Drucksache 16/3572 20. 05. 2014 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums der Finanzen Neuregelung der Erschwerniszulagenverordnung Die Kleine Anfrage 2314 vom 8. Mai 2014 hat folgenden Wortlaut: Die Zulagen für Erschwernisse der Beamtinnen und Beamten sind seit vielen Jahren nicht verändert worden z. B. Nachtzulage oder Sonn- und Feiertagsvergütungen (Dienst zu ungünstigen Zeiten). Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Gibt es aktuell Überlegungen die Erschwerniszulagenverordnung zu ändern, wenn ja, was soll verändert werden? 2. Stimmt die Landesregierung mir zu, dass es an der Zeit ist, die Zulagen, gerade für den Dienst zu ungünstigen Zeiten (DuZ) anzuheben? 3. Ist der Landesregierung bekannt, dass Rheinland-Pfalz im Vergleich zu anderen Bundesländern bei der Höhe der Zulagen, ins- besondere für den Dienst zu ungünstigen Zeiten, am unteren Ende der Ländertabelle liegt? Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 15. Mai 2014 wie folgt beantwortet : Vorbemerkung: Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) wurde die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung der Landesbeamtinnen und -beamten den Ländern übertragen. Bis zur Ersetzung des Bundesrechts durch Landesrecht galt nach Artikel 125 a des Grundgesetzes das Bundesrecht in den Ländern fort. Hierzu gehörten auch die Regelungen über die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung eines Amtes oder bei der Regelung von Anwärterbezügen nicht berücksichtigter Erschwernisse durch die Erschwerniszulagenverordnung des Bundes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (EZulVO). Rheinland-Pfalz hat nach der Änderung des Grundgesetzes von der neu gewonnenen Kompetenz zunächst punktuell und mit dem Landesgesetz zur Reform des finanziellen öffentlichen Dienstrechts vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157) abschließenden Gebrauch gemacht und eine landesrechtliche Vollkodifikation des Besoldungs- und des Versorgungsrechts geschaffen, welche das bisher geltende Bundesrecht ersetzt. Danach ergibt sich aus § 50 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157, BS 2032-1) eine neue Ermächtigungsgrundlage zum Erlass auch einer landeseigenen Erschwerniszulagenverordnung, welche aus Gründen der Gewaltenteilung und der Rechtsklarheit nicht zusammen mit dem Landesbesoldungsgesetz erlassen werden konnte. Bis zum Inkrafttreten einer landeseigenen Rechtsverordnung gilt über § 69 Abs. 10 LBesG die bislang in Rheinland-Pfalz maßgebende (Bundes-)Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), weitestgehend unverändert fort. Landesrechtlich wurden seit 2006 jedoch die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten an Sonn- und Feiertagen dynamisiert sowie die strukturelle Erhöhung der Zulage für besondere Einsätze („SEK-Zulage“) auf 225 Euro zum 1. Juli 2010 vollzogen. Im Übrigen verbleibt es bei den Beträgen vorgenannter Bundesverordnung. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 3. Juni 2014 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/3572 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 1: Gegenwärtig befindet sich der Entwurf einer Landeserschwerniszulagenverordnung auf Basis der Ermächtigungsgrundlage des § 50 LBesG in der Abstimmung zwischen den Ressorts der Landesregierung. Infolgedessen steht noch nicht abschließend fest, welche Regelungen des bisherigen Erschwerniszulagenrechts mit welchem konkreten Inhalt in einer Landeserschwerniszulagenverordnung übernommen werden. Die Landesregierung wird den Landtag entsprechend der Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung gemäß Artikel 89 b der Landesverfassung über die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung vom 4. Februar 2010 über den Verordnungsentwurf unterrichten, wenn nach einer Kabinettsbefassung ein Anhörverfahren zur Landeserschwerniszulagenverordnung eingeleitet wird. Zu Frage 2: Die Landesregierung sieht auf Basis von § 50 LBesG den Bedarf, das Erschwerniszulagenrecht landesspezifisch zu regeln und dabei alle Beträge einer Überprüfung zu unterziehen, ohne sich hierbei auf bestimmte Zulagen, wie etwa auf die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, zu beschränken. Zu Frage Da das Recht der Erschwerniszulagen seit der Übertragung der Gesetzgebungskompetenz im Besoldungs- und Versorgungsrecht auf die Länder auch systematische Veränderungen erfahren hat, sind einzelne Zulagenbeträge nicht durchgängig vergleichbar. Gleichwohl bleibt festzustellen, dass Abweichungen hinsichtlich der Zulagenhöhe zwischen den Ländern eher punktueller Natur sind. Differenzen bezüglich der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten resultieren weitestgehend daraus, dass diese Zulage je nach Tatbestand teilweise an allgemeinen Besoldungsanpassungen der Länder teilnimmt und diese ferner unterschiedlich ausfallen. Mit einem Betrag von 2,98 Euro pro Stunde für den Dienst an Sonn- und Feiertagen sowie an speziellen Samstagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 EZulVO liegt Rheinland-Pfalz jedoch innerhalb der Bandbreite von 2,72 Euro bis 3,20 Euro pro Stunde und damit etwa im Mittel der Landesbeträge (Stand: Mai 2014). Ähnliches gilt für den Betrag der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten an den übrigen Samstagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 a EZulVO, welcher nur in einem Land divergiert sowie für den Betrag der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten während der Nachtzeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 b EZulVO, der lediglich in vier Ländern abweichend geregelt ist. Dr. Carsten Kühl Staatsminister