Drucksache 16/3734 14. 07. 2014 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Wolfgang Reichel (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Sperrsystem für Glücksspieler Die Kleine Anfrage 2386 vom 16. Juni 2014 hat folgenden Wortlaut: Im Glücksspielstaatsvertrag wird in § 8, 1 geregelt, dass zum Schutz der Spieler und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht ein übergreifendes Sperrsystem (§ 23) unterhalten wird. Öffentliche Glücksspielbetreiber sind zudem aufgefordert, zur Vermeidung von Spielsucht an der Schaffung der Sperrsysteme mitzuwirken. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie erklärt die Landesregierung, dass es in Hessen möglich ist, Spielersperren (Selbstsperre) für alle hessische Spielhallen online (Spielersperrsystem OASIS HSpielhG i. V. m. GlüsStV) durchzuführen und dass Spielhallenbetreiber online den Spielerstatus abfragen können? 2. Ist die Landesregierung bereit, zum Schutz der an Spielsucht erkrankten Menschen Online-Sperren über ein rheinland-pfälzisches Spielhallengesetz einzuführen? Wenn nein, warum nicht? 3. Welche Schritte sind dafür erforderlich und wann ist mit der Einführung eines landesweit gültigen Sperrsystems zu rechnen? 4. Warum wurde bisher in Rheinland-Pfalz kein Sperrsystem eingeführt? 5. Ist der Landesregierung bekannt, dass Spielhallenbetreiber trotz gegenteiliger Bekundung kein wirksames eigenes Sperrsystem in Rheinland-Pfalz unterhalten und somit spielsüchtige Menschen jederzeit weiterspielen können? 6. Welche Möglichkeit besteht, ein bundesweites Sperrsystem in Kooperation mit allen Bundesländern einzuführen? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 14. Juli 2014 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Nach den §§ 8 und 23 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) gibt es ein bundesweites Sperrsystem, das zentral von der zuständigen Behörde des Landes Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport, geführt wird. Nach § 8 Abs. 2 GlüStV sind nur Spielbanken und Veranstalter von Sportwetten und Lotterien mit besonderem Gefährdungspotential verpflichtet, sich an das übergreifende, bundesweite Sperrsystem anzuschließen. Eine Teilnahme der Spielhallen am Sperrsystem des Glücksspielstaatsvertrages ist nicht möglich, weil die Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 1 GlüStV, der die für Spielhallen geltenden Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages benennt, nicht auf die §§ 8 und 23 GlüStV verweist. Das Spielersperrsystem OASIS, das den bundesweiten Sperrabgleich für die Spielbanken und Veranstalter von Sportwetten und Lotterien mit besonderem Gefährdungspotenzial ermöglicht , ist am 1. Juli 2013 an das Netz gegangen. Zu Frage 1: Für die hessischen Spielhallen betreibt das Land Hessen ein eigenes - landesweites - Spielersperrsystem, das von den hessischen Spielhallen seit dem 5. Mai 2014 verbindlich zu nutzen ist. Hessen ist gegenwärtig das einzige Land, das ein landesweites Sperrsystem für Spielhallen eingeführt hat. Grund hierfür ist der Umstand, dass Hessen für die Führung des bundesweiten Sperrsystems nach dem Glücksspielstaatsvertrag zuständig ist und infolgedessen über besonderes Know-how in der Frage der technischen Umsetzung eines solchen Sperrsystems verfügt. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 8. August 2014 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/3734 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 2: Ja. In seiner Sitzung am 3. Juni 2014 hat der Ministerrat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Landesglücksspielgesetzes im Grundsatz gebilligt und sich mit der Durchführung des Beteiligungs- und Anhörungsverfahrens einverstanden erklärt. Der Gesetzentwurf sieht die Einführung eines landesweiten Sperrsystems für rheinland-pfälzische Spielhallen vor und schafft die insoweit erforderlichen Rechtsgrundlagen. Gegenwärtig befindet sich der Gesetzentwurf im Beteiligungs- und Anhörungsverfahren. Zu Frage 3: Voraussetzung für die Einführung eines landesweiten Sperrsystems ist die Verabschiedung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Landesglücksspielgesetzes. Die technische Umsetzung soll durch Anbindung an das hessische Spielersperrsystem OASIS erfolgen. Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur und der Landesbetrieb Daten und Information führen gegenwärtig entsprechende Abstimmungsgespräche mit dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport und der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung. Zu Frage 4: Es wird auf die Vorbemerkung und die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu Frage 5: Nein. Nach § 11 Abs. 5 Landesglücksspielgesetz (LGlüG) müssen Spielhallen Personen, die dies beantragen (Selbstsperre), von der Teilnahme am Automatenspiel ausschließen. Die Daten der zu sperrenden Person werden in eine Spielersperrliste eingetragen. Gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 LGlüG ist die Spielhalle verpflichtet, vor jedem Zutritt zu einer Spielhalle durch Kontrolle des Ausweises einen Abgleich mit der Spielersperrliste vorzunehmen. Die für die Glücksspielaufsicht zuständige Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion hat bei Kontrollen in der Mehrzahl der Fälle keine Verstöße gegen diese Vorgaben festgestellt. Zu Frage 6: Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. In Vertretung: Heike Raab Staatssekretärin