Drucksache 16/3611 04. 06. 2014 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Mögliche Änderung des Landesgesetzes über gefährliche Hunde Die Kleine Anfrage 2319 vom 13. Mai 2014 hat folgenden Wortlaut: Nach dem aktuellen Landesgesetz über gefährliche Hunde sind nur die Halterin/der Halter eines gefährlichen Hundes verpflichtet , eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden abzuschließen. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Gibt es aktuell Überlegungen eine solche Haftpflichtversicherung auch für Hunde jeglicher Art verpflichtend einzuführen, wenn ja, gibt es bereits einen Zeitrahmen? 2. Was hält die Landesregierung von solchen Überlegungen eine Haftpflichtversicherung auch für Hunde jeglicher Art verpflichtend einzuführen, wie es z. B. in den Bundesländern Thüringen oder Niedersachsen gesetzlich geregelt ist? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 4. Juni 2014 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Nach § 1 Absatz 2 des Landesgesetzes über gefährliche Hunde (Landeshundegesetz – LHundG) vom 22. Dezember 2004 gelten folgende Hunde aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit als gefährlich: American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen. Weiterhin gelten Hunde nach § 1 Absatz 1 LHundG als gefährlich, die sich als bissig erwiesen haben, Wild oder Vieh hetzen oder reißen, in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben. Die Halter dieser gesetzlich bzw. ordnungsbehördlich als gefährlich eingestuften Hunde sind neben anderen Auflagen nach § 4 Absatz 2 LHundG verpflichtet, eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung von etwaigen Personen- und Sachschäden abzuschließen . Das „Landesgesetz über gefährliche Hunde“ hat nur diesbezügliche Regelungskompetenzen und auch das Tierschutzgesetz des Bundes sieht lediglich bezüglich bestimmter Hunde (Schutzhunde bzw. deren Ausbildung für Dritte) spezielle Erlaubnisvorbehalte vor; nicht jedoch eine generelle Hunde-Haftpflichtversicherung. Neben dem LHundG gibt es in Rheinland-Pfalz bei den meisten der insgesamt 212 örtlichen Ordnungsbehörden „Gefahrenabwehrverordnungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen“ nach § 43 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG). Diese örtlichen Gefahrenabwehrverordnungen beinhalten oftmals auch grundsätzliche Anleinpflichten innerhalb der geschlossenen Ortschaften sowie zum Teil auch außerhalb geschlossener Ortschaften. Trotz einer steigenden Zahl von Hunden in deutschen Haushalten ist die verhältnismäßige Tendenz bezüglich der Vorfälle mit Hunden (Beißvorfälle, bedrohliches Anspringen etc.) nach den Erkenntnissen und Statistiken der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion landesweit ebenso rückläufig wie die Zahl der gefährlichen Hunde im Sinne des § 1 LHundG. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 26. Juni 2014 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/3611 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Forderungen nach Änderungen des Landeshundegesetzes waren in den letzten Jahren bereits wiederholt Gegenstand von verschiedenen Petitionsverfahren, Eingaben wie auch Gerichtsverfahren. Nach eingehenden Prüfungen hält die Landesregierung – im Kontext mit dem Bund wie auch fast allen anderen Bundesländern – an den bewährten Regelungen präventiver Gefahrenabwehr fest. Gerade auch mit Blick auf die weit überwiegende Zahl der unproblematischen Familien- und Begleithunde sind weitere Restriktionen in Form genereller Sachkundenachweise, allgemeiner Versicherungs-, Kennzeichnungs- und Registrierpflichten im Rahmen präventiver Gefahrenabwehr kaum zu begründen. Darüber hinaus gehende Regelungen zur tierschutz- und artgerechten Hundehaltung liegen im Übrigen vorrangig in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes. In diesem Sinne ist die rheinland-pfälzische Landesregierung unter der fachlichen Federführung des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten bereits in der Vergangenheit tätig geworden und hat im Zusammenhang mit dem 3. Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes eine entsprechende Bundesratsinitiative zur „HeimtierSachkunde “ in die 899. Sitzung des Bundesrats am 6. Juli 2012 eingebracht (BR-Drucksache 300/2/12 vom 4. Juli 2012); dieses Anliegen fand allerdings im Bund bisher nicht die erforderliche Unterstützung. Zu Frage 1: Es besteht aktuell keine Absicht, eine Haftpflichtversicherung für Hunde jeglicher Art verpflichtend einzuführen. Bisher gibt es eine bundesweite Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung nur ausnahmsweise, z. B. im Straßenverkehrsrecht für die Zulassung von Kraftfahrzeugen. In anderen Lebensbereichen sind solche Versicherungen durchaus sinnvoll, dennoch aber freiwillig (z. B. eine Privathaftpflicht- oder auch Tierhalterhaftpflicht). Es obliegt den Bürgerinnen und Bürgern selbst zu entscheiden, ob sie einen solchen vorsorglichen Schutz für die Absicherung etwaiger Risiken bzw. Schadensersatzansprüche eines Geschädigten (§ 833 BGB) mit entsprechenden Versicherungsverträgen eingehen wollen oder nicht. Zu Frage 2: Die in Niedersachsen und Thüringen vorgenommen Pflichtversicherungsvorgaben auf Basis der dortigen Landeshundegesetze werden aus den eingangs aufgezeigten Gründen kritisch gesehen und im Rahmen präventiver Gefahrenabwehr für Rheinland-Pfalz für nicht erforderlich erachtet. Viele Tierhalter haben ohnehin auf freiwilliger Basis entsprechende Versicherungen. Die Landesregierung wird die weitere Entwicklung gemeinsam mit Bund und Ländern beobachten und in diesem Zusammenhang entsprechende Erfahrungs- und Evaluierungsberichte bei den weiteren Überlegungen mit berücksichtigen. Roger Lewentz Staatsminister