Drucksache 16/3479 11. 04. 2014 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Marcus Klein (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Wahlkreiseinteilung und Kommunale Gebietsreform Die Kleine Anfrage 2247 vom 20. März 2014 hat folgenden Wortlaut: Die Landesregierung schlägt im vorgelegten Wahlkreisbericht (Drucksache 16/3215) die Neuabgrenzung von Wahlkreisen aufgrund der Veränderung von Verbandsgemeindegrenzen zum 1. Juli 2014 vor. Laut Wahlkreisbericht sollen sich diese, in Abweichung von der Dreijahresfrist in § 9 Abs. 6 Satz 3 Landeswahlgesetz (LWahlG), bereits jetzt auf die Wahlkreiseinteilung auswirken. Dabei werden auch Veränderungen vorgeschlagen, die durch weitere Umsetzung der Kommunal- und Verwaltungsreform absehbar erneuten Veränderungsbedarf der Wahlkreisgrenzen nach sich ziehen. Dies vorausgeschickt frage ich die Landesregierung: 1. Inwieweit ist die Regelung in § 9 Abs. 6 Satz 1 LWahlG zu Gemeindegrenzen aus Sicht der Landesregierung auf die Neuab- grenzung von Verbandsgemeinden übertragbar? 2. Wie beurteilt die Landesregierung die Dreijahresfrist in § 9 Abs. 6 Satz 3 LWahlG in Bezug auf die Neuabgrenzung von Wahl- kreisen durch den Zusammenschluss von Verbandgemeinden zum 1. Juli 2014? 3. Aus welchen Gründen ist die Landesregierung der Ansicht, die am 1. Juli 2014 – nach Ablauf des dritten Jahres der Wahlperiode – fusionierende Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg sei bereits zur Landtagswahl 2016 dem Wahlkreis 45 zuzuordnen? 4. Sofern es, wie von der Landesregierung mehrfach bekräftigt (siehe z. B. Drucksache 16/3183), bis 2019 zu einer Gebietsänderung der Verbandsgemeinde Kaiserlautern-Süd kommen sollte, im besonderen Falle einer Fusion mit der einzigen kreisinternen Nachbarverbandsgemeinde Landstuhl, welche Auswirkungen hätte diese nach jetzigem Stand auf die Grenze der bestehenden oder gemäß Wahlkreisbericht neuabgegrenzten Landtagswahlkreise? 5. Welche Auswirkungen haben weitere kreisinterne oder kreisgrenzüberscheitende Verbandsgemeindeneuabgrenzungen und die nächste Stufe der Kommunalreform aus Sicht der Landesregierung auf die Wahlkreise zur Landtagswahl 2021? Kommt es dann – ggf. schon heute absehbar – zu erneutem Regelungsbedarf bei bereits jetzt zur Neuabgrenzung vorgeschlagenen Wahlreisen? 6. Wie beurteilt die Landesregierung den Grundsatz der Wahlkreiskontinuität in diesem Zusammenhang? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 4. April 2014 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Nach § 9 Abs. 3 des Landeswahlgesetzes (LWahlG) ist die Landesregierung verpflichtet, dem Landtag spätestens 30 Monate nach dem Beginn der Wahlperiode einen schriftlichen Bericht über die Veränderung der Bevölkerungszahlen in den Bezirken und Wahlkreisen vorzulegen. Der Bericht hat Vorschläge zur Änderung der Wahlkreiseinteilung zu enthalten, soweit dies durch die Verände - rung der Bevölkerungszahlen geboten ist. Weicht die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl aller Wahlkreise mehr als 33 1/3 v. H. nach oben oder unten ab, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen (§ 9 Abs. 4 LWahlG). Der Wahlkreisbericht der Landesregierung für die 16. Wahlperiode liegt dem Landtag seit dem 21. Januar 2014 vor (Drucksache 16/3215). Im Zusammenhang mit den vorerwähnten Bestimmungen enthält § 9 Abs. 6 LWahlG Regelungen über Wahlkreisänderungen kraft Gesetzes aus Anlass der Änderung von Gemeindegrenzen (§ 9 Abs. 6 Satz 1 LWahlG) sowie in Fällen der Neubildung einer Gemeinde aus Gemeinden oder Gebietsteilen von Gemeinden, die zu verschiedenen Wahlkreisen gehören (§ 9 Abs. 6 Satz 2 LWahlG). Gebietsänderungen, die nach Ablauf des dritten Jahres der Wahlperiode eintreten, wirken sich auf die Wahlkreiseinteilung erst in der nächsten Wahlperiode aus (§ 9 Abs. 6 Satz 3 LWahlG). Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 29. April 2014 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/3479 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 1: § 9 Abs. 6 Satz 1 LWahlG bestimmt, dass sich bei einer Änderung von Gemeindegrenzen die Grenzen der betroffenen Wahlkreise entsprechend ändern. Nach Auffassung der Landesregierung gilt diese Bestimmung, ebenso wie die Regelung in § 9 Abs. 6 Satz 2 LWahlG über die Neubildung einer Gemeinde aus Gemeinden oder Gebietsteilen von Gemeinden, nur für Gebietsänderungen auf Gemeindeebene. Gebietsänderungen auf der Ebene von Verbandsgemeinden sind von § 9 Abs. 6 Satz 1 und 2 LWahlG nicht erfasst. Zu Frage 2: § 9 Abs. 6 Satz 3 LWahlG knüpft an die in § 9 