Drucksache 16/3497 16. 04. 2014 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Ellen Demuth (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Auswirkungen der Kürzungen Mittagessenfonds/vorrangige Inanspruchnahme BuT/AsylbLG Mittel auf den Landkreis Neuwied Die Kleine Anfrage 2251 vom 24. März 2014 hat folgenden Wortlaut: Ministerin Irene Alt erklärte in ihrer mündlichen Antwort auf einen Berichtsantrag der CDU, nach den Gründen für die Kürzungen der Landesregierung beim Sozialfonds für das Mittagessen bedürftiger Schülerinnen und Schüler an Ganztagsschulen, in der Sitzung des Ausschusses für Integration, Familie, Kinder und Jugend am 11. März 2014, dass als bedürftig für den Mittagessenfonds des Landes, Kinder und Jugendliche anzusehen sind, die keinen Anspruch auf Leistungen nach SGB II, SGB XII, § 2 Asylbewerber - leistungsgesetz (AsylbLG) oder nach dem Wohngeldgesetz aus dem Bildungs- und Teilhabepaketes des Bundes haben. Anspruchsberechtigt für den Sozialfonds des Landes seien somit Kinder und Jugendliche, die nicht unter diese Leistungsberechtigung fallen, deren Eltern aber ein Einkommen unter den für Lehrmittelfreiheit geltenden Sätze hätten, aber über dem Existenzminium verdienten . Daraus ergäbe sich, dass durch die vorrangig zu nutzenden Bundesmittel, die Zahl der Empfänger aus dem Sozialfonds des Landes deutlich zurück ginge und in der Konsequenz die Mittel gekürzt würden. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie viele Anspruchsberechtigte für den Sozialfonds für das Mittagessen bedürftiger Schülerinnen und Schüler an Ganztagsschulen sind durch die Einführung des vorrangig zu nutzenden Bildungs- und Teilhabepaket (BuT), bzw. vorrangig zu nutzender Leis - tungen nach § 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Landkreis Neuwied weggefallen? 2. Wie viele Anspruchsberechtigte im Kreis Neuwied verbleiben für den Sozialfonds des Landes unter Berücksichtigung der Anspruchsberechtigten über das vorrangige BuT, bzw. § 6 AsylbLG? 3. Wann und in welcher Form ist die Kreisverwaltung Neuwied über die vorrangige Inanspruchnahme von Mitteln aus dem BuT bzw. aus Leistungen über das Asylbewerberleistungsgesetz (§ 6) für Mittagessen von bedürftigen Schülerinnen und Schüler in Kenntnis gesetzt worden? 4. Welche Aufwendungen entstehen dem Kreis Neuwied durch die Übernahme der Mittagessenkosten für Anspruchsberechtigte des Mittagessenfonds des Landes, die ausdrücklich nicht anspruchsberechtigt nach dem BuT bzw. AsylbLG sind? 5. Wie stellt der Landkreis Neuwied sicher, dass die Anspruchsberechtigten des BuT/AsylbLG diese Leistungen auch beantragen und erhalten? 6. Wie stellt der Landkreis Neuwied sicher, dass nicht Leistungen aus dem Mittagessenfonds des Landes für Anspruchsberechtigte nach dem vorrangig zu nutzenden BuT/AsylbLG gewährt werden? 7. Kann der Landkreis Neuwied ausschließen und falls ja, wie, dass Personen sowohl Zuschüsse nach dem BuT/AsylbLG wie auch aus dem Mittagessenfonds des Landes erhalten? Das Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 16. April 2014 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Hierüber liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens werden seitens der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier lediglich Angaben zur Zahl der insgesamt ausgegebenen Essen, der hiervon aus Mitteln des Sozialfonds geförderten Essen sowie die Zahl der Kinder und Jugendlichen, die aus Mitteln des Sozialfonds an der Mittagsverpflegung teilgenommen haben, gefordert. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 7. Mai 2014 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/3497 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 2: Im Schuljahr 2012/2013 hat die Kreisverwaltung Neuwied in allen Schulen im Landkreis insgesamt 398 Ganztagsschülerinnen und -schüler über den Sozialfonds gefördert. 