Drucksache 16/349 20. 09. 2011 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 29. September 2011 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Wolfgang Reichel und Gerd Schreiner (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Bildung,Wissenschaft,Weiterbildung und Kultur Schülerbeförderung Die Kleine Anfrage 228 vom 27. August 2011 hat folgenden Wortlaut: Nach aktueller Rechtsprechung verstößt die derzeitige Regelung bei der Vergabe der Schülerfahrkarten gegen den Gleichheitsgrundsatz . Die Landesregierung wurde zum Handeln aufgefordert. Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie viele Schülerinnen und Schüler sind in Mainz von einer Neuregelung bei den Schülerfahrten (Aufstellung nach Schularten) betroffen? 2. Welche zusätzlichen Kosten entstehen insgesamt und speziell für Mainzer Schülerinnen und Schüler? 3. Wann erfüllt ein Schulweg nach § 69 Abs. 2 SchulG die Voraussetzung „besonders gefährlich“? Gibt es Kriterien, die jahreszeit- liche Unterschiede berücksichtigen? 4. Welche Regelungen gelten zukünftig für den Besuch der Oberstufe? 5. Welche Einkommensgrenzen sind derzeit maßgeblich und wie werden diese angepasst? 6. Wie bewertet die Landesregierung die Schülerbeförderung in Rheinland-Pfalz unter dem Aspekt der Familienfreundlichkeit? Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 20. September 2011 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Für das Schuljahr 2012/2013 geht der Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der Schülerbeförderung auf Basis der Schülerzahlprognosen davon aus, dass grundsätzlich 94 900 Schülerinnen und Schüler an Gymnasien und 33 600 Schülerinnen und Schüler an Integrierten Gesamtschulen (IGS) betroffen sind, wobei aber lediglich 70 % Schülerbeförderung in Anspruch nehmen können, da die anderen die Voraussetzungen wegen der Weglänge zwischen Schule und Wohnort nicht erfüllen. Von diesen insgesamt 89 950 Schülerinnen und Schülern sind schon nach der bestehenden Regelung 25 % von der Zahlung des Eigenanteils befreit, da sie unterhalb der bestehenden Einkommensgrenze liegen. Damit fallen zusätzliche Kosten für 75 % derjenigen Schülerinnen und Schüler an, die Anspruch auf Schülerbeförderung haben, also landesweit 67463. Da die Schülerzahlprognose ausschließlich landesweit und nicht regional erfolgt, ist eine Aussage über die in Mainz konkret betroffenen Schülerinnen und Schüler nicht möglich. Zu Frage 2: Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Schülerbeförderung werden keine Mehrkosten für Schülerinnen und Schüler entstehen; alle Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I sind vom Eigenanteil befreit. Dem Land entstehen durch den Mehrkostenausgleich gegenüber den Kommunen aufgrund des Konnexitätsprinzips ab dem Schuljahr 2012/2013 voraussichtlich Mehrkosten in Höhe von rund 15,33 Millionen Euro. Drucksache 16/349 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 3: § 69 Abs. 2 SchulG gibt hinsichtlich eines Anspruches auf Schülerbeförderung neben den Mindeststreckenlängen auch dann einen Anspruch, wenn der Schulweg besonders gefährlich ist. Weitere Kriterien für diesen unbestimmten, jedoch gerichtlich in vollem Umfang überprüfbaren Rechtsbegriff gibt das Gesetz nicht vor. Ob und wann ein Schulweg als besonders gefährlich einzustufen ist, obliegt letztlich der Entscheidung des Schulträgers, evtl. nach Hinzuziehung der örtlichen Polizeidienststellen. Die Musterrichtlinien der kommunalen Spitzenverbände führen zur besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs Folgendes aus: „Der Schulweg ist in der Regel insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er für Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung ihres Alters und der besuchten Schulart infolge jahreszeitlich bedingter Verhältnisse als Fußweg ungeeignet ist; ferner, wenn er auf einer längeren Strecke überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehwege oder begehbare Randstreifen führt oder wenn eine Hauptverkehrsstraße ohne Sicherung durch Ampelanlagen, Fußgängerüberwege oder sonstige verkehrssichernde Einrichtungen überquert werden muss. Eine besondere Gefährlichkeit kann z. B. in einer sittlichen oder kriminellen Gefährdung bestehen. In Zweifelsfällen soll eine Stellungnahme der zuständigen Polizeidienststelle eingeholt werden.“ Zu Frage 4: An den bisherigen Regelungen für den Besuch der Sekundarstufe II ändert sich durch den Gesetzentwurf nichts. Zu Frage 5: Die derzeitigen Einkommensgrenzen für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe II richten sich nach der Landesverordnung über die Höhe der Einkommensgrenzen bei der Schülerbeförderung. Danach besteht für Schülerinnen und Schüler, die im Haushalt beider unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigter leben, ein Anspruch auf Schülerbeförderung nur, wenn das Einkommen der Eltern und das der Schülerinnen und Schüler nicht höher ist als 26 500 Euro zuzüglich 3 750 Euro für jedes weitere Kind, für das ein unterhaltspflichtiger Personensorgeberechtigter Kindergeld oder vergleichbare Leistungen erhält. Soweit eine Schülerin oder ein Schüler im Haushalt nur eines unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten lebt, liegt diese Einkommensgrenze bei 22 750 Euro zuzüglich 3 750 Euro für jedes weitere Kind, für das dieser Personensorgeberechtigte Kindergeld oder vergleichbare Leistungen erhält. Diese Einkommensgrenzen sind erst mit Wirkung für das Schuljahr 2009/2010 angepasst worden , sodass aktuell kein Erhöhungsbedarf besteht. Sie entsprechen den Einkommensgrenzen, die für die Lernmittelfreiheit gelten. Zu Frage 6: Die neue Gesetzesregelung reiht sich in eine ganze Reihe von Maßnahmen ein, die die Landesregierung auf den Weg gebracht hat, um Eltern finanziell zu entlasten und damit auch einen Beitrag zu mehr Chancengleichheit und sozialer Gerechtigkeit im Bildungssystem zu leisten. Der Gesetzentwurf fördert die weitere finanzielle Entlastung der Familien und beeinflusst daher in besonderer Weise die Lebens- und Gestaltungsbedingungen von Familien mit Kindern positiv. Dies bewertet die Landesregierung als familienfreundlich. Doris Ahnen Staatsministerin