Drucksache 16/3484 14. 04. 2014 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Kommunaler Vollzugsdienst Die Kleine Anfrage 2250 vom 24. März 2014 hat folgenden Wortlaut: Immer wieder kommt es vor, dass bei Einsätzen des Kommunalen Vollzugsdienstes, bei denen Menschenleben (insbesondere bei Suizidgefahr) bedroht sind, die Rettungsdienste (Feuerwehr, Notarzt) mit ihrem Einschreiten abwarten müssen, bis die bediensteten des Ordnungsamtes eintreffen und z. B. die Anordnung zum Öffnen einer Haus- oder Wohnungstür treffen. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Beabsichtigt die Landesregierung diesen unbefriedigenden Zustand, der Menschenleben kosten kann, in geeigneter Weise so zu ändern, dass die Bediensteten Wege- und Sonderrechte in Anspruch nehmen können, damit sie wesentlich früher zumindest gleichzeitig mit den Rettungsdiensten am Einsatzort eintreffen können? 2. Ist in absehbarer Zeit beabsichtigt, die Ausbildungszeiten (beträgt zurzeit zehn Wochen) erheblich zu verlängern, insbesondere unter dem Aspekt, dass nicht mehr außendienstfähige Beschäftigte auch in anderen Bereichen der Verwaltung eingesetzt werden können? 3. Beabsichtigt die Landesregierung im Rahmen ihrer Dienstaufsicht dafür zu sorgen, dass die Kommunalen Vollzugsbeschäftigten gemäß dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes aus 2012 aufgrund der auszuübenden Tätigkeiten in die Entgeldgruppe 8 eingestuft werden, anstatt in die Entgeldgruppe 6? 4. Wird sich die Landesregierung dafür einsetzen, dass die bestehenden gesetzlichen Regelungen geändert werden, damit die Einsatzkräfte des Kommunalen Vollzugsdienstes ebenfalls mit Digitalfunk ausgerüstet werden können? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 9. April 2014 wie folgt beantwortet: Die kommunalen Vollzugsbeamtinnen und kommunalen Vollzugsbeamten nehmen neben den Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten wichtige Aufgaben im Rahmen der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung selbständig wahr. Um diese Aufgaben zu bewältigen, hat die Landesregierung die Ordnungsbehörden in den letzten Jahren ausdrücklich in deren Bemühungen unterstützt, vermehrt kommunale Vollzugsbeamtinnen und kommunale Vollzugsbeamte zu bestellen. Dazu ist sowohl die fachliche Eignung der Vollzugskräfte als auch eine geeignete Sachausstattung zu gewährleisten. Den von der Landesregierung vorgegebenen Rechtsrahmen füllen die Ordnungsbehörden im Rahmen des eigenen Ermessens aufgrund der Aufgabenstellung der kommunalen Vollzugskräfte aus und sorgen sowohl für deren Aus- und Fortbildung als auch für die bedarfsgerechte Ausstattung mit Ausrüstungsgegenständen. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Einsatzmaßnahmen der Rettungskräfte werden wegen fehlender Sondersignaleinrichtungen an den Fahrzeugen der kommunalen Vollzugsbeamten weder behindert noch verzögert, weil sowohl die Einsatzleitung als auch Angehörige der Feuerwehr und Helfer anderer Hilfsorganisationen nach § 25 Abs. 1 und 3 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 2. November 1981, GVBl S. 247, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2012, GVBl S. 113, BS 213-50 die Befugnisse eines Vollstreckungsbeamten nach dem III. Abschnitt des ersten Teils des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vom Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 7. Mai 2014 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/3484 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 8. Juli 1957, GVBl S. 101, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2012, GVBl S. 311, BS 2010-2 besitzen. Danach sind sie berechtigt, sich zum Zwecke der Gefahrenabwehr Zutritt zu privaten Wohnungen zu verschaffen ohne das Eintreffen von Polizei oder kommunalem Vollzugsdienst abwarten zu müssen. Im Übrigen wird die Polizei im Rahmen eines eingehenden Notrufes zuerst von der Gefahrenlage informiert sein und dann im Rahmen der Eilkompetenz nach § 1 Abs. 7 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) i. d. F. vom 