Drucksache 16/3606 03. 06. 2014 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Christian Baldauf (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Erstreckung der Handwerker-Regelung auf den Getränkefachhandel Die Kleine Anfrage 2322 vom 12. Mai 2014 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Position hat die Landesregierung in der Sitzung des Bund-Länder-Fachausschusses Straßenpersonenverkehr in der Sitzung im November 2013 hinsichtlich der Erweiterung der Handwerker-Regelung auf den Getränkefachhandel vertreten? 2. Wie beurteilt die Landesregierung die in Baden-Württemberg getroffene Regelung, nach der eine abweichende Auslegung der Hand- werker-Regelung zugunsten des Getränkefachhandels für vertretbar und angemessen gehalten wird, soweit es sich um Kurzstreckenfahrten von Kleingewerbetreibenden mit Getränkefachgeschäft im Rahmen eines örtlichen Getränkelieferservices an Privat - kunden innerhalb Baden-Württembergs handelt? 3. Liegen der Landesregierung und der ihr nachgeordneten Behörden beziehungsweise Dienststellen Erfahrungsbericht vor, wonach es aufgrund eines Verstoßes gegen die Fahrerqualifizierungspflicht im Getränkefachhandel zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr gekommen ist? 4. Sofern sich die Landesregierung für eine wie in Baden-Württemberg praktizierte Regelung gegenüber aufgeschlossen zeigt: Wird sich die Landesregierung dafür einsetzen, eine abweichende Auslegung der bestehenden Handwerkerregelung zugunsten des Getränkefachhandels im Rahmen zum Beispiel eines Pilotprojektes zu erproben? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 2. Juni 2014 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Im zuständigen Bund-Länder Arbeitskreis Berufskraftfahrerrecht (BLAK) hat Rheinland-Pfalz den mehrheitlich gefassten Beschluss mitgetragen, wonach es sich bei der Auslieferung von Getränken grundsätzlich um keinen Ausnahmetatbestand gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) handelt. Zu Frage 2: Das Land Baden-Württemberg hat sich dem mehrheitlichen Meinungsbild auf Bund-Länder-Ebene im Interesse eines einheitlichen Vollzugs angeschlossen. Der BLAK geht – wie in Baden-Württemberg gehandhabt – davon aus, dass bei einer Einzelfallbetrachtung ein anderes Ergebnis möglich ist als bei einer grundsätzlichen Betrachtung. Die Nachweispflicht liegt dabei immer beim Betroffenen . Hierzu gab es auch vereinzelte Anfragen in Rheinland-Pfalz, die durch die Fachabteilung des ISIM bearbeitet wurden. Zu Frage 3: Der Landesregierung und den ihr nachgeordneten Behörden liegen derzeit keine diesbezüglichen Erfahrungsberichte vor. Zu Frage 4: Ein Abweichen von der Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG in Form eines Pilotprojektes ist nicht möglich, da das Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetz keine entsprechende Ermächtigung enthält. Angesichts der in der Antwort zu Frage 2 genannten Möglichkeit einer Einzelfallbetrachtung in den Bundesländern wird eine generelle abweichende Regelung weder für rechtmäßig noch für erforderlich gehalten. In Vertretung: Günter Kern Staatssekretär Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 17. Juni 2014 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode