Drucksache 16/3420 21. 03. 2014 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Michael Wäschenbach (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Einflussnahmen auf die Unabhängigkeit und Neutralität des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) Die Kleine Anfrage 2205 vom 25. Februar 2014 hat folgenden Wortlaut: In der Fragestunde der 67. Sitzung des Landtags am 20. Februar 2014 wurde die Mündliche Anfrage (Drucksache 16/3303, Nr. 4) zur Unabhängigkeit des MDK aus Geschäftsordnungsgründen nicht mehr aufgerufen. Daher sind noch Nachfragen offen. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. In welcher Form sind als Gegengewicht zu den Krankenkassen die Patientenvertretungen in den MDK Rheinland-Pfalz einge- bunden? 2. Wie wird die Landesregierung Transparenz und Kontrolle über den MDK sicherstellen, damit der MDK keine „Niederlassung der Kassen“ wird? 3. Welche Absichten hat die Landesregierung, um die Neutralität des MDK bei strategischen Planungen, aber auch im täglichen Beratungs- und Gutachtergeschäft zu gewährleisten? 4. Wie wird sichergestellt, dass der Landesprüfdienst gegenüber dem MDK neutral und objektiv ist? 5. Wie müssten personelle Konsequenzen aussehen, die sich aus einer Veränderung im Verwaltungsrat hin zu mehr Neutralität er- geben? 6. Wie reagiert die Landesregierung auf die unmittelbare Mitwirkung des Verwaltungsrates bei der Personalauswahl für das opera- tive Geschäft des MDK und die damit mögliche Beeinflussung durch die Krankenkassen (z. B. durch Teilnahme von hauptamtlichen Kassenfunktionären an Vorstellungsgesprächen)? 7. Trägt das Ministerium das Vorgehen des Verwaltungsratsvorsitzenden in o. a. Personalauswahl mit und sind auch MDK-interne Besetzungen möglich? Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 21. März 2014 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Der Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung wird nach § 279 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialversicherung von seinen Mitgliedern gewählt. Dabei handelt es sich nach § 278 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialversicherung um die Landesverbände der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die landwirtschaftliche Krankenkasse und die Ersatzkassen. Im Rahmen der allgemeinen Einschränkungen der Wählbarkeit des Vierten Buches Sozialgesetzbuch können die Mitglieder frei entscheiden , welche Personen sie für geeignet halten, die Aufgaben des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes umzusetzen, wie zum Beispiel Satzungen zu beschließen, Haushaltspläne festzustellen, die Betriebs- und Rechnungsführung zu prüfen etc. Im Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz sind sowohl Versicherten- und Arbeitgebervertreter als auch hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitgliedskassen vertreten. Patientenvertreter sind im Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nicht vertreten. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 8. April 2014 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/3420 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu 2. und 3.: Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung ist eine Einrichtung der gesetzlichen Krankenkassen und ist der organisatorisch selbstständige und fachlich unabhängige sozialmedizinische Beratungs- und Begutachtungsdienst der gesetzlichen Kranken- und Pflege versicherung und ihrer Versicherten. Er berät die Kranken- und Pflegekassen und ihre Verbände in grundsätzlichen Fragen der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung sowie bei der Gestaltung der Leistungs- und Versorgungsstrukturen. Dies umfasst unter anderem die Qualitätssicherung in der ambulanten und stationären Versorgung und die Prüfung, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstandards entsprechen. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Rheinland-Pfalz unterliegt der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie. Diese bezieht sich ausschließlich auf die Einhaltung der Gesetze und aller anderen für den Medizinischen Dienst maßgebenden Rechtsvorschriften. Die Ärzte des Medizinischen Dienstes sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen und unterliegen keinem Einfluss des MDK-Verwaltungsrates oder der Krankenkassen. Zu 4.: Der Landesprüfdienst als öffentlich-rechtliche Einrichtung handelt bei der Durchführung seiner Prüfungen unabhängig. Er unterliegt in diesem Zusammenhang keinerlei Weisungen, auch nicht von Seiten des Ministeriums. Zu 5.: Personelle Entscheidungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sind der Einflussnahme durch die Landesregierung entzogen. Zu 6. und 7.: Nach Informationen der Landesregierung hat es keine unmittelbare Mitwirkung des Verwaltungsrates bei der Personalauswahl für das operative Geschäft des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung gegeben. Eine Beteiligung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gesetzlicher Krankenkassen bei der Vorbereitung von Personalentscheidungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung war der Sondersituation geschuldet, die im Zuge der fristlosen Entlassung und Amtsenthebung des ehemaligen MDK-Geschäftsführers entstanden ist. Aufgrund eines bereits vor dieser Entlassung entstandenen personellen Vakuums wurde zeitgleich eine Nachbesetzung von drei Führungspositionen in der Verwaltung erforderlich: Die Leitung des Fachbereichs Verwaltung, die Leitung des Referates Finanzen und des Referates Personalwesen. Damit waren die Positionen der Fach- beziehungsweise Führungskräfte, die die Geschäftsführung in einem solchen Personalauswahlverfahren ansonsten unterstützen, nicht besetzt. Vor diesem Hintergrund hat die kommissarische Geschäftsführung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in der Verwaltungsratssitzung am 10. Januar 2014 nach §§ 3 ff. des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch die gesetzlichen Krankenkassen um Amtshilfe bei der Vorbereitung der Personalauswahl gebeten, zumal für die drei Stellen rund 200 externe und MDK-interne Bewer - bungen eingegangen waren. Aufsichtsrechtlich ist das Vorgehen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nicht zu beanstanden. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch kann eine Behörde um Amtshilfe ersuchen, wenn sie aus tatsächlichen Gründen, etwa weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann. Eine Entscheidung über die Stellenbesetzungen ist noch nicht gefallen. In sie werden aber nach Auskunft des Medizinischen Diens - tes der Krankenversicherung externe und interne Bewerberinnen und Bewerber gleichberechtigt einbezogen. Alexander Schweitzer Staatsminister