Drucksache 16/3513 25. 04. 2014 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Anke Beilstein (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Genehmigung von Windkraftanlagen Die Kleine Anfrage 2279 vom 3. April 2014 hat folgenden Wortlaut: Für eine gelingende Energiewende ist ein verträgliches Miteinander von Windkraftanlagen und dem Lebensraum von Mensch und Tier erforderlich. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Welche Abstandsflächen sind für welche Größe einer WKA einzuhalten a) zur besiedelten Wohnbebauung einer Gemeinde, b) zu einem bewohnten Betrieb im Außenbereich, c) zu Pferdekoppeln im allgemeinen, d) zu Plätzen, auf denen Unterricht mit Pferden erteilt wird, e) zu Landesstraßen? 2. Die Eigentümer welcher Grundstücke gelten als „betroffen“ bei der Errichtung einer WKA und müssen ihr Einverständnis erteilen ? 3. Wie ist der Mindestabstand zu einem Rotmilanhorst? Gibt es hierzu Ausnahmen? 4. Nach welchen Maßstäben werden Eingriffe in die Natur (wie z. B. das Abholzen eines Waldes sowie großflächige Erdanhebungen) im Zusammenhang mit der Errichtung einer WKA bewertet? Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 25. April 2014 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Welche konkreten Abstände zwischen einer Windenergieanlage und anderen Nutzungen einzuhalten sind, bestimmt sich neben den zu beachtenden konkret vorgegebenen bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen (§ 8 Landesbauordnung) im Einzelfall insbesondere aus der im Genehmigungsverfahren vorgenommenen Beurteilung einer möglichen optisch bedrängenden Wirkung sowie nach dem Immissionsschutzrecht. Aus Gründen des vorbeugenden Immissionsschutzes ist bereits bei Planungen dem in § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz normierten Trennungsgrundsatz Rechnung zu tragen. Durch die Festsetzung größerer Vorsorgeabstände wird öffentlichen und privaten Belangen Rechnung getragen und es werden mögliche Nutzungskonflikte vermieden. In dem Gemeinsamen Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung, des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten und des Ministeriums des Innern , für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz vom 28. Mai 2013 „Hinweise für die Beurteilung der Zulässigkeit der Errichtung von Windenergieanlagen in Rheinland-Pfalz (Rundschreiben Windenergie)“ werden Vorsorgeabstände für die Ausweisung von Flächen für Windenergieanlagen durch die Raumordnung und die Bauleitplanung empfohlen. Demnach ist bei der Planung zur „besiedelten Wohnbebauung einer Gemeinde (a)“ von einem Abstand von 800 Metern und zu „einem bewohnten Betrieb im Außenbereich (b)“ von 500 Metern auszugehen. Im Genehmigungsverfahren von Vorhaben können größere Abstände zwischen einzelnen Anlagen und Wohnnutzungen erforderlich werden. Sofern andere nachbarschaftsschützende Belange nicht entgegenstehen, können ebenso auch geringere Abstände ausreichen. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 19. Mai 2014 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/3513 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Abstände zu sonstigen Nutzungen und damit auch zu „Pferdekoppeln im allgemeinen (c)“ sowie zu „Plätzen, auf denen Unterricht mit Pferden erteilt wird“ sind unter Berücksichtigung der konkreten Schutzbedürftigkeit im Einzelfall festzulegen. Die Abstände zu „Landesstraßen (e)“ richten sich grundsätzlich nach den Anbauverboten und Anbaubeschränkungen gemäß § 22, 23 Landesstraßengesetz; zur Berücksichtigung der Frage der Kipphöhe enthält das Rundschreiben Windenergie unter G.4.1 nähere Erläuterungen. Zu Frage 2: Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, die durch die Errichtung einer Windenergieanlage eine Verletzung ihrer subjektiven Rechte geltend machen können, sind von der Errichtung einer Windenergieanlage „betroffen“. Bei Vorliegen der Genehmi - gungsvoraussetzungen besteht für alle nach dem Bundes-Immissions schutz recht genehmigungspflichten Anlagen gemäß § 6 BImSchG ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung auch ohne Erteilung eines „Einverständnisses“. Dieser immissionsschutzrechtliche Grundsatz gilt auch für Windkraftanlagen. Zu Frage 3: Nach Empfehlung des Gutachtens „Naturschutzfachlicher Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz“ der Staatlichen Vogelschutzwarte kann das Tötungsrisiko im Sinne des § 45 Bundesnaturschutzgesetz für den Rotmilan unter Beachtung eines Abstandes von 1 500 m um den Horst signifikant reduziert werden. Von dieser Empfehlung kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn durch eine Raumnutzungsanalyse nachgewiesen werden kann, dass im konkreten Fall die überwiegenden Flugbewegungen zwischen Horststandort und z. B. Nahrungshabitaten von den geplanten Standorten von Windkraftanlagen weg gehen. Zu Frage 4: Maßstab der Beurteilung für alle Arten von Eingriffen in Natur und Landschaft ist die Legaldefinition des § 14 Bundesnaturschutzgesetz . Ein Eingriff liegt danach vor, wenn Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes führen können. Maßgeblich für das Vorliegen eines Eingriffs ist dabei bereits die Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung. Die Umwandlung von Wäldern sowie Auffüllungen und Abgrabungen erfüllen regelmäßig die Voraussetzungen eines Eingriffs. In Vertretung: Dr. Thomas Griese Staatssekretär