Drucksache 16/3607 04. 06. 2014 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Bettina Dickes und Wolfgang Reichel (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Besetzung von Schulleiterstellen Die Kleine Anfrage 2331 vom 15. Mai 2014 hat folgenden Wortlaut: Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie viele Schulleitungsstellen wurden in den vergangenen fünf Jahren, trotz vorhandener Bewerber, erneut ausgeschrieben? 2. Bei wie vielen Stellenbesetzungen in Schulleitungen klagten Bewerber gegen das Besetzungs verfahren? 3. In wie vielen Fällen erhielten die klagenden Bewerber auf eine Stelle in der Schulleitung Recht? 4. Inwieweit ist es üblich, dass dienstliche Beurteilungen, die für Bewerbungsverfahren von Belang sind, mehrere Wochen nach einer dienstlichen Überprüfung erst erstellt werden? Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 3. Juni 2014 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Nach dem auf Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz beruhenden § 9 Beamtenstatusgesetz sind Ernennungen, also Besetzungen von Beamtenstellen, nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Zur Verwirklichung dieses Grundsatzes der Bestenauslese werden die zu besetzenden Stellen ausgeschrieben und im Wege eines Auswahlverfahrens besetzt. Bei der Besetzung von schulischen Funktionsstellen gilt, dass für eine ausgeschriebene Stelle möglichst zwei oder mehr qualifizierte Bewerbungen vorliegen sollen. Sofern nach der Ausschreibung einer Stelle nur eine Bewerbung vorliegt, wird diese deshalb grundsätzlich ein weiteres Mal ausgeschrieben. Eine erneute Ausschreibung kann auch dann erfolgen, wenn zwar mehrere Bewerbungen vorliegen, der Bewerberkreis jedoch im Interesse der bestmöglichen Besetzung der Stelle noch erweitert werden soll. Aus den beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur und bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier vorliegenden Daten ist die Anzahl der erneuten Ausschreibungen, die trotz vorliegender Bewerbung(en) erfolgten, nicht unmittelbar ableitbar, da bei den Besetzungsvorgängen nicht flächendeckend dokumentiert wird, ob Bewerbungen nach der ersten oder einer wiederholten Ausschreibung eingegangen sind. Die hier dargestellten Zahlen stellen also lediglich Näherungswerte dar. In den vergangenen fünf Jahren (1. Mai 2009 bis 30. April 2014) wurde bei ca. 200 Schulleiterstellen eine erneute Ausschreibung vorgenommen , obwohl (mindestens) eine Bewerbung vorlag. Zu den Fragen 2 und 3: Bewerberinnen und Bewerber, die bei einem Stellenbesetzungsverfahren nicht ausgewählt werden, haben das Recht, gegen die Auswahlentscheidung Rechtsbehelfe einzulegen, also Widerspruch sowie ggf. Klage zu erheben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es – wie durch den Wortlaut der gestellten Frage impliziert – möglich ist, „auf eine Stelle in der Schulleitung“ zu klagen: Im Rechtsbehelfsverfahren wird zwar die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung überprüft, dies bedeutet jedoch nicht, dass die Klägerin oder der Kläger im Fall des Obsiegens einen Anspruch erwirbt, die Stelle zu erhalten. Das Gericht stellt ggf. lediglich die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung fest mit der Rechtsfolge, dass diese Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu treffen ist. In den vergangenen fünf Jahren wurde bei vier Schulleiterstellen durch die nicht ausgewählte Bewerberin oder den nicht ausge- Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 17. Juni 2014 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/3607 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode wählten Bewerber Klage gegen die Auswahlentscheidung erhoben. In einem Fall obsiegte der Kläger. Die Auswahlentscheidung ist somit neu zu treffen. Zu Frage 4: Eine Auswahlentscheidung für schulische Funktionsstellen wird nach Auswertung der dienstlichen Beurteilungen der Bewerberinnen und Bewerber, deren Bewerbungs- und sonstigen Personalunterlagen sowie der Ergebnisse der funktionsbezogenen Überprüfung getroffen. Die dienstlichen Beurteilungen geben das Leistungsbild von Bewerberinnen und Bewerbern in der vergangenen Zeit wieder. Sie liegen im Regelfall bei Beginn des Auswahlverfahrens vor bzw. werden im Laufe des Auswahlverfahrens angefordert und bei der Erstellung des Besetzungsvorschlags einbezogen. Bezüglich der Ergebnisse der funktionsbezogenen Überprüfungen besteht die Maßgabe, dass diese zeitnah zum Überprüfungsverfahren dokumentiert werden sollen. In Vertretung: Hans Beckmann Staatssekretär