Drucksache 16/3554 12. 05. 2014 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Marcus Klein (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Kreisreform Die Kleine Anfrage 2296 vom 22. April 2014 hat folgenden Wortlaut: Der Landrat des Landkreises Kusel hat die Einschätzung geäußert, dass sogenannte Kragenkreise überholt seien, was Auswirkungen auf die weitere Kommunal- und Gebietsreform hätte. Ich frage die Landesregierung: 1. Teilt die Landesregierung die Einschätzung des Landrates von Kusel, wonach sog. Kragenkreise, wie z. B. der Landkreis Kaisers - lautern, überholt sind? Wie lässt sich diese allgemeine Feststellung ggf. begründen oder ist sie in dieser Allgemeinheit nicht haltbar? 2. Ist die Einschätzung des Landrates zutreffend, dass es nach einer Kreisreform einen großen Kreis im Nordwesten der Stadt Kaiserslautern geben wird? Wenn nein, welche konkreten anderen Überlegungen gibt es derzeit? 3. Welche die derzeitigen Grenzen des Landkreises Kaiserslautern überschreitenden Fusionen von Verbandsgemeinden sind nach Erkenntnis der Landesregierung wünschenswert und geboten im Sinne der Kommunalreform? Bedarf es zur Durchführung dieser Fusionen einer vorgeschalteten Kreisreform? 4. In welchem Zusammenhang zur möglichen Kreisreform steht die Absage der Landesregierung an einen Neubau und/oder mögliche Verlagerung des Sitzes der Kreisverwaltung Kaiserslautern? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 9. Mai 2014 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 2: Die Strukturen der Landkreise und der kreisfreien Städte sollen auf der nächsten Stufe der Kommunal- und Verwaltungsreform optimiert werden. Zur inhaltlichen Ausgestal tung dieser Reformstufe ist die Entwicklung von Eckpunkten in einem möglichst brei ten und intensiven Diskussionsprozess angestrebt. Konkrete Neugliederungskons tellationen zur Optimierung der Strukturen der Kreisebene können erst auf der Basis solcher Eckpunkte sachgerecht bewertet werden. Zu Frage 3: Für den Zusammenschluss einer Verbandsgemeinde im Landkreis Kaiserslautern, bei der nach Maßgabe des Landesgesetzes über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform noch von einem eigenen Gebietsänderungsbedarf ausgegangen wird, und einer Ver bandsgemeinde, die einem anderen Landkreis angehört, gibt es bisher keine zustim menden Beschlüsse der Räte. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. Zu Frage 4: Im Hinblick auf die inhaltlich noch auszugestaltende nächste Stufe der Kommunal- und Verwaltungsreform kann das Land, ungeachtet von Wirtschaftlichkeitsbetrachtun gen, gegenwärtig den Neubau eines Dienstgebäudes für die Kreisverwaltung Kaiserslautern nicht unterstützen. Dies gilt für einen Neubau in Kaiserslautern und im Gebiet des Landkreises Kaiserslautern. Bei einer etwaigen Änderung der Struktur des Land kreises Kaiserslautern auf der nächsten Reformstufe könnte sich der Neubau dann als Fehlinvestition erweisen. Eine Verlegung des Sitzes der Kreisverwaltung aus Kaiserslautern in das Landkreis gebiet durch Rechtsverordnung der Landesregierung setzt nach § 3 Abs. 2 der Land kreisordnung voraus, dass Gründe des Gemeinwohls dies gebieten. Solche Gründe des Gemeinwohls sind für die Landesregierung derzeit nicht erkennbar. Demzufolge kann die Landesregierung keine Rechtsverordnung zur Verlegung des Sitzes der Kreisverwaltung Kaiserslautern in das Landkreisgebiet erlassen. Roger Lewentz Staatsminister Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 22. Mai 2014 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode