Drucksache 16/3369 07. 03. 2014 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Dr. Peter Enders und Michael Wäschenbach (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Unabhängigkeit des MDK Rheinland-Pfalz vor dem Hintergrund aktueller Medienberichte Die Kleine Anfrage 2180 vom 20. Februar 2014 hat folgenden Wortlaut: In der Sendung Report Mainz vom 4. Februar 2014 wurde kritisch über den Einfluss der Krankenkassen auf den MDK berichtet. Dabei wurde auch insbesondere der MDK Rhein land-Pfalz erwähnt und dessen Unabhängigkeit in Frage gestellt. Wir fragen die Landesregierung: 1. Welche Rolle spielt die Unabhängigkeit des MDK Rheinland-Pfalz bei der Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit des Landes über den MDK nach dem Sozialgesetzbuch? 2. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass die neue Führungskonstellation des MDK-Verwaltungsrats hinsichtlich des Ein- flusses der Krankenkassen auf die Tätigkeit des MDK Rheinland-Pfalz unproblematisch ist? 3. Wie steht die Landesregierung zu der angekündigten Überprüfung der Regelungen zu den Verwaltungsräten der medizinischen Dienste? 4. Inwieweit gehört zur Unabhängigkeit des MDK eine Unabhängigkeit des Landes prüf dienstes? Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 7. März 2014 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Rheinland-Pfalz unterliegt der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie. Diese bezieht sich ausschließlich auf die Einhaltung der Gesetze und aller anderen für den Medizinischen Dienst maßgebenden Rechtsvorschriften. Das heißt: Die Zweckmäßigkeit einer Maßnahme oder einer Entscheidung des Medizinischen Dienstes kann und darf die Aufsichtsbehörde nicht prüfen. Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie als Aufsichtsbehörde beachtet entsprechend, dass der Medizinische Dienst eine unabhängige Tätigkeit zu erbringen hat und dies nur möglich ist, wenn die Ärztinnen und Ärzte des MDK bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben allein ihrem ärztlichen Gewissen unterliegen, so wie es § 275 Abs. 5 Satz 1 SGB V unmissverständlich vorgibt. Medizinische Sachverhalte können deshalb nicht von der Rechtsaufsicht beurteilt werden. Zu 2.: Der MDK ist wie sein Name schon sagt, der „Medizinische Dienst der Krankenversicherung“. Er wird ausschließlich im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen tätig und berät die gesetzlichen Kassen in allgemeinen Grundsatzfragen. Die Krankenkassen entscheiden in eigener Zuständigkeit, wen sie in den Verwaltungsrat des MDK entsenden und der Verwaltungsrat des MDK entscheidet in eigener Verantwortung über die Wahl des oder der Vorsitzenden dieses Gremiums gemäß der Satzung des MDK. Es gibt weder im SGB noch in der Satzung des MDK Rheinland-Pfalz Vorgaben, dass es sich dabei um Versicherten- und/oder Arbeitgebervertreter und/oder hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter handeln muss. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 31. März 2014 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/3369 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Auch der Verwaltungsrat ist ebenso wie seine Vorsitzenden an die zitierte gesetzliche Vorgabe gebunden, auf die Arbeit der beim MDK tätigen Ärztinnen und Ärzte keinen Einfluss nehmen zu dürfen und zu können. Zu 3.: Einer Überprüfung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Zusammensetzung der Verwaltungsräte der medizinischen Dienste steht die Landesregierung grundsätzlich aufgeschlossen gegenüber. Es sollte insbesondere darüber nachgedacht werden, wie Patientenvertreter über gesetzgeberische Veränderungen in den Entscheidungsgremien des Medizinischen Dienstes vertreten sein können. Zu 4.: Mit der Unabhängigkeit der Ärzte des Medizinischen Dienstes hat der Gesetzgeber die im ärztlichen Berufsrecht manifestierte Unabhängigkeit der ärztlichen Gutachter auch auf die Ärzte des MDK übertragen. Die Ärzte des Medizinischen Dienstes sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen und dürfen keinem Einfluss des MDK-Verwaltungsrates oder der Krankenkassen unterliegen. Der Landesprüfdienst als öffentlich-rechtliche Einrichtung handelt bei der Durchführung seiner Prüfungen ebenfalls unabhängig. Er unterliegt in diesem Zusammenhang keinerlei Weisungen, auch nicht von Seiten des Ministeriums. Er prüft turnusmäßig mindestens alle fünf Jahre die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der der Aufsicht des Landes unterstehenden Krankenkassen und deren Arbeitsgemeinschaften, zu denen auch der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz gehört. Alexander Schweitzer Staatsminister