Drucksache 16/3453 01. 04. 2014 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Ulrich Steinbach (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und A n t w o r t des Ministeriums der Finanzen Haushaltskennzahlen des Landes Die Kleine Anfrage 2227 vom 12. März 2014 hat folgenden Wortlaut: Der Stabilitätsrat überwacht gemäß Artikel 109 a GG (Schuldenbremse) regelmäßig die Haushalte des Bundes und der Länder. Er stellt fest, ob in einer Gebietskörperschaft eine Haushaltsnotlage droht. Um eine Haushaltsnotlage zu identifizieren, untersucht der Stabilitätsrat alle Haushalte anhand von vier verschiedenen Kennzahlen. Diese vier Kennziffern sind der strukturelle Finanzierungssaldo , die Kreditfinanzierungsquote, die Zins-Steuer-Quote und der Schuldenstand. Einmal im Jahr werden die Ergebnisse der Überwachung beziehungsweise die Veränderungen der einzelnen Kennziffern für jedes Land veröffentlicht. Interessant ist in diesem Zusammenhang die Entwicklung der Kennziffern des Landes Rheinland-Pfalz, die objektiv anzeigen können, ob sich das Land auf einem Konsolidierungspfad befindet. Weiter gehende Kennzahlen – die der Stabilitätsrat bislang nicht verwendet – erlauben eine vertiefte und präzisere Einschätzung der Haushaltssituation. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie hat sich die Kennzahl „struktureller Finanzierungssaldo“ in Rheinland-Pfalz seit 2006 entwickelt? 2. Wie hat sich die Kennzahl „Kreditfinanzierungsquote“ in Rheinland-Pfalz seit 2006 entwickelt? 3. Wie hat sich die Kennzahl „Zins-Steuer-Quote“ in Rheinland-Pfalz seit 2006 entwickelt? 4. Wie hat sich die Kennzahl „Schuldenstand“ in Rheinland-Pfalz seit 2006 entwickelt? 5. Wie hat sich die Kennzahl „Primärsaldo“ in Rheinland-Pfalz seit 2006 entwickelt? 6. Wie bewertet die Landesregierung die Umsetzung des strukturellen Finanzierungsfonds im Hinblick auf den Beamtenpensions- fonds Rheinland-Pfalz? Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 1. April 2014 wie folgt beantwortet : Zu 1. bis 5.: Die Haushaltskennzahlen Finanzierungssaldo, Kreditfinanzierungsquote, Zins-Steuer-Quote, Schuldenstand und Primärsaldo in Rheinland-Pfalz, beginnend mit dem Jahr 2006, können der Anlage 1 entnommen werden. Bei der Interpretation des Schuldenstandes ist zu beachten, dass aufgrund einer statistischen Umstellung seit dem Jahr 2012 die Schulden des Landesbetriebs Liegenschafts - und Baubetreuung sowie des Landesbetriebs Mobilität am Kreditmarkt als Kreditmarktschulden des Landes erfasst werden. Der strukturelle Finanzierungssaldo gemäß Artikel 117 der Landesverfassung wurde erstmalig für das Jahr 2010 ermittelt und stellt die zentrale Größe zur Einhaltung der Schuldenbremse dar. Dessen Entwicklung kann ebenfalls der Anlage 1 entnommen werden. Die Kennziffern des Stabilitätsrates weichen in ihrer Definition von denen der allgemeinen Haushaltskennziffern teilweise deutlich ab. So wird beispielsweise im Ist-Ergebnis die Phasenverschiebung des Länderfinanzausgleichs bei den Kennziffern des Stabilitätsrates berücksichtigt. Die Kennzahlen in der Abgrenzung des Stabilitätsrates sind beginnend mit dem Jahr 2008 (erstes Berichtsjahr im ersten Stabilitätsbericht des Landes Rheinland-Pfalz) als ergänzende Informationen in der Anlage 2 beigefügt. Die Kennziffern für das Ist-Ergebnis 2013 und die Haushaltsansätze für die Jahre 2014 und 2015 werden erst mit dem nächsten Stabilitätsbericht veröffentlicht . Für das Ist-Ergebnis 2013 ist jedoch eine Verbesserung der Kennziffern im Ist-Ergebnis gegenüber der Planung absehbar. