Drucksache 16/3837 12. 08. 2014 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Johannes Zehfuß (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Abluftfilter für Schweine haltende Betriebe Die Kleine Anfrage 2453 vom 21. Juli 2014 hat folgenden Wortlaut: Die Landesregierung beabsichtigt dem Vernehmen nach, per Erlass den Einbau von Abluftfilter in bestehende und neu zu bauende Ställe für Schweine und Geflügel vorzuschreiben. Mit der Einführung eines sogenannten „Filtererlasses“ soll bei Neubauten und Altbauten ab einer Größenordnung von 2 000 Schweinemastplätzen, 750 Sauenplätzen sowie bei 6 000 Ferkelaufzuchtplätzen Abluftreinigungsanlagen vorgeschrieben werden, die Staub, Ammoniak und Geruch abscheiden. Der Filter soll auch dann erforderlich sein, wenn gar keine nachteiligen Wirkungen für Anwohner und Umwelt zu erwarten sind. Für die landwirtschaftliche Nutztierhaltung existiert bereits ein umfangreiches Regelwerk bezüglich Tierschutz, Umweltschutz, Verbraucherschutz und Arbeitsschutz. Neue Stallanlagen dürfen nur nach den geltenden Regeln genehmigt und betrieben werden. Da das Regelwerk immer wieder neueren Erkenntnissen aus Wissenschaft und Forschung angepasst wird, ist jeder neue Stall gleichzeitig ein Fortschritt im Sinne von Tier-, Umwelt-, Verbraucher- und Arbeitsschutz. Der Tierschutz und die nutztierartgerechte Haltung sind unabhängig von der Größe der Tierbestände zu gewährleisten. Dies gilt für alle Haltungsformen gleichermaßen und ist durch die Genehmigungsverfahren sichergestellt. Bisher ist die Abluftreinigung in der Tierhaltung zwar nicht generell vorgeschrieben, aber es kann sehr wohl der Einsatz vorgeschrie - ben werden, wenn beispielsweise die Mindestabstände zur Wohnbebauung unterschritten werden. Bei bereits bestehenden Anlagen erfordert eine Verpflichtung zur Nachrüstung sehr hohe Investitionen bzw. diese werden aufgrund der bestehenden baulichen Gegebenheiten mit vertretbarem Aufwand überhaupt nicht möglich sein. Experten rechnen mit vier bis fünf Euro zusätzlichen Kosten pro Mastschwein, die voll auf den Gewinn durchschlagen. Der halbiert sich dadurch im Durchschnittsbetrieb. Damit ist die wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt, die im BlmSchG gefordert wird. Bei den in den letzten Jahren gebauten und genehmigten dezentralen Lüftungssystemen wäre im Übrigen eine Nachrüstung technisch gar nicht möglich, ohne die Gebäudestatik und die gesamte Dachkonstruktion zu gefährden. Der Bund will dem Vernehmen nach auf einer der nächsten Umweltministerkonferenzen über die Technikentwicklungen von Abluftreinigungsanlagen bei großen Schweinehaltungsanlagen berichten, und zwar unter Berücksichtigung des Gutachtens des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL) und der Entwicklung von Merkblättern über Tierhaltungsanlagen (BVT) auf europäischer Ebene sowie über die Weiterentwicklung des Standes der Technik bei anderen Tierhaltungsanlagen. Der Auslauf mit Einstreu in der ökologischen Schweinehaltung muss als sogenannte diffuse Quelle eingestuft werden, speziell was die Ammoniakemissionen angeht. Das wirke sich negativ auf die Abstandsregelungen im Genehmigungsverfahren aus. Konventionelle Schweinehaltung in geschlossenen Ställen mit geregelten Abluftsystemen hingegen würde als Punktquelle behandelt und entsprechend weniger problematisch von den Umweltwirkungen her eingestuft. Es ist außerdem strittig, ob ein Bundesland überhaupt die rechtliche Kompetenz hat, per Verwaltungserlass die Filtertechnik in der landwirtschaftlichen Tierhaltung zu regeln. