Drucksache 16/3526 07. 05. 2014 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Alexander Licht (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Schutzfestsetzungen in der Kernzone Soonwald Die Kleine Anfrage 2290 vom 15. April 2014 hat folgenden Wortlaut: Naturschutzrechtliche Schutzfestsetzungen sind rechtlich nur zulässig, wenn sie einen bestimmten Schutzzweck verfolgen. Die Schutzfestsetzung muss zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlich sein (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG). Ich frage die Landesregierung: 1. Inwieweit soll zusätzlicher Schutzzweck des Naturparks in den Kernzonen sein, „eine naturnahe Erholung in der Stille“ inner- halb der ursprünglichen Mittelgebirgslandschaften Großer Soon und Lützelsoon? 2. Inwieweit entsprechen die für Kernzonen vorgesehenen Regelungen, u. a. Anlagen zu errichten, Steinbrüche, Tagebau, Gruben oder Erdaufschlüsse anzulegen oder Veranstaltungen durchzuführen, diesem Schutzzweck? 3. Welche naturschutzrechtlichen Verbote in einer Schutzgebietsfestsetzung sind zur Erreichung des Schutzzwecks geeignet und erforderlich? 4. Inwieweit ist dies bei den vorgesehenen Schutzgebietsfestsetzungen für den Schutzzweck der Erholung in der Stille der Fall? 5. Warum wählt die Landesregierung für die für die im Soonwald vorgesehene Verstärkung des Naturschutzes eine Naturpark- verordnung, die nach § 27 BNatSchG überwiegend der Erholung dient, und nicht eine Naturschutzgebietsfestsetzung nach § 23 BNatSchG ? 6. Inwieweit wird, oder kann durch die geplante Verordnung ein rechtswidriger Etikettenschwindel entstehen, weil zwar das Ziel der stillen Erholung in den Schutzzielen der Verordnung hervorgehoben, in Wahrheit jedoch in den Kernzonen ausschließlich der Schutz von Biotopen, Pflanzen und Tieren verfolgt wird? Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 6. Mai 2014 wie folgt beantwortet: Innerhalb der weit gefassten gesetzlichen Zielsetzung für Naturparke hat auch deren Schutzfunktion zugunsten der naturbezogenen Erholung eine weiterhin wachsende Bedeutung. Die Naturparke des Landes Rheinland-Pfalz verfügen insoweit mit Kernzonen für die Erholung in der Stille mehrheitlich über ein bundesweites Alleinstellungsmerkmal. Diese bestehenden 42 Teilgebiete gewährleisten einen erhöhten Schutzstandard auf etwa 5,6 % der Landesfläche. Infolge entsprechender Ersuchen des Naturparkträgers sowie betroffener Kommunen sollen mit den Kernzonen „Großer Soon“ und „Lützelsoon“ jetzt erstmals Kernzonen auch im Naturpark „Soonwald-Nahe“ eingerichtet werden, dies auch, um in diesen Bereichen keine Windkraftanlagen zu errichten. Der entsprechende Verordnungsentwurf der obersten Naturschutzbehörde sieht die erforderlichen Abgrenzungen und Schutzbestimmungen vor, um einen besonderen Schutz für die Erholung in der Stille innerhalb dieser ursprünglichen Landschaftsräume zu verwirklichen. Entsprechende Regelungen in den übrigen Naturparken des Landes haben sich – zum Teil seit Jahrzehnten – bewährt. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 19. Mai 2014 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/3526 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Der zusätzliche Schutzzweck für den Bereich beider Kernzonen des Naturparks bestimmt sich nach den im Verordnungsentwurf festgelegten Einzelheiten und dient der Bewahrung bestimmter Teilflächen des Naturparks für Erholung und Naturerlebnis in weitest möglich naturbelassener Landschaft. Zu Frage 2: Die vorgesehenen Regelungen sind zur Erreichung des gewählten Schutzzwecks insgesamt und begründbar erforderlich. Zu Frage 3: Die geeigneten und erforderlichen Verbote einer Schutzgebietsverordnung ergeben sich vor dem Hintergrund des angestrebten Schutzzwecks jeweils aus der situativen Gesamtlage des betreffenden Landschaftsraums. Zu Frage 4: Auch für den vorliegenden Fall trifft der unter der Antwort zu Frage 3 beschriebene Zusammenhang zu. Zu Frage 5: Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die Naturparkverordnung das gebotene Instrument zur Festsetzung einer räumlichen Zonierung, um hierüber abgestufte Schutzwirkungen für die naturnahe Erholung innerhalb eines Naturparks zu realisieren. Zu Frage 6: Die Ausweisung von Kernzonen verfolgt auch im Naturpark Soonwald-Nahe nicht den Schutz von Biotopen, Pflanzen und Tieren. Dies bleibt gegebenenfalls anderen Regelungen überlassen, beispielsweise der bereits angeregten Ausweisung eines Naturschutzgebiets in diesem Bereich, die jetzt von der SGD Nord geprüft wird. Der vorliegende Verordnungsentwurf nennt hinsichtlich der Kernzonen ausschließlich Folgendes: „Zusätzlicher Schutzzweck für die Kernzonen ist es, eine naturnahe Erholung in der Stille innerhalb der ursprünglichen Mittelgebirgslandschaften Großer Soon und Lützelsoon zu ermöglichen.“ Ulrike Höfken Staatsministerin