Drucksache 16/3388 18. 03. 2014 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Bettina Dickes und Anke Beilstein (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Notwendigkeit einer verbesserten Finanzausstattung der Kommunen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der schulischen Inklusion – kein Unterlaufen des Konnexitätsprinzips Die Kleine Anfrage 2185 vom 20. Februar 2014 hat folgenden Wortlaut: Wir fragen die Landesregierung: 1. Teilt die Landesregierung die Ergebnisse des Gutachtens von Prof. Klemm hinsichtlich der Konnexitätsrelevanz der schulischen Inklusion? 2. Wie haben sich die kommunalen Spitzenverbände im Kommunalen Rat am 2. Dezember 2013 zum Gesetzentwurf der Landes- regierung zur Änderung des Schulgesetzes hinsichtlich der Konnexitätsrelevanz geäußert? 3. Plant die Landesregierung eine Änderung des Gesetzentwurfes zur Umsetzung der schulischen Inklusion hinsichtlich der Kon- nexitätsrelevanz? 4. Plant die Landesregierung parallel zu Nordrhein-Westfalen ein gesondertes Gutachten zur Konnexitätsrelevanz der schulischen Inklusion? Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 17. März 2014 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Der Ministerrat hat am 25. Februar 2014 den Entwurf eines Landesgesetzes zur Änderung des Schulgesetzes, des Hochschulgesetzes und des Verwaltungshochschulgesetzes beschlossen. Dieser Gesetzentwurf wird voraussichtlich noch im März 2014 in den Landtag eingebracht. Mit der Änderung des Schulgesetzes sollen insbesondere die rechtlichen Grundlagen für ein inklusives Schulsystem geschaffen werden, das den Anforderungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (im Folgenden: VN-Behindertenrechtskonvention) entspricht, das Bund, Länder und Kommunen gleichermaßen bindet. Im Rahmen der Erstellung des Gesetzentwurfes wurde die Frage der Konnexität sorgfältig geprüft. Unter der Annahme der Konnexitätsrelevanz wurde die gesetzlich vorgesehene Kostenverursachungs- und Kostenfolgenabschätzung durchgeführt. Dabei war zu berücksichtigen, dass das Land verpflichtet ist, die auf bundesrechtlicher Grundlage ratifizierte VN-Behindertenrechtskonvention umzusetzen. Dazu setzt das Land weiterhin auf das bewährte Schwerpunktschulkonzept, das den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der Lehrkräfte und Eltern am besten entspricht und zugleich für die Kommunen die kostengünstigste Lösung ist. Seit dem Schuljahr 2001/2002 wurde das Netz der Schwerpunktschulen auf derzeit 262 Schwerpunktschulen ausgebaut, an denen Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen wohnortnah gemeinsam lernen. Dieses inklusive Angebot wurde von den Kindern und Eltern immer stärker in Anspruch genommen, sodass aktuell gut ein Viertel der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf am gemeinsamen Unterricht teilnehmen. Das bisher in der Praxis gewährte Wahlrecht über den Förderort soll nun gesetzlich verankert werden. Vor diesem Hintergrund führte die Kostenverursachungs- und Kostenfolgenabschätzung zu dem Ergebnis, dass ein Mehrbelastungsausgleich des Landes an die Kommunen nicht zu zahlen ist. Das Konnexitätsprinzip ist damit beachtet. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 4. April 2014 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/3388 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Das von Herrn Prof. em. Dr. Klaus Klemm im Auftrag des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen erstellte Gutachten „Mögliche finanzielle Auswirkungen einer zunehmenden schulischen Inklusion in den Schuljahren 2014/2015 bis 2016/2017 – Analysen am Beispiel der Stadt Krefeld und des Kreises Minden-Lübbecke“ behandelt ausschließlich mögliche Kos ten im Zusammenhang mit der Inklusion in Nordrhein-Westfalen. Es erstreckt sich nicht auf die Frage der Konnexitätsrelevanz . So heißt es auf den Seiten 2 und 4 des Gutachtens: „Nicht Gegenstand der Studie sind konnexitätsrechtliche Fragen im Kontext des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes.“ Zu Frage 2: Der Kommunale Rat hat den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 3. Februar 2014 beraten und abgelehnt. Kernpunkt der Kritik war die Kostenverursachungs- und Kostenfolgenabschätzung des Landes nach dem Konnexitätsausführungsgesetz (KonnexAG), die nicht zu einem Mehrbelastungsausgleich führt. Gefordert wurde insbesondere, dass das Land die Kosten für die Integrationshelferinnen und Integrationshelfer trägt, die aufgrund bundesrechtlicher Individualansprüche nach dem Achten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch von den Sozial- oder Jugendämtern bewilligt werden können, um den Schulbesuch von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen zu ermöglichen. Zu den Fragen 3 und 4: Nein. Zwischen Land und den kommunalen Spitzenverbänden wurde jedoch im Rahmen des Erörterungsgesprächs gemäß § 4 Abs. 2 KonnexAG am 2. Dezember 2013 vereinbart, auf Arbeitsebene ein Projekt zu starten, um die Rahmenbedingungen beim Einsatz von Integrationshelferinnen oder Integrationshelfern zu evaluieren. Geplant ist, dieses Projekt in einer kreisfreien Stadt und in einem Landkreis durchzuführen. Doris Ahnen Staatsministerin