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie viele Schweine bzw. Geflügel haltende Betriebe in Rheinland-Pfalz unterliegen der Bundesimmissionschutz-Verordnung? Es geht um Geflügel haltende Betriebe mit – 40 000 oder mehr Hennenplätze (4. BimshVO; Anhang 1; 7.1.1.1.), – 40 000 oder mehr Junghennenplätze (7.1.2.1.), – 40 000 oder mehr Truthühnerplätze (7.1.4.1.), Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 4. September 2014 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/3837 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode sowie um Schweine haltende Betriebe – 2 000 oder mehr Mastschweineplätze (7.1.7.1.), – 750 oder mehr Sauenplätze (7.1.8.1.), – 6 000 oder mehr Ferkelplätze (7.1.9.1.). 2. Wie viele Betreiber liegen knapp unter dieser Grenze und werden bei Erweiterungsschritten womöglich unmittelbar betroffen sein? 3. Weshalb wird nicht die Vorlage des Berichts des Bundes auf einer der nächsten Umweltministerkonferenzen abgewartet? 4. Wie bewertet die Landesregierung die Umweltwirkungen, konkret die gasförmigen Emissionen, sowie Staub, Geruch und Bio- aerosole von Ausläufen, die insbesondere in der ökologischen Schweinehaltung vorgeschrieben werden? 5. Woraus leitet die Landesregierung die rechtliche Kompetenz ab, per Verwaltungserlass die Filtertechnik in der landwirtschaftli- chen Tierhaltung zu regeln? 6. Wie steht die Landesregierung zu den offensichtlichen Nachteilen der Abluftfilter, das sind: – wesentlich erhöhte Energiekosten und CO2 Produktion durch Abluftfilter – keine Verbesserung für das Tier im Stall – Konflikte zwischen Abluftfilter und Wärmerückgewinnungssystem – Entsorgung der Rückstände aus den Filtern? Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 8. August 2014 wie folgt beantwortet: 2 Tierhaltungsanlagen mit hohen Tierbestandszahlen, die die Kapazitätsschwellen für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen mit Öffentlichkeitsbeteiligung erreichen, sind bislang in Rheinland-Pfalz die Ausnahme. Die Entwicklung zur Errichtung großer, gewerblicher Tierhaltungsanlagen sieht die Landesregierung in vielerlei Hinsicht kritisch. Insbesondere die Konzentration dieser Tierhaltungsanlagen in eng abgegrenzten räumlichen Gebieten hat erhebliche Auswirkungen auf die sie umgebende Umwelt. Darüber hinaus gefährdet der durch sie stattfindende Verdrängungswettbewerb die bäuerliche und qualitätsorientierte Tierhaltung in Rheinland-Pfalz, die es zu erhalten gilt. Mit dem geplanten Erlass sollen Abluftreinigungsanlagen bei großen Schweinehaltungsanlagen, also in Betrieben mit mehr als 2 000 Mastschweinen, 750 Sauenplätzen oder 6 000 Ferkeln, gefordert werden. Von diesen Ställen gehen in besonderem Maße luftgetragene Emissionen wie Gerüche, Gase (hauptsächlich Ammoniak) und Stäube aus. Die Stäube enthalten dabei große Mengen an Pilzen, Bakterien und Viren. Alle diese Stoffe können zu Umweltschäden (Eutrophierung und Versauerung von Boden und Gewäs - sern) oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Geruchsbelästigung, Allergien, Infektionen) führen. Zur Vorsorge gegen diese Belastungen soll deshalb in Zukunft der Einbau von Abluftreinigungsanlagen gefordert werden. Bei Bestandsanlagen erfolgt innerhalb von vier Jahren eine behördliche Überprüfung in Bezug auf die Einhaltung des Standes der Technik, um abzuklären, ob eine Anpassung der Genehmigung erforderlich ist. