Drucksache 16/3385 17. 03. 2014 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Stephanie Nabinger (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und A n t w o r t des Ministeriums der Finanzen Parkplatz/Hubschrauberlandeplatz in der Gemeinde Waldrach Die Kleine Anfrage 2178 vom 18. Februar 2014 hat folgenden Wortlaut: Mitte letzten Jahres hat die Gemeinde Waldrach eine bis dahin provisorische Abstellfläche für Baumaschinen in einen Parkplatz umgewandelt. Der Parkplatz liegt in der Ruwer-Aue, einem vor wenigen Jahren mit großem Erfolg renaturierten Gebiet, mit strengen Auflagen für ufernahe Zonen. Eine Baugenehmigung für den Parkplatz lag nicht vor. Diese wurde erst nach Abschluss der Bauarbeiten nachträglich durch die Kreisverwaltung Trier-Saarburg erteilt. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie bewertet die Landesregierung die Situation? 2. Ist die Erteilung der Baugenehmigung rechtmäßig zustande gekommen? 3. Wurden alle baurechtlichen, naturschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften eingehalten? Insbesondere in Bezug auf die Renaturierung der Ruwer-Aue? 4. Welche Vorschriften gibt es in Bezug auf die Oberflächenversiegelung in hochwassergefährdeten Gebieten? Wurden diese in diesem Fall eingehalten? 5. Inwieweit müssen in einem nachträglichen Genehmigungsverfahren Träger öffentlicher Belange, wie beispielsweise Natur- schutzorganisationen, beteiligt werden? Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 14. März 2014 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 bis 3: Die bisherige fachaufsichtliche Prüfung der Angelegenheit durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord hat ergeben, dass wasserrechtliche Vorschriften eingehalten wurden, da sich die überbauten Flächen außerhalb des gesetzlichen Überschwemmungsbereichs und auch außerhalb des 40 m Bereichs zur Ruwer befinden. Der Auenbereich der Ruwer wird ebenfalls nicht beeinträchtigt. Gleichwohl wirft die Baugenehmigung für die Errichtung eines Parkplatzes im Außenbereich von Waldrach Fragen auf. So kann ein solches Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 2 des Baugesetzbuchs im Einzelfall nur dann zugelassen werden, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord wird der Landesregierung berichten, sobald ihre Prüfung in dieser Sache abgeschlossen ist. Zu Frage 4: Die Entwässerung bzw. Niederschlagswasserbewirtschaftung von versiegelten Flächen ist dem Grunde nach im Landeswassergesetz geregelt. Bei einer örtlichen Überprüfung der betreffenden Fläche wurde festgestellt, dass das Niederschlagswasser breitflächig in die angrenzenden Böschungsflächen versickert. Die hier in Rede stehenden Flächen liegen außerhalb des hochwassergefährdeten Bereichs. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 4. April 2014 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/3385 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 5: Das Naturschutzrecht regelt Fälle, bei denen bestimmte anerkannte Naturschutzvereinigungen zu beteiligen sind, wobei es nicht darauf ankommt, ob die betreffende bauliche Anlage bereits errichtet worden ist. Eine Beteiligung ist beispielsweise im Rahmen der Erteilung von Befreiungen von bestimmten Schutzgebietsverordnungen (Bsp.: Naturschutzgebiet) vorgesehen; ein solcher Beteiligungsfall ist hier nicht erkennbar. Dr. Carsten Kühl Staatsminister