Drucksache 16/3835 12. 08. 2014 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Andreas Biebricher (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Betriebs- und Personalrätekonferenz der SPD am 5. Mai 2014 Die Kleine Anfrage 2451 vom 16. Juli 2014 hat folgenden Wortlaut: Am Montag, dem 5. Mai 2014 hat die SPD eine Betriebs- und Personalrätekonferenz in Mainz durchgeführt, bei der unter anderem die Ministerpräsidentin, der Landesvorsitzende und der Präsident des Europäischen Parlaments und Spitzenkandidat der SPD im Europawahlkampf, Herr Martin Schulz, MdEP, anwesend waren. Nach den Presseberichten haben ca. 300 Betriebs- und Personalräte an der Veranstaltung der SPD teilgenommen. Für Betriebsratsmitglieder ist nach dem Betriebsverfassungsgesetz die Rechtslage zur Teilnahme an derartigen Veranstaltungen anders zu beurteilen als für Personalratsmitglieder nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz. Die teilnehmenden Personalratsmitglieder haben Jahresurlaub zu nehmen und die Reisekosten selbst zu tragen. Da die Rechtslage eindeutig ist und durch die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt ist, frage ich die Landesregierung: 1. Wie viele Personalratsmitglieder aus dem Bereich der Landesverwaltung haben exakt an der Veranstaltung während ihrer Dienst- zeit teilgenommen und waren hierfür freigestellt? 2. Wie viele der teilnehmenden Personalratsmitglieder aus dem Bereich der Landesverwaltung haben die SPD-Wahlveranstaltung bei ihren Dienststellen abgerechnet und waren für die Veranstaltungsteilnahme freigestellt? 3. Wie beurteilt die Landesregierung die rechtliche Verbindlichkeit des entsprechenden Rundschreibens des Bundesinnenministe- riums und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der Kostenabrechnung und der Urlaubsinanspruchnahme ? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 12. August 2014 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 2: Aus dem Bereich der Landesverwaltung haben nach den Rückmeldungen aus den Dienststellen keine Personalratsmitglieder während ihrer Dienstzeit an der Betriebs- und Personalrätekonferenz am 5. Mai 2014 in Mainz teilgenommen. Insofern wurden für diese Veranstaltung auch keine Reisekosten von den Personalratsmitgliedern abgerechnet. Zu Frage 3: Bei der Beantwortung dieser Frage wird davon ausgegangen, dass es sich bei dem genannten Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern um das Rundschreiben „Kostenerstattung für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen sowie die hierfür notwendigen Freistellungen nach § 46 Abs. 6 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) vom 28. April 2008 (Az.: D I 3 - 212 154-1/1)“ und bei der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um den Beschluss vom 1. August 1996 (Az.: 6 P 21/93) handelt. Das Rundschreiben enthält Hinweise zu den Voraussetzungen für Kostenerstattungen und für Freistellungen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 46 Abs. 6 BPersVG, die jedoch Abweichungen im Einzelfall nicht ausschließen (vgl. Satz 1 des Rundschreibens). Sie gelten ausschließlich für Personalratsmitglieder, die dem Geltungsbereich des Bundespersonal - vertretungsgesetzes unterliegen. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 1. September 2014 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/3835 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit dem Beschluss vom 1. August 1996 entschieden, dass die Frage, ob eine Dienststelle verpflichtet ist, Personalratsmitgliedern die Kosten zur Teilnahme an einer vonseiten einer Gewerkschaft veranstalteten (Personalräte -)Konferenz zu erstatten, davon abhängt, ob sich die Kosten auf eine Tätigkeit des Personalrats zurückführen lassen und ob der Besuch der Konferenz objektiv zur Erfüllung der Aufgaben des Personalrats und subjektiv für das entsandte Personalratsmitglied erforderlich war (Leitsatz). Diese Rechtsprechung, die zum Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württem-berg (LPVG) ergangen ist, ist auf die Rechtslage nach dem Landespersonalvertretungsgesetz Rheinland-Pfalz (LPersVG Rheinland-Pfalz) nur eingeschränkt übertragbar. Nach dem Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg setzt eine Freistellungs- und Kostentragungspflicht der Dienststelle voraus, dass Aufgaben wahrgenommen werden, die für die Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich sind bzw. bei der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, dass diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind (damaliger § 47 Abs. 2 und 5 LPVG; heute § 47 Abs. 2 Satz 1 und § 47 a Abs. 1 Satz 1 LPVG). Dagegen besteht die Freistellungspflicht seitens der Dienststelle nach den vergleichbaren Regelungen in § 39 Abs. 2 Satz 1 LPersVG Rheinland-Pfalz und § 41 Abs. 1 Satz 1 LPersVG Rheinland-Pfalz, soweit die Personalratsmitglieder die Freistellung für die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben oder die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Befugnisse als erforderlich ansehen durften bzw. bei der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, dass diese Kenntnisse vermitteln, die sie für die Tätigkeit im Personalrat für erforderlich halten durften. Im Gegensatz zum Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg kommt es demnach eher auf eine subjektive Betrachtungsweise der Personalratsmitglieder an. Die durch die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen entstehenden Kosten trägt die Dienststelle im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel (§ 41 Abs. 4 Satz 2 LPersVG Rheinland-Pfalz).“ In Vertretung: Randolf Stich Ministerialdirektor