Drucksache 16/3525 06. 05. 2014 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Andreas Hartenfels (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Verbringen von Abfällen unterschiedlichster Art auf Rastplätzen im Bereich von Landesstraßen in Rheinland-Pfalz Die Kleine Anfrage 2286 vom 11. April 2014 hat folgenden Wortlaut: Immer wieder kommt es durch Bürgerinnen und Bürger zu Beschwerden über das Entsorgen von Müll an Rast- und Parkplätzen, der weit über das Fassungsvermögen der Entsorgungsbehälter hinaus geht, oder dass Abfälle abgelagert werden, wie z. B. Bauschutt oder Reifen. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. In welcher Zuständigkeit erfolgt die Reinigung von Rastplätzen an Landesstraßen? 2. Wie häufig findet eine Säuberung dieser Plätze statt? 3. Kann bestätigt werden, dass in nicht unerheblichem Umfang nicht ordnungsgemäß Abfälle im Bereich von Rastplätzen abge- lagert werden? Wenn ja, um welche Art von Abfällen handelt es sich schwerpunktmäßig? 4. Kann eine Zunahme von solch „illegal“ abgelagerten Abfällen in den letzten Jahren festgestellt werden und ist die Höhe der hier anfallenden Abfallmengen bezifferbar? 5. Wer kommt für die Kosten dieser zu entsorgenden Abfälle auf und wie hoch sind hier die jährlichen Kosten über den Zeitraum der letzten fünf Jahre? 6. Gibt es von Landesseite Strategien, um solche illegalen Abfallentsorgungen zu reduzieren? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 5. Mai 2014 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Für die Reinigung von Rastplätzen an Landesstraßen, nach Landesstraßengesetz Parkplätze genannt, sind die Straßenmeistereien des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM) zuständig. Zu Frage 2: Die Abfallbehälter auf den Parkplätzen werden zwei Mal pro Woche geleert. Stellt der Straßenmeister darüber hinaus Verunreinigungen fest, beseitigt er diese im Rahmen seiner Möglichkeiten. Größere Gegenstände werden registriert und später mit geeig netem Gerät abgeholt. Zu Frage 3: Das Problem der illegalen Müllablagerung auf Parkplätzen existiert landesweit. Oft mals besteht bei den Verschmutzern kein Unrechtsgefühl. Vielfach wird das Wegwer fen von Gegenständen als „Kavaliersdelikt“ betrachtet. Die Erfahrungen zeigen auch, dass sowohl Anzeigen gegen Unbekannt bei der Polizei als auch das Informieren der Kreisverwaltungen nicht zu dem gewünschten Erfolg füh ren. Neben dem normalen Müll (z. B. weggeworfene Verpackungen) finden sich ganze Wohnungseinrichtungen, Kühlschränke, Wagenladungen von Autoreifen, Bauschutt und Gartenabfälle, Sperrmüll und auch Hausmüll auf den Parkplätzen. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 19. Mai 2014 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/3525 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 4: Das Problem hat sich nach Erkenntnis der Landesregierung im vergangenen Jahr we der gebessert noch verschlechtert. Die illegale Müllentsorgung auf Parkplätzen oder im Straßenseitenraum bewegt sich schon geraume Zeit auf konstant hohem Niveau. Jedoch sind jahreszeitliche Spitzen zu verzeichnen. Insbesondere im Frühjahr, wenn Haus und Hof aufgeräumt werden oder wenn bei der Gartenarbeit Abfälle anfallen, findet sich ein großer Teil dieser Abfälle im Straßenseitenraum oder auf den Parkplät zen wieder. Allein von den Straßenrändern sammeln die Straßenwärter des LBM Rheinland-Pfalz pro Jahr rund 5 500 t Müll. Das entspricht etwa 550 Müllwagenladungen. In den ver gangenen Jahren betrugen die Kosten für diese Arbeiten rund 1,8 Mio. Euro. Nur etwa halb so viel Müll, nämlich 2 750 t, werden dagegen jährlich in die vorgesehenen Abfallbe hälter an den Straßen geworfen. Über Mengenangaben für abgelagerten Müll an Parkplätzen kann die Landesregie rung weder quantitativ noch monetär Angaben machen. Zu Frage 5: Nach § 16 Abs. 3 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG) hat die Straßenbaube hörde rechtswidrig entsorgte Abfälle, die auf Straßen außerhalb der Ortsdurchfahrten anfallen, in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 48 Abs. 1 Landesstraßengesetz zusammenzutragen und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach dessen näheren Bestimmungen zu überlassen. Der öffentlichrechtliche Entsorgungsträger hat die ihm überlassenen Abfälle unentgeltlich zur weiteren Entsorgung zu überneh men. Zu Frage 6: Littering, also das achtlose Wegwerfen oder Liegenlassen von Abfällen an dem Ort, an dem sie anfallen, führt zu einer zunehmenden Vermüllung öffentlicher Räume. Hiervon betroffen sind auch Parkplätze im Bereich von Landesstraßen in Rheinland-Pfalz. Untersuchungen haben gezeigt, dass Littering auf verschmutzten Plätzen eher auftritt als auf sauberen Plätzen. Als geeignete Maßnahmen zur Reduzierung von diesem Müllaufkommen in diesen Bereichen haben sich die Bereitstellung einer ausreichen den Zahl von Abfallbehältern, deren Leerungsintervalle dem Abfallaufkommen anzu passen sind, sowie Hinweistafeln, Müll in die bereitgestellten Abfallbehälter zu geben, als hilfreich erwiesen. Der LBM kann nur im Rahmen der ihm gegebenen personellen und finanziellen Mög lichkeiten handeln. Die Straßenmeistereien kontrollieren die Parkplätze im Rahmen der Streckenkontrollen. Zudem werden die Anlagen regelmäßig gereinigt. Hiermit wird versucht, die Hemmschwelle für das verbotene Abladen von Müll anzuheben. Außer dem wurden in den vergangenen Jahren viele Parkplatzanlagen von Bewuchs freige stellt, damit die Parkplätze besser einzusehen sind und eine soziale Kontrolle greifen kann. Jeder, der illegal Müll entsorgt und ermittelt werden kann, wird angezeigt und einer strafrechtlichen bzw. ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfolgung zugeführt. Die Erfahrungen zeigen, dass trotz der Vielzahl der ergriffenen Maßnahmen das Littering sich nicht vollumfänglich vermeiden lässt. Roger Lewentz Staatsminister