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage 2453 wie folgt: Zu Frage 1: Die Anzahl der in Rheinland-Pfalz betriebenen großen Tierhaltungsanlagen, die nach Anhang 1 der Verordnung über genehmigungs - bedürftige Anlagen (4. BImSchV) unter Beteiligung der Öffentlichkeit genehmigt werden, sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt . Anlagenbeschreibung nach Anhang 1 der 4. BImSchV, Nr. im Anhang 1 Anzahl der in Rheinland-Pfalz Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von: der 4. BImSchV betriebenen Anlagen Hennen mit 40 000 oder mehr Hennenplätzen 7.1.1.1 sechs Junghennen mit 40 000 oder mehr Junghennenplätzen 7.1.2.1 drei Mastgeflügel mit 40 000 oder mehr Mastgeflügelplätzen 7.1.3.1 – Truthühnern mit 40 000 oder mehr Truthühnerplätzen 7.1.4.1 – Mastschweinen mit 2 000 oder mehr Mastschweineplätzen 7.1.7.1 zwei Sauen einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze 7.1.8.1 – mit 750 oder mehr Sauenplätzen Ferkeln für die getrennte Aufzucht mit 6 000 oder mehr 7.1.9.1 – Ferkelplätzen Quelle: Länderinformationssystem für Anlagen (LIS-A) der Gewerbeaufsicht. Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/3837 Zu Frage 2: Die Anzahl der in Rheinland-Pfalz betriebenen Tierhaltungsanlagen, die nach Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) ohne Beteiligung der Öffentlichkeit genehmigt werden, sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt . Als Teilmenge ist zusätzlich die Anzahl der Anlagen aufgeführt, deren Tierplätze „knapp unterhalb“ der Genehmigungsschwelle für große Tierhaltungsanlagen entsprechend Frage 1 liegen. Hierfür wurden als Schwellenwerte 35 000 Tierplätze bei Geflügelanlagen und 1 800 Tierplätze bei Anlagen für Mastschweine definiert. 3 Anlagenbeschreibung nach Anhang 1 der 4. BImSchV, Nr. im Anhang 1 Anzahl der in Rheinland-Pfalz Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von: der 4. BImSchV betriebenen Anlagen Hennen mit 15 000 bis weniger als 40 000 Hennenplätzen 7.1.1.2 sechs, davon eine Anlage mit mehr als 35 000 Hennenplätzen Junghennen mit 30 000 bis weniger als 40 000 Jung- 7.1.2.2 eine, davon eine Anlage mit mehr hennenplätzen als 35 000 Junghennenplätzen Mastgeflügel mit 30 000 bis weniger als 40 000 Mast- 7.1.3.2 eine, davon keine Anlage mit mehr geflügelplätzen als 35 000 Mastgeflügelplätzen Truthühnern mit 15 000 bis weniger als 40 000 Trut- 7.1.4.2 eine, davon keine Anlage mit mehr hühnerplätzen als 35 000 Truthühnerplätzen Mastschweinen mit 1 500 bis weniger als 2 000 Mast- 7.1.7.2 vier, davon zwei Anlagen mit mehr schweineplätzen als 1 800 Mastschweineplätzen Sauen einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze 7.1.8.2 – mit 560 bis weniger als 750 Sauenplätzen Ferkeln für die getrennte Aufzucht mit 4 500 bis weniger 7.1.9.2 – als 6 000 Ferkelplätzen Quelle: Länderinformationssystem für Anlagen (LIS-A) der Gewerbeaufsicht. Zu Frage 3: Für die Landesregierung steht es außer Frage, dass Abluftreinigungsanlagen bei großen Anlagen zur Haltung von Schweinen dem Stand der Technik entsprechen. So stehen heute zertifizierte Abluftreinigungsverfahren verschiedener Hersteller in ausreichender Anzahl zur Verfügung, die ihre Praxistauglichkeit im Dauerbetrieb bewiesen