10. November 1993, GVBl S. 595, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2013, GVBl S. 537, BS 2012-1 zunächst tätig und notwendige Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr einleiten. Die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung durch die Ordnungsbehörden hält die Landesregierung auch ohne Ausstattung von deren Fahrzeugen mit Sondersignal für gewährleistet. Zu Frage 2: Eine Verlängerung der zehn-wöchigen Ausbildungsdauer mit Blick auf kommunale Vollzugsbeamtinnen und kommunale Vollzugsbeamte , die nicht mehr außendienstfähig sind, ist nicht geboten. Mit dem In-Kraft-Treten des neuen Dienstrechts zum 1. Juli 2012 existieren gem. § 14 Abs. 2 Landesbeamtengesetz (LBG) vom 20. Oktober 2010, GVBl S. 319, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2013, GVBl S. 359, BS 2030-1 nur noch Laufbahnen in sechs Fachrichtungen. Die Laufbahn des kommunalen Vollzugs dienstes wurde gem. Anlage 4 zu § 47 Laufbahnverordnung vom 19. November 2010, GVBl S. 444, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2013, GVBl S. 157, BS 2030-5 in die Fachrichtung „Verwaltung und Finanzen“ (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 LBG) übergeleitet. Damit besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass nicht mehr außendienstfähige kommunale Vollzugsbeamtinnen und kommunale Vollzugsbeamte in anderen Bereichen der Verwaltung eingesetzt werden. Mit dem neuen Laufbahnsystem wurden die formalen Laufbahnschranken zugunsten erweiterter personalwirtschaftlicher Handlungsspielräume auf ein Mindestmaß reduziert. Damit kommt dem Anforderungsprofil neben der laufbahnrechtlichen Befähigung bei Besetzungen von Dienstposten eine größere Bedeutung als bislang zu. Es liegt in der Verantwortung der Personalstellen, nicht mehr außendienstfähige Vollzugsbedienstete ggf. durch zusätzliche Qualifizierungsmaßnahmen, wie beispielsweise Hospitationen, Fortbildungslehrgänge der Kommunalakademie oder Unterweisungen in der Behörde für die Wahrnehmung anderer Dienstposten zu qualifizieren. Dabei wird sich die Art und Dauer der zusätzlichen Qualifizierungsmaßnahmen an den Aufgaben des in Aussicht genommenen Dienstpostens zu orientieren haben. Das Laufbahnrecht steht dem nicht entgegen. Zu Frage 3: Für die Eingruppierung und Entgelte der als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigten kommunalen Vollzugsbediens - te ten gelten die von den zuständigen Tarifvertragsparteien (Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften) getroffenen tarifvertraglichen Regelungen (§ 61 Abs. 3 Gemeindeordnung vom 31. Januar 1994, GVBl S. 153, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2013, GVBl S. 538, BS 2020-1). Die konkrete Ausgestaltung der Aufgabenbereiche der Vollzugsbediensteten, die in den einzelnen Kommunen unterschiedlich sein kann, und die sich daraus ergebende tarifliche Bewertung obliegen im Rahmen dieser Regelungen den kommunalen Arbeitgebern und sind individuell arbeitsgerichtlich überprüfbar. Der Landesregierung obliegt nicht die Dienstaufsicht über kommunale Dienstherren und deren Personal. Zu Frage 4: Zwischen Bund, Ländern und der Bundesanstalt für den Digitalfunk (BDBOS) bestand bei Einführung des Digitalfunks Einvernehmen , dass zunächst der Aufbau und die Inbetriebnahme des Systems für die Behörden und Einrichtungen abgeschlossen sowie erste Erfahrungen mit dem Betrieb des neuen Systems gewonnen werden sollte, die bereits in das vorhergehende System eingebunden waren. Erst danach soll über die Aufnahme weiterer Bedarfsträger in den Nutzerkreis des Digitalfunks entschieden werden. Im Rahmen der dann anstehenden Diskussion über die Erweiterung des Nutzerkreises wird sich die Landesregierung im Konsens mit Bund und Ländern auf ein gemeinsames Vorgehen verständigen und unter Berücksichtigung der Sicherheit und Stabilität des Betriebs sowie den verfügbaren Netzkapazitäten auch die Belange der Kommunalen Vollzugsdienste in die Überlegungen einbeziehen. In Vertretung: Heike Raab Staatssekretärin