Drucksache 16/3480 11. 04. 2014 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Elisabeth Bröskamp (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Kommunal- und Verwaltungsreform im Landkreis Neuwied Die Kleine Anfrage 2271 vom 26. März 2014 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Auswirkungen hat das beschlossene Landesgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform für den Landkreis Neuwied bzw. welche Verbandsgemeinden sind von der Kommunal- und Verwaltungsreform im Landkreis Neuwied in der nächsten Phase betroffen und welche nicht? 2. Wie ist die Haltung der Landesregierung zur kreisübergreifenden Reform in Bezug auf den Landkreis Neuwied (und auf die umliegenden Landkreise Altenkirchen und Westerwald)? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 8. April 2014 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Landesgesetzes über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform (KomVwRGrG) vom 28. September 2010 (GVBl. S. 272) haben in der Regel Verbandsgemeinden mit mindestens 12 000 Einwohnerinnen und Einwohnern eine ausreichende Leistungsfähigkeit, Wett bewerbsfähigkeit und Verwaltungskraft. § 2 Abs. 3 Satz 1 KomVwRGrG sieht vor, dass eine Unterschreitung der Mindestein wohnerzahl von 12 000 Einwohnerinnen und Einwohnern in der Regel bei Verbands gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, einer Fläche von mehr als 100 Quadratkilometern und mehr als 15 Ortsgemeinden unbeachtlich ist. Wie § 2 Abs. 3 Satz 2 KomVwRGrG regelt, kann eine Unterschreitung der Mindest einwohnerzahl von 12 000 Einwohnerinnen und Einwohnern bei Verbandsgemeinden aus besonderen Gründen unbeachtlich sein. § 2 Abs. 3 Satz 3 KomVwRGrG nennt als besondere Gründe beispielsweise landschaftliche und topografische Gegebenheiten, die geografische Lage einer kommunalen Gebietskörperschaft unmittelbar an der Grenze zu einem Nachbarstaat oder einem Nachbarland, die Wirtschafts- und Finanz kraft, die Erfordernisse der Raumordnung und die Zahl der nicht kasernierten Solda tinnen und Soldaten, Zivilangehörigen und Familienangehörigen der ausländischen Stationierungsstreitkräfte. Im Landkreis Neuwied gibt es drei Verbandsgemeinden mit weniger als 12 000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Dies sind die Verbandsgemeinden Bad Hönningen, Dierdorf und Waldbreitbach. Bei seinen Untersuchungen zur Neugliederung von verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz ist Herr Professor Dr. Martin Junkernheinrich, Technische Universität Kaiserslautern, zum Ergebnis gekommen, dass nach Maß gabe des Landesgesetzes über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsre form die Verbandsgemeinden Bad Hönningen und Waldbreitbach einen eigenen Ge bietsänderungsbedarf haben. Für die Verbandsgemeinde Dierdorf sieht er im Hinblick auf ihre Wirtschafts - und Finanzkraft einen hinreichenden besonderen Ausnahme grund im Sinne dieses Landesgesetzes. Mithin besteht für die Verbandsgemeinde Dierdorf aus der Sicht des Herrn Professors Dr. Junkernheinrich kein eigener Ge bietsänderungsbedarf. Aufgrund ihrer Einwohnerzahlen, die über der Mindesteinwohnerzahl von 12 000 Einwohnerinnen und Einwohnern liegen, ist auch ein eigener Gebietsände rungsbedarf der anderen Verbandsgemeinden im Landkreis Neuwied, das heißt der Verbandsge meinden Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 29. April 2014 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/3480 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Asbach, Linz am Rhein, Puderbach, Rengsdorf und Unkel, nicht gegeben. Soweit diese Verbandsgemeinden unmittelbare Nachbarn einer Ver bandsgemeinde mit einem eigenen Gebietsänderungsbedarf sind, kann sich jedoch die Notwendigkeit ihrer Einbeziehung in eine Gebietsänderungsmaßnahme ergeben. Für die Verbandsgemeinden, die noch einen eigenen Gebietsänderungsbedarf haben, sollen die Gebietsänderungen bis zum Jahr 2019 herbeigeführt werden. Zu Frage 2: Die Landesregierung vermag derzeit keinen Anhaltspunkt für eine Gebietsände rungsmaßnahme unter Beteiligung einer Verbandsgemeinde im Landkreis Neuwied und einer Verbandsgemeinde in einem Nachbarlandkreis zu erkennen. Auf der nächsten Stufe der Kommunal- und Verwaltungsreform sollen auch die Gebiets- und Verwaltungsstrukturen der Landkreise und kreisfreien Städte demografiefest gemacht werden. Die nächste Reformstufe bedarf noch der inhaltli chen Ausgestaltung. In Vertretung: Günter Kern Staatssekretär