haben. Deutschlandweit werden inzwischen in über 760 Schweinehaltungsanlagen Abluftreinigungsanlagen betrieben. Dies ist ein deutliches Indiz dafür, dass sich der Betrieb von Abluftreinigungsanlagen in großen, zwangsbelüfteten Schweinehaltungsanlagen auch wirtschaftlich darstellen lässt. Die Länder Nordrhein -Westfalen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein haben bereits in Ländererlassen die Abluftreinigung für große Anlagen zur Haltung von Schweinen zum Stand der Technik erklärt. Zuletzt berichtete der Bund im Rahmen der 81. Umweltministerkonferenz , dass für große Schweinehaltungsanlagen Abluftreinigungsanlagen dem Stand der Technik entsprechen. Dennoch wird die Landesregierung den für die 83. Umweltministerkonferenz im Herbst 2014 erbetenen zusätzlichen Bericht des Bundes zur Entwicklung des Standes der Technik bei Tierhaltungsanlagen unter Berücksichtigung noch laufender Gutachten des KTBL und der Entwicklung des BVT-Merkblattes zur Intensivtierhaltung noch in die weitere Bewertung mit einfließen lassen. Zu Frage 4: Die Auswirkungen von Tierhaltungsanlagen auf Umwelt- und Tiergerechtheit und der Einfluss des Managements im Wechselspiel mit den baulich-technischen Merkmalen der Haltungsverfahren können mit dem „Nationalen Bewertungsrahmen für Tierhaltungsverfahren “ (www.ktbl.de) bewertet werden. Bei der Umweltwirkung werden die Emissionspotenziale für Ammoniak, Geruch , Staub, Lachgas und Methan sowie die möglichen Einträge in den Boden, der Energiebedarf und der Prozesswasserbedarf beurteilt . Nach Angaben des Nationalen Bewertungsrahmens gibt es zwischen den verschiedenen Haltungsverfahren der Schweine - produktion nur marginale Abweichungen hinsichtlich der untersuchten Umweltwirkungen. Demnach schaffen alle Haltungsverfahren die baulich-technischen Voraussetzungen für eine Tierhaltung, die nach derzeitigem Erkenntnisstand hinsichtlich der berücksichtigten Umweltkriterien vergleichbar sind. Tendenziell führen Ausläufe zu höheren Emissionen, wobei auch bei solchen An - lagen eine Reihe von Einflussgrößen zu berücksichtigen sind, z. B. die Lebendmasse der Tiere, die Einstreu oder auch die Fütterung . Sie entsprechen aber in hohem Maße dem Tierschutz und werden in der Regel nicht in großen Tierhaltungsanlagen der Veredlungsindustrie praktiziert. Darüber hinaus verbessern sie die Tiergesundheit und können so zur Minimierung des Antibiotikaeinsatzes beitragen. Drucksache 16/3837 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 5: Bereits aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2001 – Az.: 7 C 21/00 – ergibt sich, dass die Genehmigungsbehörde von den Anforderungen der TA Luft zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen abweichen kann, wenn sich der Stand der Technik seit Erlass der TA Luft geändert hat und der wirtschaftliche Aufwand berücksichtigt wurde. Diese Voraussetzungen können mittlerweile bei großen Anlagen zur Haltung von Schweinen als erfüllt angesehen werden. Hier hat sich der Stand der Technik im Hinblick auf Abluftreinigungsanlagen seit dem Inkrafttreten der TA Luft im Jahre 2002 signifikant weiterentwickelt (siehe auch Frage 3). Wenn aber die zuständigen Immissionsschutzbehörden entsprechende Festlegungen in Genehmigungs- und Anordnungsverfahren treffen können, steht einer Steuerung des Verwaltungshandelns durch Erlass der Landesregierung nichts im Wege. Auf Artikel 83 des