Drucksache 16/3615 05. 06. 2014 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Michael Billen (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Nationalpark: Fachaufsicht und Ranger Die Kleine Anfrage 2324 vom 15. Mai 2014 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Gemäß § 18 des Entwurfs des Staatsvertrages zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland über die Errichtung und Un- terhaltung des Nationalparks Hunsrück-Hochwald ist zuständige Mittelbehörde die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord. Wie kommt es, dass man die Fachaufsicht über den Nationalpark nicht, wie vorab zugesagt, bei Landesforsten belässt? 2. Welche Kosten müssen für die Ausbildung eines einzelnen Forstwirts zum Park-Ranger aufgewendet werden? 3. Welche zusätzlichen Aufgaben muss der Park-Ranger – im Gegensatz zur vorherigen Tätig keit als Forstwirt – wahrnehmen? 4. Es ist vorgesehen, dass 53 Personen (äquivalent) aus dem Titel Landesforsten in den Titel Nationalpark umgesetzt werden sol- len. Wie hoch werden die zusätzlichen Kosten am Ende, nach Vollzug, im Jahre 2018 sein? Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 4. Juni 2014 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Verwaltung des Nationalparks ist eine bundesrechtlich geregelte Naturschutzaufgabe und folgt aus § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes . Wie in allen anderen deutschen Nationalparken liegt die Fachaufsicht daher bei den für Naturschutz zuständigen Ministerien der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland als oberste Naturschutzbehörden. Das Nationalparkamt wird als untere Landesbehörde unmittelbar dem für Naturschutz zuständigen Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz zugeordnet. Im aktuellen Entwurf des Staatsvertrages zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland wird die Zuständigkeit einer Mittelbehörde daher nicht vorgesehen sein. Dementsprechend übt das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten auf Rheinland-Pfalz bezogen die oberste Fach- (Naturschutz/Forst/Jagd) und Dienstaufsicht aus. Es ist beabsichtigt, über Festlegungen der Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten dienstaufsichtliche, respektive dienstrechtliche Zuständigkeiten (im für obere Landesbehörden üblichen Umfang) auf die Zentralstelle der Forstwirtschaft zu übertragen . Die Eckpunkte der Organisationsverfügung für das Nationalparkamt sehen vor, dass die Stellenpläne des Landesbetriebs Landesforsten Rheinland-Pfalz sowie die Stellenpläne des Nationalparkamts einheitlich und durchlässig bewirtschaftet werden. Dies lässt sich durch die Übertragung von dienstrechtlichen Zuständigkeiten auf die Zentralstelle der Forstwirtschaft gewährleisten. Mit einer in § 5 des Nationalparkgesetzes Hunsrück-Hochwald vorgesehenen Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPersVG) wird zudem sicher gestellt, dass das Personal des Landesbetriebs Landesforsten Rheinland-Pfalz sowie das Personal des Nationalparkamts einheitlich an der Bildung des Bezirkspersonalrats teilnehmen, der zugleich die Aufgaben des Hauptpersonalrats (Forsten) wahrnimmt. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 26. Juni 2014 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/3615 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 2: Das Land hat sich bewusst entschieden, in die Ausbildung der eigenen Mitarbeiterschaft zum „Geprüften Natur- und Landschaftspfleger (GNL)“ zu investieren. Diese Ausbildung ist Voraussetzung für die Tätigkeit als Ranger/Rangerin im ersten Nationalpark Hunsrück-Hochwald in Rheinland-Pfalz. Die prognostizierten Ausgaben für die Ausbildung zum Geprüften Natur- und Landschaftspfleger im Rahmen des ersten Lehrgangs 2014 betragen pro Forstwirt/Forstwirtin 7 000 bis 8 000 Euro. Zu Frage 3: Gemäß Prüfungsordnung nehmen geprüfte Natur- und Landschaftspfleger (sogenannte Ranger) insbesondere folgende Aufgaben sachgerecht und eigenverantwortlich wahr: 1. Erkennen und Erfassen von schützenswerten Landschaftsteilen, Lebensräumen und Lebensgemeinschaften; Erkennen von Belastungen und Schäden sowie Möglichkeiten ihrer Vermeidung und Sanierung, 2. Informieren und Beraten über Naturschutz und Landschaftspflege, 3. Planen und Durchführen von Maßnahmen der Besucherbetreuung, 4. Planen und Vorbereiten von Arbeiten; Organisieren des Arbeitsablaufs, Disponieren der dafür notwendigen Betriebsmittel, Maschinen und Geräte, 5. Durchführen von Maßnahmen zur Pflege sowie zur Entwicklung und Sicherung von Landschaften, Landschaftsteilen und Lebensräumen, unter besonderer Berücksichtigung naturverträglicher Verfahren, 6. Übertragen von Aufgaben an Mitarbeiter und Überwachen der fachgerechten Ausführung, 7. Durchführen der Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung sowie der Verkehrssicherung, 8. Abwicklung von Maßnahmen nach rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten. Zu Frage 4: Es ist vorgesehen, bis zu 50 Personen aus dem Landesbetrieb Landesforsten Rheinland-Pfalz in den Nationalpark (Kapitel 1411) mit Stellen und Budgetmitteln haushaltsneutral umzusetzen. Im Kapitel 1411 sind im Doppelhaushalt 2014/2015 Ausgaben in Höhe von 250 000 Euro zur Finanzierung von drei neuen Stellen eingestellt. Ulrike Höfken Staatsministerin