen des Lan- des an die Nürburgring GmbH aus dem Mittelaufkommen der Spielbankenabgabe im Vergleich zu offenen Forderungen an die Nürburgring GmbH aus Lieferungen, Krediten, Arbeitnehmerentgelten und anderen privatwirtschaftlichen Verträgen und Verpflichtungen ? 6. Welche möglichen Rückforderungen des Landes an die Nürburgring GmbH aus den Zuwendungen aus der Spielbankenabgabe wegen unzureichender Verwendungsnachweise können nach Einschätzung der Landesregierung im Zuge des laufenden Insolvenzverfahrens möglicherweise nicht realisiert werden? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 27. Februar 2014 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 2: Wie bereits in der Beantwortung der Kleinen Anfrage 16/671 vom 13. März 2012 (Drucksache 16/1032) dargelegt, wurde der Nürburgring GmbH zur Förderung des Fremdenverkehrs im Jahr 2009 eine Zuwendung in Höhe von 1,6 Mio. Euro sowie in den Jahren 2010 und 2011 in Höhe von jeweils 3,2 Mio. Euro bewilligt. Gemäß den Zuwendungsbescheiden dient die Zuwendung der Deckung der Kosten der im Rahmen des Projekts Nürburgring 2009 bei der Nürburgring GmbH nach Maßgabe des Wirtschaftsplans für das Jahr 2009 im Zusammenhang mit der Förderung des Fremdenverkehrs errichteten Einrichtungen (2009) bzw. jeweils dem Ausgleich nicht durch Einnahmen gedeckter Teile der ergebniswirksamen Belastungen aus den Investitionen zur touristischen Attraktivierung des Nürburgrings im Rahmen des Projektes Nürburgring 2009; sie darf nur verwendet werden für die Deckung der durch Geschäftseinnahmen nicht abzudeckenden Finanz-, Sach- und Personalaufwendungen im jeweils laufenden Haushaltsjahr (2010 und 2011). Die im Doppelhaushalt für die Jahre 2012 und 2013 entsprechend angesetzten Zuschüsse wurden der Nürburgring GmbH vor dem Hintergrund der Entwicklungen am Nürburgring nicht bewilligt. Zu den Fragen 3, 4, 5 und 6: Die Nürburgring GmbH legte Unterlagen zur Verwendung der Mittel vor, die auf Nachfragen der Bewilligungsbehörden ergänzt wurden; nicht zuletzt aufgrund der personellen Veränderungen am Nürburgring im Zusammenhang mit der Insolvenz der Gesell- Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 27. März 2014 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/3351 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode schaft bedarf es jedoch noch weiterer Nachweise. Vor diesem Hintergrund konnte die Prüfung noch nicht abgeschlossen werden. Da die Nürburgring GmbH zu dem Zeitpunkt, zu dem Forderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft anzumelden waren, entsprechende Unterlagen zur Prüfung des Verwendungsnachweises über die Zuwendungen zur Förderung des Fremdenverkehrs für die Jahren 2009 bis 2011 dem Zuwendungsgeber nicht vollständig vorgelegt hatte, wurden mangels damaliger Prüfmöglichkeiten etwaige Rückforderungsansprüche – wie auch bereits in der Presse berichtet – vorsorglich im Rahmen des Insol - venzverfahrens angemeldet. Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 44 LHO sind in Zuwendungsverfahren die jeweils einschlägigen Allgemeinen Nebenbestimmungen – z. B. die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) – zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen. Danach ist die Zuwendung zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder sonst unwirksam ist. Ein Widerruf kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger den vorgeschriebenen Verwendungs - nachweis nicht vorlegt. Die Voraussetzungen für die Realisierung von Forderungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens sind in der Insolvenzordnung geregelt. Inwieweit Forderungen „im Zuge des Insolvenzverfahrens möglicherweise nicht realisiert werden“ können, wird – wie in jedem Insolvenzverfahren – insbesondere auch vom Rang der Forderung sowie der Insolvenzquote abhängen, die maßgeblich von der Höhe des im Rahmen des Bieterverfahrens zu erzielenden Veräußerungserlöses bestimmt wird. Ob und ggf. in welchem Rang ein eventueller Rückforderungsanspruch von Sachwalter anerkannt wird, ist von diesem zu gegebener Zeit zu entscheiden. Derzeit steht eine solche Entscheidung noch nicht an. In Vertretung: Günter Kern Staatssekretär