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 22. April 2014 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/3453 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 2 Bei der Interpretation des Kennziffernbündels ist zu beachten, dass der Schuldenstand und die Zins-Steuer-Quote eher vergangenheitsorientierte Kennziffern darstellen, in denen sich frühere Defizite widerspiegeln. Währenddessen geben der Finanzierungssaldo und die Kreditfinanzierungsquote Hinweise auf die aktuelle Haushaltslage. Bei der Kennziffer struktureller Finanzierungssaldo in Abgrenzung des Stabilitätsrates ist zu beachten, dass im Gegensatz zur Abgrenzung des Artikel 117 der Landesverfassung bisher keine explizite Konjunkturbereinigung vorgenommen wird. Dieses Vorgehen trägt dem Umstand Rechnung, dass noch nicht in jedem Land eine Entscheidung über ein Konjunkturbereinigungsverfahren getroffen wurde. Nach Etablierung entsprechender Mechanismen in den einzelnen Gebietskörperschaften ist dies jedoch vorgesehen. Bis zu diesem Zeitpunkt wird eine implizite Konjunkturbereinigung durch Ländervergleich vorgenommen. Zu 6.: In dem Verständnis, dass der Fragesteller mit seiner Frage auf die Behandlung des Pensionsfonds bei der Ermittlung des strukturellen Defizits in der Abgrenzung des Stabilitätsrates abzielt, beantworte ich die Frage 6 wie folgt: Bei der Ermittlung des strukturellen Finanzierungssaldos für Zwecke des Stabilitätsrates werden allgemein für alle Gebietskörperschaften sowohl der Saldo des Pensionsfonds als auch der Versorgungsrücklage (vormals § 14 a Bundesbesoldungsgesetz) mit dem Kernhaushalt konsolidiert. Ein positiver Saldo des Pensionsfonds führt zu einer Verbesserung des strukturellen Finanzierungssaldos . Dagegen führt ein negativer Saldo des Pensionsfonds zu einer Verschlechterung des strukturellen Saldos. Diese Vorgehensweise trägt zum einen dem Grundgedanken der strukturellen Betrachtungsweise der öffentlichen Haushalte Rechnung. Zum anderen ist nur so ein seriöser Vergleich unter den Ländern möglich. Im Rahmen der strukturellen Betrachtung von öffentlichen Haushalten sollen sowohl konjunkturelle Effekte als auch reine Vermögenstransaktionen keine Auswirkungen auf den strukturellen Finanzierungssaldo haben. Mit Hilfe der Zuführungen aus dem Kernhaushalt baut das Land Rheinland-Pfalz ein Vermögen im Pensionsfonds auf. In seiner Haushaltsbeobachtung misst der Stabilitätsrat dem Vergleich der Länder untereinander eine hohe Bedeutung bei. Da jedoch nicht jedes Land eine Vorsorge für die Finanzierung der zukünftigen Pensionen in Form eines Pensionsfonds betreibt, würde eine unterbliebene Konsolidierung des Saldos des Pensionsfonds mit dem Kernhaushalt zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung der Länder mit Pensionsfonds bei der Kennziffernbetrachtung führen. Die Landesregierung hält die Berücksichtigung der Pensionsfonds bei der Ermittlung des strukturellen Finanzierungssaldos für Zwecke des Stabilitätsrates für sachlich geboten. Bei der Ermittlung des strukturellen Finanzierungssaldos für Zwecke der neuen Schuldenregel wird in Übereinstimmung mit den Regeln des Stabilitätsrates der Saldo des Pensionsfonds und der Versorgungsrücklage ebenfalls mit dem Kernhaushalt konsolidiert. Dr. Carsten Kühl Staatsminister Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/3453 3 Anlage 1 Anlage 2