Drucksache 16/3437 26. 03. 2014 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Benedikt Oster (SPD) und A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Planungen zum Bau und Betrieb einer sehr großen Legehennenanlage im Landkreis Cochem-Zell Die Kleine Anfrage 2209 vom 28. Februar 2014 hat folgenden Wortlaut: Zwei niederländische Investoren beabsichtigen im Gewerbegebiet der Ortsgemeinde Eppenberg im Landkreis Cochem-Zell den Bau eines Legehennenbetriebs mit 480 000 Tieren in Bodenhaltung. Hierüber hat auch die Presse berichtet. Der Bau der Anlage würde voraussichtlich in ca. 300 Metern Abstand zum Wohngebiet bzw. zur nächsten Wohnbebauung erfolgen. Im letzten Jahr hatten die beiden Investoren in Birresborn im Landkreis Vulkaneifel ebenfalls den Bau und Betrieb eines sehr großen Legehennenbetriebs mit 333 000 Tieren angestrebt. Nach öffentlichen Protesten hatte sich jedoch der Gemeinderat gegen das Projekt in Birresborn ausgesprochen, sodass die Pläne zur Realisierung des Großprojektes aufgegeben wurden. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Kenntnis hat die Landesregierung zum geplanten Bau und Betrieb einer sehr großen gewerblichen Legehennenanlage in der Ortsgemeinde Eppenberg im Kreis Cochem-Zell? 2. Liegen der Landesregierung als oberste Immissionsschutzbehörde Informationen der Kreisverwaltung zu Fragen des Wasser- schutzes, der Entsorgung der Exkremente, der Umwelt- und Geruchsemissionen, des anfallenden Verkehrs und des Tierschutzes im Hinblick auf die geplante Großanlage vor? 3. Sind aus Sicht der Landesregierung durch den Bau und Betrieb einer derart großen Legehennenanlage Auswirkungen auf die Umwelt , die benachbarten Gewerbetriebe in Laubach und Masburg und auf die Gesundheit der Anwohnerinnen und Anwohner zu befürchten? 4. Wie sind die genehmigungsrechtlichen Zuständigkeiten bei Bau und Betrieb einer derartigen gewerblichen Großtierhaltungsanlage im Einzelnen geregelt (insbesondere im Hinblick auf die Zuständigkeit von Ortsgemeinde und Landkreis Cochem-Zell)? 5. Unterliegt die geplante Großanlage der Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung und einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVP Gesetz? 6. Ist das privilegierte Bauen von sehr großen Tierhaltungsanlagen im Außenbereich nach der Novelle des Baugesetzbuches im Jahr 2013 noch zulässig? 7. Wie groß muss der Mindestabstand einer solchen sehr großen Tierhaltungsanlage zu einem Wohngebiet bzw. zur nächsten Wohnbebauung sein? Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 25. März 2014 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Das Vorhaben war der Landesregierung nur aus den Medien bekannt. Demnach plante ein Investor aus den Niederlanden die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Haltung von bis zu 480 000 Legehennen in Eppenberg im Landkreis Cochem-Zell. Zwischenzeitlich konnte den Medien entnommen werden, dass das Projekt wieder aufgegeben wurde. Zu Frage 2: Der Landesregierung liegen keine weiteren Informationen vor. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 29. April 2014 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/3437 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 3: Allgemein gehen von Intensivtierhaltungen Emissionen von Gerüchen, Schadstoffen und Lärm aus. An Schadstoffen werden insbesondere Ammoniak und Staub emittiert. Ammoniak und sein Umwandlungsprodukt Ammonium als stickstoffhaltige Verbindungen zählen heute zu den wichtigsten Luftschadstoffen, die Ökosysteme belasten. Versauerung und Nährstoffanreicherung in Böden und Gewässern können Folgen sein. Zudem ist Ammoniak ein deutlich messbarer Sekundärpartikelbildner und hat damit indirekten Einfluss auf die Feinstaub- und Ozonkonzentration in der Luft. Ob die Emissionen einer Anlage und deren Auswirkungen auf die Nachbarschaft und die Umwelt zulässig sind, ist im Genehmigungsverfahren nach den geltenden Rechtsvorschriften zu entscheiden. Die Frage der Umweltverträglichkeit eines Vorhabens steht als Kernfrage im Vordergrund jedes Genehmigungsverfahrens. Zu Frage 4: Nach der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes sind für Anlagen zum Halten von Lege - hennen die Kreisverwaltungen oder die Stadtverwaltungen in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten zuständige immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörden. Im vorliegenden Fall wäre die Kreisverwaltung Cochem-Zell zuständige Genehmigungsbehörde . Die von einem Vorhaben betroffene Ortsgemeinde wird von der zuständigen Genehmigungsbehörde im Rahmen des fachbehördlichen Beteiligungsverfahrens beteiligt. Zu Frage 5: Nach Nr. 7.1.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist für ein Vorhaben dieser Größenordnung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Zu Frage 6: Nein. Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11. Juni 2013 wurde die baurechtliche Privilegierung von gewerblichen Tierhaltungsanlagen im Außenbereich auf solche Anlagen begrenzt, die keiner Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Zu Frage 7: Die Festlegung des Mindestabstands einer genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlage zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung erfolgt für große Tierhaltungsanlagen zur Gewährleistung der Vorsorge vor erheblichen Geruchsbelästigungen über Ausbreitungsberechnungen. Die für die Immissionsmodellierung erforderlichen Daten (z. B. Quellstärken , Betriebsweise, meteorologische Daten) sind nicht bekannt. Ulrike Höfken Staatsministerin