Drucksache 16/3399 19. 03. 2014 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Michael Wäschenbach (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Die Kleine Anfrage 2194 vom 20. Februar 2014 hat folgenden Wortlaut: Im Oktober wurde der Geschäftsführer des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung entlassen. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Weshalb hat es bis 2013 gedauert, um ein angeblich zu hohes Gehalt festzustellen, wo doch der Landesprüfdienst 2009 nach Prüfung des Vertrages und dessen Anlagen zu dem Ergebnis kam, dass dieser wirtschaftlich und angemessen sei, es in der Folge keine gehaltserhöhenden Vertragsänderungen gab und ab 2010 alle Gehaltsleistungen im Bundesanzeiger jährlich publiziert wurden? 2. Mit welchem Ergebnis schließt der Abschlussbericht des Landesprüfdienstes beim MDK für das Jahr 2012 im Hinblick auf die Kündigungsgründe ab? 3. Laut Protokoll zur 23. Sitzung des Sozialpolitischen Ausschusses vom 24. Oktober 2013 sagte Minister Schweitzer, dass es sich um einen internen Prüfbericht handele, der dem Ministerium vorliege und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sei. Wusste der Minister nicht, dass vertrauliche Informationen des Landesprüfdienstes und des Ministeriums an den Vorstand der DAK in Hamburg und den vdek in Berlin gelangten oder hat er es verschwiegen? 4. Wann und mit welchen inhaltlichen Antworten bzw. Argumenten und Ausführungen wurden die Dienstaufsichtsbeschwerden des ehemaligen Geschäftsführers beantwortet? 5. Welche Antworten gibt es im Detail zu den in den Dienstaufsichtsbeschwerden der ehemaligen Vorsitzenden des Verwaltungsrates des MDK Rheinland-Pfalz Herr Krüchten und Herr Staedtler gestellten Fragen? 6. Welche Rollen hat Herr Minister Schweitzer bzw. sein Ministerium bezüglich der Vertragsänderungen und -anpassungen des ehem. Geschäftsführers bzw. welchen Einfluss hat er wann und wie genommen? Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 19. März 2014 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Eine Prüfung des MDK-Geschäftsführervertrages durch den Landesprüfdienst im Jahr 2009 hat nicht stattgefunden. Der Landesprüfdienst hat lediglich eine schriftliche Anfrage des MDK-Geschäftsführers vom 12. Oktober 2009 beantwortet. In dieser Anfrage wurde der Landesprüfdienst um eine Stellungnahme hinsichtlich der Kompetenzen der Verwaltungsratsvorsitzenden beziehungsweise des Verwaltungsrates in seiner Gesamtheit bei der Vertragsschließung sowie bei der Gewährung von Zulagen gebeten. Zur Beantwortung der Anfrage wurde kein AT-Vertrag oder Nachtrag zum AT-Vertrag des Geschäftsführers vorgelegt, nur Kopien von Protokollen von Verwaltungsratssitzungen sowie eine vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz ausgestellte Wirtschaftlichkeitsberechnung im Zusammenhang mit der Tätigkeit des damaligen stellvertretenden Geschäftsführers des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz auch als Geschäftsführer des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Saarland in Personalunion. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2009 hat der Landesprüfdienst bestätigt, dass diese Doppeltätigkeit nicht zu beanstanden sei. Die vom Landesprüfdienst im Arbeitsvertrag des Geschäftsführers als unwirtschaftlich beanstandeten Regelungen waren erst in einem neuen Anstellungsvertrag des Geschäftsführers vom 15. März 2012 enthalten. Sie wurden daher auch nicht in den Jahren 2010 bis 2012 im Bundesanzeiger publiziert. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 4. April 2014 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/3399 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu 2.: Die endgültige Fassung des Prüfungsberichts des Landesprüfdienstes über die Prüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz nach § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird erst nach der Schlussbesprechung, deren Termin derzeit noch mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz abgestimmt wird, vorliegen. Der Landesprüfdienst kommt in seinem Entwurf des Abschlussberichtes zu dem Ergebnis, dass die durch den neuen Arbeitsvertrag vom 15. März 2012 getroffenen Modalitäten und Grundsatzregelungen in einigen Punkten die Wirtschaftlichkeitsgrundsätze grob verletzen und das Sparsamkeitsgebot nicht einhalten. Die vom Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zur Grundlage seiner Kündigungsentscheidung vorgenommenen Gründe ergaben sich aus dem Sonderprüfbericht vom 11. September 