Grundgesetzes wird ergänzend verwiesen. Zu Frage 6: Über Abluftreinigungsanlagen können Emissionen aus Schweinehaltungsanlagen wirksam und kontrollierbar reduziert werden. Ge - gen wärtig liegen über zehn verschiedene eignungsgeprüfte und zertifizierte Abluftreinigungsverfahren von mindestens neun Herstellern zur Verfügung. Bei der Einschätzung des Standes der Technik eines Verfahrens werden verschiedene Kriterien berücksichtigt , darunter die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen, der Einsatz abfallarmer Technologien oder auch die Förderung der Rückgewinnung oder Wiederverwertung von Stoffen. Grundsätzlich ist es zutreffend, dass durch den Betrieb einer Abluftreinigungsanlage zusätzliche Kosten anfallen. Fortschritte in der technologischen Entwicklung, umfangreiche Praxiserfahrungen und der Wettbewerb unter mehreren Herstellern haben jedoch im Durchschnitt zu einer Senkung der Investitions- und Betriebskosten mit der Folge einer deutlich verbesserten Wirtschaftlichkeit der für Schweinehaltungsanlagen geeigneten Abluftreinigungstechnik geführt. Aus Sicht der Landesregierung zeigt bereits die große Zahl in Betrieb befindlicher Abluftreinigungsanlagen deren wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit. Wärmetauscher zur Minimierung von Wärmeverlusten in Kombination mit Abluftreinigungsanlagen kommen nach jetzigem Kenntnisstand in großen Schweinehaltungsanlagen, also in Betrieben mit mehr als 2 000 Mastschweinen, 750 Sauenplätzen oder 6 000 Ferkeln, noch nicht zur Anwendung. Entsprechende Technologien befinden sich noch in der Entwicklung. Als Abluftreinigungsverfahren kommen in Schweinehaltungsanlagen insbesondere Biofilter, Bio-Wäscher, Chemo-Wäscher und kombinierte Verfahren zum Einsatz. Den bei der Reduzierung der Schadstoffe ggf. entstehenden CO2-Emissionen stehen neben einer effektiven Geruchsminderung Minderungsraten von 70 bis 90 % bei Ammoniak und ca. 90 % bei Staub gegenüber. Ebenfalls können Bioaerosole, z. B. Bakterien, mit hohen Wirkungsgraden aus dem Abluftstrom eines Stalls entfernt werden. Die Emissionen von Ammoniak, Staub und Bioaerosolen können zur Eutrophierung und Versauerung von Böden und Gewässern oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Geruchsbelästigungen, Allergien, Infektionen) führen. Bei der Beurteilung des Standes der Technik sind auch der Einsatz abfallarmer Technologien sowie die Wiederverwertung von Stoffen mit zu berücksichtigen. Bei Biofiltern werden bis auf Frischwasser keine Zuschlagstoffe eingesetzt; als Abfallstoffe fallen lediglich verbrauchte Biofiltermaterialien an, die nach jetzigem Kenntnisstand landwirtschaftlich genutzt werden können. Ebenfalls kann das beim Einsatz von Abluftwäschern mit Stickstoff angereicherte Waschwasser landwirtschaftlich verwertet werden. Schwefel aus dem Einsatz von Schwefelsäure in Chemo-Wäschern wird ebenfalls als zusätzliche Düngekomponente eingesetzt. Nach Kenntnisstand der Landesregierung steht der Betrieb von Abluftreinigungsanlagen in Großanlagen für die Schweinehaltung den Anforderungen des Tierschutzes, insbesondere hinsichtlich der stallklimatischen Anforderungen, nicht entgegen. Der Landesregierung ist auch nicht bekannt, dass entsprechende Großanlagen in ökologischer Haltungsform betrieben werden. Dem stehen insbesondere immissionsschutz- und naturschutzrechtliche Bedenken entgegen. Ulrike Höfken Staatsministerin 4