2009/2010 waren dies noch 1 138 Ganztagsschülerinnen und -schüler. Hier wird deutlich, dass das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) nun eine Personengruppe fördert, für die ursprünglich der Sozialfonds vorgesehen war. So ist auch zu erklären, dass die im Rahmen des Verwendungsnachweises dargelegte Zahl der Ganztagsschülerinnen und -schüler, die ein – durch den Sozialfonds des Landes finanziertes – Mittagessen eingenommen haben, landesweit seit 2011 deutlich zurückgeht . Zu Frage 3: Nach der Veröffentlichung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch am 24. März 2011 wurde die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier im April 2011 gebeten, entsprechende Rundschreiben an alle Träger von Ganztagsschulen bzw. an alle Träger der Kinder- und Jugendhilfe in Rheinland-Pfalz zwecks Weiterleitung an die betroffenen Eltern zu versenden. Hier wurde mitgeteilt, dass der Bund im Rahmen des o. g. Gesetzes rückwirkend zum 1. Januar 2011 die Förderung, die das Land Rheinland-Pfalz im Bereich der Ganztagsschulen seit dem Schuljahr 2006/2007 den Schulträgern durch den Sozialfonds „Förderung der Mittagsverpflegung von Ganztagsschülerinnen und -schülern aus sozial bedürftigen Familien“ gewährt, fortan übernimmt. Den Rundschreiben waren gesonderte Informationsschreiben für die Eltern beigefügt. Diesen konnte entnommen werden, welche Sozialleistungen vom BuT umfasst werden und es wurde eindringlich gebeten, die entsprechenden Anträge auf eine Bezuschussung zur Mittagverpflegung zu stellen. Zudem wurde in einem Ministerinnenschreiben vom 9. Dezember 2011 an alle Landkreise sowie kreisfreien Städte nochmals ausführlich auf die Thematik eingegangen. Zu Frage 4: Dem Landkreis Neuwied sind nach eigenen Angaben für das Schuljahr 2012/2013 Aufwendungen in Höhe von 36 630,72 Euro entstanden . Darin wurde bereits der Landeszuschuss aus dem Sozialfonds für das Mittagessen in Abzug gebracht. Der Landesregierung ist nicht bekannt, inwieweit von dieser Summe Leistungen nach § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) abzuziehen sind oder abgezogen wurden. Die Landesregierung unterstützt durch den Sozialfonds die Kommunen bei der Ausgabe von Mittagessen an Kinder, bei denen das Einkommen der Eltern knapp oberhalb der Grenzen für den Bezug von Sozialleistungen liegt. Der Minis - terrat hat in seiner Sitzung am 21. Januar 2014 erneut bekräftigt, dass in Rheinland-Pfalz aus finanziellen Gründen weder in Kinder - tagesstätten noch in Ganztagsschulen ein Kind ohne Mittagessen sein dürfe. Sozialleistungen nach BuT und AsylbLG sind dabei vorrangig einzusetzen. Zu Frage 5: Die diesbezügliche Organisation obliegt der kommunalen Selbstverwaltung und wird von der Landesregierung auf Wunsch der Kommunalen Spitzenverbände nicht vorgegeben, um das jeweils gewählte Verfahren nicht zu bürokratisch zu gestalten und an die Gegebenheiten vor Ort flexibel anpassen zu können. Die Kreisverwaltung Neuwied hat mitgeteilt, dass die Anträge auf BuT und Sozialfonds den Ganztagsschülerinnen und -schülern bei Anmeldung zum Mittagessen in den Schulen ausgehändigt werden. Allerdings geht daraus nicht hervor, wie viele Kinder ein vergünstigtes Mittagessen nach dem AsylbLG erhalten könnten. Das Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen hat mit Rundschreiben vom 9. Juni 2011 den Sozialbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte hierzu mitgeteilt, dass bei Ablehnung der Leistung für Bildung und Teilhabe für, nach § 3 leistungsberechtigte Kinder, eine fachaufsichtliche Beanstandung nicht erfolgt, wenn die beantragten Leistungen zunächst in Anwendung des § 6 AsylbLG gewährt werden. Zu den Fragen 6 und 7: Auch dieses Verfahren obliegt der kommunalen Selbstverwaltung. Im auszustellenden Verwendungsnachweis wird die Bedürftigkeit der Ganztagsschülerinnen und -schüler versichert und bestätigt, dass vorrangige Leistungsansprüche nach dem BuT nicht bestanden . Hinsichtlich der Frage, wie viele Kinder einen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG hätten, verweise ich auf die Antwort zu Frage 5. Die zuständige Kreisverwaltung Neuwied hat in ihrer Stellungnahme folgendes ergänzend mitgeteilt: „Die Einkommensnachweise müssen bei Beantragung vorgelegt werden. Hier erkennt der Sachbearbeiter welche Leistung der Antragssteller erhält. Stellt der Antragsteller fälschlicherweise einen BuT-Antrag oder umgekehrt einen Sozialfondsantrag, werden direkt neue Antragsformulare ausgehändigt und an die richtige Stelle weitergeleitet.“ In Vertretung: Margit Gottstein Staatssekretärin