Drucksache 16/3459 02. 04. 2014 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Dr. Dr. Rahim Schmidt (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und A n t w o r t des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Umsetzung der PID-Verordnung II Die Kleine Anfrage 2234 vom 12. März 2014 hat folgenden Wortlaut: Zur konkreten Regelung des Vorgehens bei der zukünftig in Einzelfällen erlaubten Präimplantationsdiagnostik (PID) trat die Verordnung zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik (Präimplantationsdiagnostikverordnung – PIDV) am 1. Februar 2014 in Kraft. Da eine PID nur erlaubt ist, wenn der Antrag einer Frau zuvor von einer Ethikkommission bewilligt wurde, sind Gentests an Embryonen bis dahin verboten. Die Bundesländer müssen in der Zwischenzeit u. a. Verfahrensregeln und Gebühren für Antragsteller festlegen und die Mitglieder der Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik benennen. Im Rahmen der Beratungen dieser Verordnung hat der Bundesrat den Vorschlag der Bundesregierung in zwei zentralen Punkten geändert: Statt eines Automatismus der Zulassung von Zentren, in denen die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden darf, erfolgt diese aufgrund einer Ermessensentscheidung (Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der Vielfalt der Bewerber und des Bedarfs an Zentren). Die Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik haben bei der Entscheidung die „im konkreten Einzelfall maßgeblichen psychischen, sozialen und ethischen Gesichtspunkte“ zu berücksichtigen und treffen Entscheidungen mit 2/3 Mehrheit. Anders als in der Beschlussvorlage ist im Plenum des Bundesrates keine Begrenzung der Zahl der Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik auf eine pro Bundesland vorgenommen worden. Die Bundesländer Hamburg, Schleswig-Holstein, Bremen, Niedersachsen, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern planen eine gemeinsame Ethikkommission zu bilden. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie, durch wen und nach welchen Kriterien sollen die Mitglieder der Ethikkommission auf Länderebene zukünftig ausgewählt werden? 2. Mit wie vielen Anträgen zur Zulassung als Zentrum, in denen die PID durchgeführt werden darf, rechnet die Landesregierung? Liegen der Landesregierung solche Anträge bereits vor, und falls ja wie viele? 3. Wie viele Zentren, in denen die PID durchgeführt werden darf, sind aus Sicht der Landesregierung notwendig? Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 2. April 2014 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Zusammensetzung der Ethikkommission ist in der Präimplantationsverordnung (PIDV) geregelt. Die Ethikkommissionen setzen sich aus vier Sachverständigen der Fachrichtung Medizin, jeweils einem oder einer Sachverständigen der Fachrichtungen Ethik und Recht sowie jeweils einem Vertreter der für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe behinderter Menschen auf Landesebene maßgeblichen Organisationen zusammen (acht Mitglieder). In Rheinland-Pfalz ist in § 6 des Entwurfs zur Gesetzesnovelle des Heilberufsgesetzes vorgesehen, dass die Ethikkommission bei der Landesärztekammer die Aufgaben nach § 3 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Embryonenschutzgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 bis 7 der Präimplantationsverordnung übernimmt. Im Zuge dieser Regelung soll die Landesärztekammer ermächtigt werden, das Nähere zur Zusammensetzung, zum internen Verfahren und zur Berufung der Mitglieder der Ethikkommission unter Berücksichtigung der Vorgaben der §§ 4 bis 7 der Präimplantationsverordnung zu regeln. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 15. April 2014 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/3459 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Der Gesetzentwurf wird in Kürze dem rheinland-pfälzischen Landtag zur Beratung und Beschlussfassung zugeleitet werden. In dem von den Ländern Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Thüringen beabsichtigten Staatsvertrag zur Errichtung einer gemeinsamen Ethikkommission ist die Zusammensetzung der Ethikkommission und die Benennung und Berufung der Mitglieder gemäß Präimplantationsverordnung vorgegeben. Die Mitglieder und deren Vertreterinnen und Vertreter sollen nach den festgelegten Kriterien der Präimplantationsverordnung und denen des Staatsvertrags von den am Abkommen beteiligten Ländern – nach Beteiligung der jeweils zuständigen Landesärztekammern – im Einvernehmen benannt und von der Landesärztekammer Baden-Württemberg für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Der Landtag wird zu gegebener Zeit hinsichtlich der Inhalte des Staatsvertrages unterrichtet werden. Zu 2.: Der Landesregierung liegt ein Antrag zur Zulassung als Zentrum, in dem die Präimplantationsverordnung durchgeführt werden darf, vor. Dieser Antrag ist zurzeit noch nicht entscheidungsreif. Die Landesregierung rechnet darüber hinaus mit keinen weiteren Anträgen. Zu 3.: Aus Sicht der Landesregierung ist unter Bedarfsgesichtspunkten ein Zentrum nach gegenwärtigem Kenntnisstand ausreichend. Alexander Schweitzer Staatsminister