Abs. 6 Satz 1 und 2 LWahlG geregelten kommunalen Gebietsänderungen auf Gemeindeebene an. Die Bestimmung hat damit keine Auswirkungen bei Gebietsänderungen auf Verbandsgemeindeebene. Sie ist somit auch nicht für kommunale Gebietsänderungen relevant, die im Rahmen der Kommunal- und Verwaltungsreform zur Verbesse - rung kommunaler Gebietsstrukturen mit Wirkung vom 1. Juli 2014 auf Verbandsgemeindeebene getroffen wurden. Zu Frage 3: Nach Auffassung der Landesregierung lässt § 9 Abs. 6 LWahlG die Verpflichtung der Landesregierung, Vorschläge zur Änderung der Wahlkreiseinteilung zu unterbreiten (§ 9 Abs. 3 Satz 2 LWahlG), und das Recht des Landtags, die Wahlkreiseinteilung durch ein Änderungsgesetz zu bestimmen, unberührt. Der Wahlkreisbericht dient in erster Linie dem Zweck, die notwendigen Informationen zur Fortentwicklung der Wahlkreiseinteilung für die jeweils nächste Landtagswahl zur Verfügung zu stellen. Nach dem gesetzlichen Auftrag hat sich der Wahlkreisbericht mit der Veränderung der Bevölkerungszahlen in den Bezirken und Wahlkreisen zu befassen. In der Staatspraxis werden aber auch andere für die Wahlkreiseinteilung bedeutsame Entwicklungen, die bereits eingetreten sind oder konkret absehbar sind, berücksichtigt . Zu diesen Entwicklungen gehörte für den vorliegenden Wahlkreisbericht vor allem der so genannte MinderjährigenBeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Januar 2012 sowie die Kommunal- und Verwaltungsreform. In die Überprüfung der Auswirkungen der Kommunal- und Verwaltungsreform einbezogen wurden alle bisher vom Landtag durch Landesgesetz beschlossenen Gebietsänderungen, die zum Teil bereits wirksam sind oder zum Teil am 1. Juli 2014 wirksam werden. Dabei hat sich ergeben, dass drei Landesgesetze Auswirkungen auf die Wahlkreisgrenzen und damit die Wahlkreiseinteilung haben, weil durch sie neue Verbandsgemeinden aus bestehenden Verbandsgemeinden gebildet wurden, die bisher unterschiedlichen Wahlkreisen angehören. Es handelt sich dabei um das Landesgesetz über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde OtterbachOtterberg vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 420), das Landesgesetz über die Bildung der neuen Verbandsgemeinde Traben-Trarbach vom 20. Dezember 2013 (GVBl. S. 543) und das Landesgesetz über die Bildung der neuen Verbandsgemeinde ThaleischweilerFröschen -Wallhalben vom 20. Dezember 2013 (GVBl. S. 551). Für die neu gebildeten Verbandsgemeinden wird im Wahlkreisbericht jeweils eine Zuordnung zu einem Wahlkreis vorgeschlagen. Die Landesregierung hält diese Vorschläge vor dem Hintergrund der genannten Landesgesetze für geboten. Zu den Vorschlägen für eine Anpassung der von kommunalen Gebietsänderungen betroffenen Wahlkreisen gehört auch die Zuordnung der bisherigen Verbandsgemeinde Otterberg vom Wahlkreis 44 – Kaiserslautern II an den Wahlkreis 45 – KaiserslauternLand . Durch den Vorschlag soll erreicht werden, dass die ab dem 1. Juli 2014 bestehende neue Verbandsgemeinde Otterbach-Otter - berg für die Landtagswahl 2016 einem Wahlkreis zugeordnet und nicht auf zwei Wahlkreise aufgeteilt ist. Die vorgeschlagenen Wahlkreisänderungen sind auch noch nach dem 1. Juli 2014 möglich. Sie sollten jedoch möglichst bald umgesetzt werden, da ab November 2014 mit dem Bewerberaufstellungsverfahren für die Landtagswahl 2016 begonnen werden darf (§ 37 Abs. 3 Satz 5 Halbsatz 1 LWahlG). Zu Frage 4: Der Abschluss der zweiten Stufe der Kommunal- und Verwaltungsreform ist erst für das Jahr 2019 vorgesehen. Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes wäre jede Aussage über vorgesehene kommunale Gebietsänderungen und deren Auswirkungen auf die Wahlkreiseinteilung rein spekulativ. Die Landesregierung wird die möglichen Auswirkungen der zweiten Stufe der Kommunal- und Verwaltungsreform auf die Einteilung des Landes in Bezirke und Wahlkreise rechtzeitig in der künftigen Wahlkreisberichterstattung berücksichtigen. Zu Frage 5: Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. Zu Frage 6: Für die Landesregierung ist die Wahlkreiskontinuität ein wichtiger Gesichtspunkt bei ihren Überlegungen zur Fortentwicklung der Wahlkreiseinteilung. Neben diesem Gesichtspunkt sind jedoch weitere Gesichtspunkte von Bedeutung, wie zum Beispiel die Einhaltung kommunaler Gebietsgrenzen. Aus der Sicht der Landesregierung ist der Gesichtspunkt der Wahlkreiskontinuität für sich allein kein hinreichender Rechtfertigungsgrund, insbesondere durch Bevölkerungsentwicklungen notwendige Wahlkreisänderungen zu unterlassen. Roger Lewentz Staatsminister