2013 und sind Gegenstand der andauernden staatsanwaltlichen Ermittlungen gegen den ehemaligen Geschäftsführer wegen Untreue. Zu 3.: Dem Ministerium liegen keine Informationen dazu vor, ob und gegebenenfalls durch wen vertrauliche Informationen an den Vorstand der DAK in Hamburg und dem Verband der Ersatzkassen in Berlin gelangt seien. Weder die DAK noch der Verband der Ersatzkassen unterliegen der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie. Dass möglicherweise vertrauliche Informationen an die Öffentlichkeit gelangt sind und auch Gegenstand von Medienberichten wurden, enthebt die Landesregierung nicht der Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit. Auf die in der angesprochenen Sitzung des Sozialpolitischen Ausschusses in nicht öffentlicher und vertraulicher Sitzung gegebenen Informationen wird verwiesen. Zu 4.: Es sind zwei Dienstaufsichtsbeschwerden des ehemaligen Geschäftsführers beim Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie eingegangen, von denen die erste mit Datum vom 23. Januar 2014 vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz beantwortet wurde. Die Beantwortung der zweiten Dienstaufsichtsbeschwerde wird zeitnah erfolgen. Das Antwortschreiben vom 23. Januar 2014 hat die in der Beschwerde aufgeführten Fragen vollumfänglich beantwortet. Einzelheiten daraus sind nicht für die Öffentlichkeit bestimmt, da sie sich auf eine Verletzung von Dienstpflichten beziehen, die aber auch nach Prüfung nicht zu erkennen war. Zu 5.: Zwei weitere Dienstaufsichtsbeschwerden richteten sich gegen Mitarbeiter des Landesprüfdienstes. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung hat im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 14 der Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit vom 26. Januar 2001 die Dienstaufsichtsbeschwerden geprüft. Die Prüfung hat ergeben, dass dienstrechtlich relevantes Fehlverhalten nicht zu erkennen war. Auch hier ist es nicht möglich, im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage Details auszuführen. Zu 6.: Geschäftsführerverträge des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz wurden seinerzeit weder dem Ministerium zur Kenntnis gegeben, noch unterlagen sie einem Genehmigungsvorbehalt durch das Ministerium. Weder dem Unterzeichner noch dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie waren daher Details über die Inhalte und die Ausgestaltung des ehemaligen Geschäftsführervertrages oder dessen Anpassung bekannt. Die Verhandlung solcher Anstellungsverträge und deren Abschluss war alleinige Aufgabe des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz als Organ der Selbstverwaltung. Erst seit dem 1. August 2013 gibt es eine gesetzliche Vorlagepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde für Geschäftsführerverträge des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz. Als der Landesprüfdienst die auffällige Klausel im Anstellungsvertrag des ehemaligen Geschäftsführers vom 15. März 2012 im Rahmen des turnusmäßigen laufenden Prüfverfahrens entdeckte, war er gesetzlich dazu verpflichtet, diese aufzugreifen. Der Sachverhalt wurde sodann in den Entwurf des Berichtes über die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz aufgenommen und dem Ministerium zur Kenntnis gegeben. Im Rahmen einer vom Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erbetenen Stellungnahme hatte das Ministerium Anfang Juni 2013 deutlich gemacht, dass der entsprechende Anstellungsvertrag den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Rechnung tragen muss. Beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen handelt es sich um eine von der gesetzlichen Krankenversicherung getragene und aus Beitragsgeldern finanzierte Körperschaft. Alle GKV-Versicherten in Rheinland -Pfalz haben ein Anrecht darauf, dass beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz sowohl Sach- wie auch Personalkosten unter den Gesichtspunkten der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bewertet werden. Der Verwaltungsrat hatte sodann von sich aus beschlossen, in der Juni-Sitzung 2013 noch keine Entscheidung über einen neuen Arbeitsvertrag zu fällen, sondern diese zu vertagen. Im Rahmen seiner Sondersitzung am 16. Oktober 2013 hat der Verwaltungsrat dann die fristlose Kündigung und Amtsenthebung des ehemaligen Geschäftsführers beschlossen. Grund für die Entlassung waren nach Mitteilung des Verwaltungsrates zahlreiche Verfehlungen in der Amtsausübung des Geschäftsführers. Alexander Schweitzer Staatsminister