Drucksache 16/3398 19. 03. 2014 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Michael Wäschenbach (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Kosten und Zahlungen im Zusammenhang mit dem Wechsel des Geschäftsführers des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Die Kleine Anfrage 2193 vom 20. Februar 2014 hat folgenden Wortlaut: Im Oktober wurde der Geschäftsführer des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung im Zuge einer außerordentlichen Kündigung entlassen. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Welche Gründe hat die Landesregierung dafür, dass sie einem verdienten Geschäftsführer, der seinem Arbeitgeber zahlreiche höchste Auszeichnungen eingebracht hat, die ihm zustehenden, vertraglich vereinbarten Zahlungen, die er ja zurückzahlen müsste sollten sie nicht rechtens sein, nach der außerordentlichen Kündigung verweigert bzw. den MDK Rheinland-Pfalz als Aufsicht nicht anweist, diese Zahlungen zu leisten? 2. Wie hoch sind die Kosten, die dem MDK Rheinland-Pfalz durch die Kündigung des Geschäftsführers insgesamt entstehen könnten ? 3. Ist es zutreffend, dass für die gesamten Aktivitäten des Landesprüfdienstes in den Jahren 2012 und 2013 für den MDK RheinlandPfalz Kosten von mehr als 200 000 Euro angefallen sind bzw. welche Kosten sind für welche Leistungen tatsächlich entstanden? Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 19. März 2014 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Landesregierung kann den Ergebnissen der laufenden gerichtlichen Verfahren betreffend die fristlose Kündigung und Amtsenthebung des ehemaligen Geschäftsführers nicht vorgreifen. In dem Rahmen werden die Rechtmäßigkeit der Kündigung und der arbeitsvertraglichen Regelungen überprüft werden, inklusive eventueller Ansprüche des ehemaligen Geschäftsführers an seinen ehemaligen Arbeitgeber. Darüber hinaus sind die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Mainz gegen den ehemaligen Geschäftsführer wegen Untreue noch nicht abgeschlossen. Das Ergebnis dieser Prüfungen bleibt ebenfalls abzuwarten. Zu 2.: Falls dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz Kosten entstehen, können diese erst nach Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen sowie der anhängigen Gerichtsverfahren beziffert werden. Diese sind derzeit nicht abschätz - bar. Zu 3.: Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz hat die Kosten der bei ihm durchgeführten Prüfung gem. § 274 Abs. 2 Satz 3 bis 9 i. V. m. § 281 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch selbst zu tragen. Danach werden die Kosten nach dem tatsächlich entstandenen Personal- und Sachaufwand berechnet. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 4. April 2014 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/3398 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Die turnusmäßige Prüfung nach § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz wird durch den Landesprüfdienst erst mit der Bewertung der MDK-Stellungnahme zu dem Prüfungsbericht beendet werden, das heißt, die Prüfung ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Insofern können die Kosten noch nicht endgültig beziffert werden. Die darüber hinaus vom Landesprüfdienst im Auftrag des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz durchgeführte Sonderprüfung zu den gegen den ehemaligen Geschäftsführer in einer anonym verbreiteten E-Mail erhobenen Vorwürfen erfolgte in der Zeit vom 23. Juli 2013 bis 8. August 2013 (mit Unterbrechungen). Insgesamt wurden hier 46 Prüftage aufgewendet. Gemäß der Übersicht über Personalvollkosten nach den Personalkostenverrechnungssätzen für Beamte beziehungsweise Beschäftigte in Rheinland-Pfalz 2013 beliefen sich die Kosten für diese Prüfung auf rund 25 000 Euro. Alexander Schweitzer Staatsminister